Einladung zur 5 Bürgermeiſter Wahl. 5 Nr. 3570. Wegen abgelaufener Dienſtzeit des Bürgermeiſters ſoll eine euwahl für denſelben nach Anordnung Großh. Bezirksamts am Freitag den 9. Jebruar 1883, nachmittags von ö 1 bis 3 Ahr im Rathauſe dahier vorgenommen werden. Später werden keine Abſtim⸗ mungen mehr angenommen. a b Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Ausnahme derje⸗ en: 1 Welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt und zwar ſind dies: a) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33, verglichen mit § 34 Ziff. 4 des R.⸗St.⸗Geſ.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; b) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden ſind; ſofern nicht die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt ſind. In den letztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freibeitsſtrafe erſtanden iſt. 2. Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote, oder ſolche welchen ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten ꝛc.). Wählbar zum Amt eines Bürgermeiſters ſind ſämtliche Gemeinde bürger. Ausgenommen find und können nicht gewählt werden diejenigen: 1. welche ſich in den Ausnahmefällen des § 11 befinden; die Ortsabwe⸗ ſenheit iſt kein Hinterungsgrund für die Wahl; die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe desſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; die mit einem Mitgliede des Gemeinderates in auf⸗ oder abſteigender Linie, oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert ſind. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Bruder und Schwager, Oheim und Neffe, nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Iſt der zum Bürgermeiſter Gewählte mit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten; wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtſchaftsgewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stim⸗ men aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt; „Vorgeſetzte, Staatsverwaltungsbeamte, Ortsgeiſtliche und andere Staats⸗ diener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt, aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich, Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. 2 8 1 ö Als erwählt gilt Derjenige, für welchen die abſolute Mehrheit der Er ſchienenen und wenigſtens ein Drittteil aller Wahlberechtigten geſtimmt hat Läßt ſich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, ſo werde eine, oder nach Erfordernis zwei Stimmen bon der Geſamtzahl abgezoge ( 12 des Geſetzes und § 25 der Wahlordnung). f Das Wahlrecht wird in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter ſchrift ausgeübt (88 14 und 36 des Geſetzes). Die Stimmzettel müſſen don weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen dein. Sie ſind mit dem Namen Desjenigen, welchem der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu verſehen Wahlzettel können am Tage der Wahl auch im Wahllokal in Empfang g nommen werden. 1 5 4 Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vor namen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Na⸗ mens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Miß verſtändnis entſteht. . Jeder Gemeindebürger muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen, Ausgenommen ſind und können die Wahl ablehnen, Diejenigen 1) welche ihren Wohnſitz oder ſtändigen Aufenthalt in eine andere Ges meinde verlegt haben; 5 . 2) welche als Staatsdiener, als Geiſtliche oder Schullehrer in Ruheſtand verſetzt ſind; 3) welche das ſechzigſte Lebensjahr zurückgelegt; 4) welche das Bürgermeiſteramt ſchon ſechs Jahre verſehen, oder 5) die Stelle eines Gemeinderats ſechs Jahre verwaltet haben. Jedoch ſtehl dieſen Perſonen die Befugnis, die Wahl aus dieſem Grunde abzulehnen, nur ſechs Jahre von der Zeit ihres Austritts an zu; nachher keit die Pflicht zur Annahme wieder ein; 6) diejenigen Bürger, welche zur Zeit der Wahl Gemeinderechner ſind ung dieſes Amt in den letzten drei Jahren unmittelbar vor der Wahl bez waltet haben; 5 7) Diejenigen, welche andere erhebliche Entſchuldigungsgründe vorbringen, worüber die Gemeinde entgiltig entſcheidet. Iſt zu der Wahl nicht die vorgeschriebene Anzahl von Wahlberechligteg erſchienen, ſo werden die ungerechtfertigt Ausgebliebenen in die Koſten dez Tagfahrt verfällt. Dasſelbe tritt ein, wenn auch eine zweite oder Pri Wahltagfahrt aus gleichem Grunde nicht zum Ziele führen ſollte. Noch dez vereitelten dritten Tagfahrt wird der Bürgermeiſter von der Slaatsbebörde auf hoͤchſtens drei Jahre ernannt (§ 26 der Wahlordnung). Gleiche Ernennung findet ſtatt, wenn in drei Wahltagfahrlen ein giltige Wahl aus dem Grunde nicht zu Stande kommt, weil keinet die ere forderliche Stimmenzahl auf ſich vereinigt, oder der Gewählte nicht wähl⸗ bar iſt. Die Liſten der Wahlberechtigten und der Wählbaren liegen jetzt und während der ganzen Dauer der Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. Wähler, welche nicht in die Liſte der Wahlberechtigten eingetragen ſind, werden zur Abſtimmung nicht zugelaſſen. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß der Bürgermeiſter Mitglied des Gemeinderats iſt, der Gemeinderat das Pfand⸗ gericht bildet, die Mitglieder als ſolche haftbar find, es daher im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Credits liegt, ihr Augenmerk bei der Wa auf ſolche Männer zu richten, die neben den übrigen Erfordernſſſen du ihre perſönlichen und Vermögensderhältniſſe hinlänglich Gewähr geben, da der Bürgermeiſter in Privatrechtsſtreitigkeiten Recht zu ſprechen, Strafgeah in Strafrechtsſachen und Polizeiſtrafſachen hat, Mitglied des Armenrats das Gemeindevermögen, ſowie jenes der örtlichen weltlichen Stiftungen i zu verwalten und überhaupt die Gemeinde nach jeder Richtung zu bertreken hal. Schriesheim den 27. Januar 1883. 5 „ Der Gemeinderat: Gaber. Teuer verſicherungs bank f. Deutſchland zu Gotha. 5 Bekanntmachung. 1 Nach dem Rechnungsabſchluß der Bank für das Geſchäftsjahr i aſelben erzielte Erſparnis: „ 5 890 Prozent der eingezahlten Prämien. f Die Bankteilnehmer empfangen, nebſt einem Exemplar des Abſchluſſes, ihren Dividenden⸗Anteil in Gemäßheit des zweiten Nachtrags zur Bankver⸗ faſſung von 1877 der Regel nach beim nächſten Ablauf der Verſicherung, be⸗ ziehungsweiſe des Verſicherungsjahres, durch Anrechnung auf die neue Prämie, in den in obigem Nachtrag bezeichneten Ausnahmefällen aber baar durch die unterzeichneten Agenturen, bei weichen auch die ausführliche Nachweiſung zum Rechnungsabſchluß zur Einſicht für jeden Bankteilnehmer offen liegt. Im Januar 1883. Ratſchreiber Brehm in Ladenburg, 5H. Gött I. Erdmann II. in Hohenſachſen, 1 V. Mart. Dreher in Schriesheim. 1882 beträgt N in Edingen, Gg. in Feudenheim, Stolz des Marktes u. Teleppon, Erbſen⸗Nenheiten, welche ich in meiner Samenkultur erpropt hahe, als ganz vorzüglich reichtragend und große grüne Erbſen liefernd, kann ich beſtens empfehlen. Dieſelben werden auch in kleinen Quantitäten abgegeben J. Ruckelshauſen. 1 Prima Ruhr- & Saarkohlen 1 A. Merkel. empfiehlt N Eine Sendung 0 85 fer prima Korndunſt (Futtermehl) . eingetroffen und empfehle ſolchen per Zentner zu 7 Mk. A. Merkel. 5 die An 9 . 1 ald un, 8 S0