PMekanntmachung. N Nachſtehend bringen wir das Verfahren bei Behandlung von geländeten und gefundenen Gegenſtänden innerhalb des diesſeitigen Bezirks, ſowie die von den Geweinderäten feſtgeſetzten Ländungsgebühren zur öffentlichen Kenntnis: 1) Geländete Gegenſtände ſind von dem Finder alsbald bei dem Bür⸗ germeiſteramt des Fundortes bezw. auf dem Polizeibüreau der Stadt Mann⸗ heim unter näherer Angabe der Zahl und Beſchaffenheit anzumelden. g Das Bürgermeiſteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufſtellen, in wel⸗ ches obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts des Fin⸗ ders eingetragen werden und hat ſich von der Richtigkeit der gemachten An⸗ gaben zu verläſſigen eventuell die Liſte zu berichtigen. 5 3) Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weiſe die geländeten Gegenſtände aufzubewahren ſind. Wenn der Gemeinde keine geeigneten Räumlichkeiten zur Unterbringung der Gegenſtände zur Verfügung ſtehen, können ſolche dem zuverläſſigen Finder mit der Verpflichtung über⸗ laſſen werden, dieſelben bis auf Weiteres unverſehrt zu bewahren. 1 4) Der Finder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Voraus feſt⸗ 5 zuſetzende, der Uebung und dem Werte der Fundgegenſtände entſprechende Ländungsgebühr zu beanſpruchen, welche aus der Gememeindekaſſe vorläufig auszubezahlen iſt. f i 5) Der Gemeinderat legt, ſofern der Eigentümer nicht ſofort ermittelt wird, alsbald mit Bericht über die Art der Aufbewahrung und Ausbezahlung der Ländungsgebühren dem Bezirksamt eine Doppelſchrift des Anmeldever⸗ zeichniſſes vor. 6) Letzteres wird für das öffentliche Ausſchreiben der gefundenen Ge⸗ genſtände Sorge tragen und weitere Maßregeln zur Ermittlung des Eigen⸗ tümers treffen. Gleichzeitig wird die Friſt feſteſtgeſetzt, innerhalb welcher die geländeten Gegenſtände zur Verfügung des Eigentümers aufbewahrt bleiben. Der Gemeinderat erhält hiervon Nachricht. Die Friſt beträgt, ſofern keine beſondere Verhältniſſe vorliegen, 4 Wochen. 7) Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes an den ſich meldenden Eigentümer verabfolgen, wenn dieſer über ſeine Anſprüche ſich genügend auszuweiſen vermag. Vor der Verab⸗ folgung der Gegenſtände hat der Eigentümer der Gemeindekaſſe die Län⸗ dungsgebühren und ſonſtige Unkoſten zurückzuerſetzen. 8) Meldet ſich innerhalb der vom Bezirksamt feſtgeſetzten Friſt kein Berechtigter, ſo kann der Gemeinderat ſich durch das Bezirtksamt ermächtigen laſſen, die geländeten Gegenſtände zu veräußern. Dieſe Veräußerung muß in öffentlicher Verſteigerung geſchehen, ſofern der Erlös hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird. 9) Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs⸗ und Aufbewah⸗ rungskoſten, ſowie Ländegebühren, iſt während der dreijährigen Friſt des L. R. S. 717a in der Gemeindekaſſe aufzubewahren, dieſer kann dem Finder dann verabfolgt werden, wenn derſelbe garantiefähig iſt. Über die Erledigung dieſes Geſchäfts iſt dem Bezirksamt Bericht zu er⸗ ſtatten. 5 10) Unter den Vorausſetzungen der Ziff. 7 iſt dieſe angelegte Summe dem berechtigten Eigentümer auszubezahlen. 11) Meldet ſich innerhalb dreier Jahre, von dem Tage der Ländung berechnet, kein Berechtigter, ſo wird der Erlös an die Finder nach dem Er⸗ gebnis des Verſteigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, ſofern dies nicht ſchon früher geſchehen iſt. n Die Erlaubnis hierzu iſt von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu dieſem Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vor⸗ zulegen ſind. i 12) Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten find auf der Gemeinderegiſtratur aufzubewahren. 13) In ähnlicher Weiſe ſollen alle übrigen Fundgegenſtände von eini⸗ gem Wert behandelt werden. Zuſammenſtellung der von dem Gemeinderat Ladenburg feſtgeſetzten 5 Ländungsgebühren. Für 1 Ster Holz 2 / 3 „ 1 Stamm Holz 1 . bis 1 % 50 J. „ 1 Brett 10 3. „ 100 Wellen 2 „ I Faß 30 3. eim, den 21. April 1881. Großh. Bezirksamt. . ö Weber. 170 ee des jüngſten Hochwaſſers und in Anbetracht der hierbei ge⸗ 5 egenſtände wiro vorſtehende Verfügung zur Kenntnisnahme und Darnachachtung der hieſigen Einwohner hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 28. Dezember 1882. „ R Bürgermeiſteramt. A. Huben, Brehm. 5 Wollenwaren, als: Kaputzen, Tücher, Muffs & Noas, . Winterhandſchuhe verkaufe zu bedeutend ermäßigtem 35 rei e. 3. 3 5 Mannh — . neg. Treitag. Ladenburg. 2 In der heutigen Generalverſammlung wurden folgende 30 Klahzer⸗ aktien ausgelost: 227. 266. 346. 37. 327. 29 245. 328. 374. 45. 276. 299, % 294. 117. 83. 217, 319. 350 323. 27. 288. 352. 11 Dies wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß dieſelben bei Rech⸗ ner J. Bläß eingelöst werden können, jedoch nach Verfluß von einem ag 15 Jahre zu Gunſten der Vereinskaſſe verfallen. f Ladenburg, den 30. Dezember 1882. er Vorſtan Gg. Kaiſer. 20 5 Juli, 5 hn md ſire kk 5 55 5 tu em 50 li ſch wi 3 80 feiner 8 Mit Rückſicht auf die in den jüngſten Tagen eingetretenen fürchtbaz überſchwemmungen des Neckarthales und der Rheinebene unterbleibt der a. den 13. d. M. angekündigte Vereinsball; denn wie könnten wir ung einem Vergnügen hingeben, während ſo viele Familien in unſerer Nachbals ſchaft durch die ſchrecklichen elementaren Ereignſſſe in die biſterſte Rol verſezk ſind! Der Verwaltungsrat hat deßwegen beſchloſſen, den von der Über. ſchwemmung Betroffenen 50 Mark aus der Vereinskaſſe zuzuwenden und den Vereinsball auf eine ſpätere, günſtigere Zeit zu verlegen. f Ladenburg, den 5. Januar 1883. Der Voyſtand; Köhler. Prima Welshekern 5 empfiehlt billigſt * e 1 A. Merkel. Hulle, d 4 4 7 ee. Für Bürgermeiſterämter! . 870 111 Buchdruckerei von Kark Molitor in Ladenburg empfiehlt 8 Kaſſenbuch⸗ und Kaſſenſturz⸗Impreſſen, Rückſtandsverzeichniſſe, Verlagſchein, f Unkel We eh Strafverfügungen für Feldfrevel und Polizeiſtrafen, fu ben Säahlungsbeſehl, Vorladung, fete Fahrnisverſicherungsbuch⸗Impreſſen, 3 Polizeiſtraf⸗ Tabellen, Urliſten 2c. % Arth kälniſhes Watt Reg. Freitag. Neue evang. Külechismus zu haben bei 10 8 e 4 in ärztlicher gericht — — — über beſonders empfehlens⸗ werthe Heilmittel wird an Kranke, welche ſich vor Geld⸗ a ee e . Wucheren n 1 andt 10 i len 958 1% in Leipzig. . be ſei 8 5 Ans Adresse gef. i la Victoria Erbsen, 1 1 12 f ganz und geſchält, e . Ia Victoria Erbsen, Ia Heller Linsen, n . . verſchiedener Qualität in , ½ und e 50 br ganzen Flaſchen, ſowie im Anbruch Neue türk. Zwetſchen, guße, n 1 empfehle billigt empfiehlt billigſt f N n n Th. Reinmuth. d an Louis Welcker. 3 1