5 Bekanntmchung. NN Nachſtehend bringen wir die von dem Bezirksrat in der Sitzung vom 30. Oktobe d. Js. genehmigte, von Großh. Herrn Landeskommiſſär unterm 29. v Mts. für voll⸗ ziehbar erklärte l 0 8 Bezirkspolizeiliche Vorſchrift, den Schutz der in entgeldliche Privatpflege gegebenen Kinder betreffend, zur öffentlichen Kenntnis. 0 § 1. Wer ein Kind unter 7 Jahren gegen Entgeld in Privatpflege nehmen will, hat vor der Aufnahme die Genehmigung der Ortspolizeibehörde hierzu einzuholen. § 2. Aendert der Pfleger ſeinen Wohnſitz oder ſeine Wohnung, oder wird das Pflegeverhältnis dadurch aufgehoben, daß das Kind ſtirbt, oder den geſetzlichen Fürſorge⸗ pflichtigen (Eltern, Vormund) zurück oder anderweit gegegen Entgeld in (Privatpflege gegeben wird, ſo iſt von dem (ſeiherigen Pfleger binnen 8 Tagen an die in 8 1 be⸗ zeichnete Behörde Anzeige zu erſtatten. § 3. Die Ortpolizeib. hörde hat ſofort Erhebungen darüber zu machen, ob der be⸗ züglich ſeines Leumunds, ſeiner Familien⸗, Erwerbs-, Wohnungs- und ſonſtigen Verhält⸗ niſſe eine Garantie darüber bietet, daß dem Kinde die gebührende Pflege und Fürſorge zu Teil werde. . 8 4. Läßt ſich Letzteres aus den gemachten Erhebungen nicht entnehmen, ſo iſt die Genehmigung zu verſagen. In dieſem Falle hat die Ortspolizeibehörde dafür zu ſorgen, daß das Kind den Fürſorgepflichtigen zurückgegeben oder in paſſende anderr Pflege für⸗ ſorglich untergebracht wird. § 6. Die Ortspolizeibehörde hat von Zeit zu Zeit ſich über das Befinden des Pfleglings und die Art der Abwartung desſelben zu verläſſigen und auf ſofortige Abbe⸗ ſtellung etwaiger Mißbräuche zu dringen, eventuell die erteilte Genehmigung zurückzuziehen. § 6. Diejenigen, welche ein Kind unter 7 Jahren in entgiltige Privatpflege über⸗ nommen haben, ſind verpflichtet, den Bezirksräten, Mitgliedern der Armenbehörde, der Ortspolizeibehrüde und den von ihr beauftragten Perſonen zu jeder Tageszeit den Zu⸗ 1 75 zu der Wohnung des Pflegekindes zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu er⸗ teilen. nter 7 Jahren 22 § 7. Ueber die in der Gemeinde gegen Entgeld in Privatpflege gegebenen Kinder unter 7 Jahren hat die Ortspolizeibehörde eine Tabelle zu führen und eine Abſchrift hievon jeweils am Anfange eines jeden Jahres dem Bezirksamte vorzulegen. 8 8. Auf die bereits in Pflege gegebenen Kinder findet vorſtehende Vorſchrift in⸗ ſoweit Anwendung, als diejenigen, welche Kinder unter 7 Jahren in entgeldliche Privat⸗ pflege genommen haben, binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe dieſer Vorſchrift Vor⸗ und Zunamen, Geburtsort und Geburtszeit des Pflegekindes und den Namen der Eltern des⸗ ſelben der Ortspolizeibehörde anzuzeigen haben. a 8 9. Uebertretungen der Beſtimmungen der 88 1, 2, 6 und 8 werden an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen beſtraft. 1 5 Mannheim, den 22. Dezember 1882. Großh. Bezirksamt. Lang. Nr. 3995. Vorſtehende ortspolizeiliche Vorſchrift wird zur allgemeinen Kenntnis⸗ nahme der hieſigen Einwohner hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 11. Dezember 1882. 5 5 Brehm. Porſchuß⸗Herein Ladenburg 5 (eingetragene Genoſſenſchaft). Wir beehren uns hiermit zur öffentlichen Kenntnis unſerer verehrlichen Mitglieder ſowie Sparkaſſeneinleger zu bringen, daß wir beſchloſſen haben, den Zinsfuß für Spareinlagen unſerer Vereinsmitglieder vom 1. Januar 1883 ab von 3½ auf 4% zu erhöhen. Für Nichtmitglieder bleibt der Zinsfuß die bisher 3 1½ b. Ladenburg, 22. Dezember 1882. Der Vorſtan Kaiser- Oel. Nicht explodierendes Petroleum. Vorzüge: Größere Teuchtfraft. 15 Bedeutend ſparſameres Brennen. Heruch- und gefahrloſes Brennt. Das von Herrn August Korff in Bremen fabricierte Kaiſeröl iſt bis zu einem ſehr hohen Entzündungspunkt gereinigtes Petroleum, niemals explodierend, ſelbſt beim Umfallen einer brennenden Lampe erliſcht dieſelbe durch das ausfließende Ol. Die Leuchtkraft iſt um 25 pCt. größer, der Verbrauch 16 pCt. geringer, wie beim gewöhnlichen Petroleum. z Das Kaiſeröl iſt in jeder % Lampe, ſowie im Petroleumherd anwendbar. Preis per Liter 36/ fg., bei Ab f 10 Liter 34 Pfennige. VVS e Alleinverkauf für Ladenburg u. Umgegend bei Louis Welcker. Für Bürgermeiſterämter! Die Buchdruckerei von Karl Molitor in Ladenburg empfiehlt ihe Lager in: Kaſſenbuch⸗ und Kaſſenſturz⸗Impreſſen 5 Rückſtandsverzeichniſſe, Verlagſchein, f 1 . . Strafverfügungen für Feldfrevel und Polizeiſtrafen, 8 n Vorladungen, 5 ahrnisverſicherungsbuch⸗Impreſſen, Polizeiſtraf⸗ Tabelle 450 n, Urliſten ꝛc. e. Ladenburg. 8 In der heutigen Generalverſammlung wurden folgende 30 Wöbler aktien ausgelost: 227. 266. 346. 37. 327. 292. 19 245. 328. 374. 45. 276. 299, 229 è 294. 117. 83. 217. 319. 300 328. 27. 288 352. 114 Dies wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß dieſelben bei neh ner J. Bläß eingelöst werden können, jedoch nach Verfluß von einem halben Jahre zu Gunſten der Vereinskaſſe verfallen. 1 Ladenburg, den 30. Dezember 1882. Gg. Kaiſer. Aadeuburger Marten⸗Club. Club- Abenſ a im Lokal („zur Krone“, Nebenzimmet), g 1 hn u 2 48 Kr wozu mit dem Erſuchen um pünktliches zahlreiches Erſcheinen einladet e lm beit u dez 1 N Der Vorſtand. mai e f = Mlerslerz 4 n. L Ir J. Schmitt 1 J. 4 an n 1 * * 7 . Dampfſägewerk, Ladenburg a. 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