Gemeinderats vorzunehmen. und zwar: 980 2 auf 6 Johre. ſtatt. getheilt. Uhr, des V ehr angenommen. Nr. 673. Auf Grund des Geſetzes vom 4. Mai 1870 und der Gemeindewahlordnung vom 16. Mai 1870 iſt eine Erneuerungswahl des Der Gemeinderat beſteht aus acht Mitgliedern. Hievon treten der regelmäßigen Erneuerung wegen 4 Mitglieder aus 1) Herr Joſeph Scharnberger a 2) Herr Georg Michael Beidinger 3) Herr Gabriel Hartmann f 4) Herr Anton Arnold. 1 Es ſind deshalb vier Gemeinderatsmitglieder zu wählen und zwar Die Wahl findet im hieſigen Rathauſe am 5 1 Samstag den 17. Februar l. ß. Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die Wahlzettel, welche die Wahlberechtigten ausfüllen und verſchloſſen der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben haben, am Wahltag im Wahllokal aus⸗ Die Uebergabe der ausgefüllten Wahlzettel hat von 9 Uhr bis 12 or⸗ Nachmittags zu geſchehen. f Nach Ablauf der oben angegebenen Zeit werden keine Abſtimmungen Mühlbar in den Gemeinderath ſind nach §8 15 des Geſezes fämmt Gemeindebürger mit Ausnahme derjenigen: 5 1. welche nicht wahlberechtigt ſind, (ſiehe oben). Die Ortsubw heit iſt jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; 2. die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; 3. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt zwar während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre dem Schluſſe desſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, da ihre Gläubiger befriedigt haben; 4. denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeſt entzogen iſt. Die Austretenden ſind wieder wählbar. pdf Die mit dem Bürgermeiſter oder emem andern Mitglied, des ce de meinderaths in auf⸗ oder abſteigender Linie oder im zweiten 3 dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert find. ſpallge P Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwe gabattbew gervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtoſ mann, Brüder und Schwäger, Oheime und Neffe nicht zu gl Zeit im Gemeinderath ſitzen, ebenſo auch nicht die Ehemg noch lebender Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem gliede des Gemeinderaths auf die vorbezeichnete Weiſe verw oder verſchwägert iſt, als Bürgermeiſter gewählt, ſo muß Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderath austre Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche könne Wahl in den Gemeinderath nur annehmen, wenn ſie ihre niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Ausnahme derjenigen: Staatsbürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl ere barung 1. welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen 9 05 zwar ſind dies: der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei 93 a) 1 81 4 105 3 1 3 1 in den Bürgernutzen einzukaufen oder nicht. 8 0 mit §. iff. es R.⸗St.⸗Geſ.⸗B., die bürgerlichen Ehren⸗ j ö 8 85 he rechte aberkannt ſind, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; l 8 . 1 11 5 aste biſenſchaftl b) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Dieb⸗ inderäthe auch die Pfandgerichte bilden und als ſolche Haft bei dies ſtahls Unterſchla ee ee e e e es im Intereſſe ver Gemeinde zur Erhaltung ihres Kredits liegt, das Au I ber Sr Strafe e ſind fee uicht die Fol . We — merk bei der Wahl auf ſolche Bürger zu richten, die neben den übrigen tels; 25 urteilungen durch Begnadigung oder Wied renſczung in den Wk CV Beundgengder hae bin beten lr 8 vorigen Stand wieder getilgt find. In den letzgenannten Fällen 5 9 05 abb 4 f 5 beer die ge laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem ö ie Liſte der wählbaren und wahlberechtigten Bürger liegt im Rath iind des die Freiheitsstrafe erſtanden iſt; jetzt und während der Wahlhandlung zur Einſicht auf. Die Wahlberes ub zu un 2. welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder ten werden eingeladen,. zahlreich zu. Wabl zu erſcheinen und mai en gr. 3. teilweiſe entzogen iſt (z. B. Ortsabweſenden, Entmündigte, Mund⸗ insbeſondere darauf aufmerkſam, bei Ausfüllung der Wahlzettel den uſtät Hei tode oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalder aus öf⸗ und Zunamen, ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagehr dr. aue fentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten. (88 54 u. 70 d. den genau anzugeben, damit keine Zweifel entſtehen können. ſrſoren de B. G.) Ladenburg den 10. Februar 1883. 1 15 125 Außerdem werden zur Abſtimmung nur zugelaſſen, welche in der Liſte Der Gemeinderat. n fürfl. der Wahlberechtigten eingetr gen ſind. A. Huben. Brehm aus Dona general Lan S —— 0 2 Schreck nſtei 0 Zur gefl. Beachtung. Liegenſchafts n 7 f 7 ertümer f 1 Unterzeichneter empfiehlt ſein Cager in: V er te 5 ge 5 n 5 80 2 0 Meht alter Sorten, Weiß⸗ und Brodmehle. In Folge richtenbcher Bengt ——T—V—Suppenartikel und Hülſenfrüchte jeder Art als? 0 1 26. Febr. 18 Arent i . 2 Reis, Gerſte, grüne Kern, Haferkern, Hirſen, Sago, Paniermehl, tag en n dee d Unterri Holz-Verſteigerung. Suppennudeln, Linſen, Bobnen, Erbsen 85 ae Al 110 Vormittags 8 Uhr, un dr. an Die Großh. Bezirksforſtei Schönau 82 geſpalten, Zwetſchen und Schnitze, Kanarienſamen, Hanfſamen und in dem Rathhaus in Schriesheim, Berli b. 5. verſteigert mit unverzinslicher ammerkepß. untenbeſchriebenen Liegenſchaſten ge in ſei Borgfriſt bis 1. Oktober d. 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