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Lebensjahr zurück⸗ legen, alſo im Jahr 1863 gebo⸗ ren ſind; . b) alle früher geborenen Deutſchen, über deren Dienſtpflicht noch nicht endgiltig, durch Ausſchließung, 105 Ausmusterung, Überweiſung zur Erſatzreſerve oder Seewehr, Aus⸗ hebung für einen Truppen⸗ oder Marineteil entſchjeden iſt, ſofern ſie nicht durch die Erſatzbehörden von der Anmeldung ausdrücklich entbunden oder über das Jahr * 1883 hinaus zurückgeſtellt wurden. 2. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderat desjenigen Ortes, an dem der Militärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohnſitzes und beim Mangel eines inländiſchen Wohnſitzes an dem Geburtsort, oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem lezten Wohnſitz def Eltern geſchehen. 3. Iſt der Militärpfſichtige von dem Orte, in dem er ſich nach Ziffer 2 zu melden hat, ziitig abweſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brod⸗ oder Fabtikherrn die Ver⸗ pflichtung zur Anmeldung. 4. Die Anmeldung hat vom 15. Ja- nuar bis 1. Febtiar zu geſchehen, ſie ſoll enthalten Vor⸗ und Zu⸗ namen des Pflicktigen, deſſen Ge⸗ burtsort, Geburssjahr und Tag, Aufenthaltsort, ga Gewerbe der Stand, ſoſann Name, Ge⸗ erbe oder Stand und Wohnſitz der Eltern, ſonie ob dieſe noch 5 leben oder tot Anmeldung ni ind. Sofern die am Geburtsort burfszeugnis vor⸗ ederholter Anmel⸗ ie Loſungsſcheine erfolgt, iſt ein zulegen. Bei dung müſſen vorgelegt werde 5. Wer die vorgeſhriebene Meldung unterläßt, wird mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oer mit Haft bis zu drei Tagen bſtraft. Ladenburg, den 2J. Dezbr. 1882. Gemeind rat: A Hulen. Brehm. auf dem Nathau Gefunden: Ein PVortemonſaie mit einigen Mark Inhalt. Abzuholen gegen Finrückungsgebühr Heldgew. 75000 Abzug. Kölner Dom Ziehung 11/13 u-Totterie Jan. 1883. c. baar ohne Aur Orighfal⸗Loſe verſende incl. fco. Zuſendungſamtk. Gew.⸗Liſte . Vottgießer, Zieh. 16. Jan.) a 3.50. er Hauptkoll. A. Köln. a 3 20 Ulmer L. ekanntmachung. 8 5 „ Nachſtehend bringen wir das Verfahren bei Behandlung von geländeten und gefundenen Gegenſtänden innerhalb des diesſeitigen Bezirks, ſowie die von den Geweinderäten feſtgeſetzten Ländungsgebühren zur offentlichen Kenntnis: I) Geländete Gegenſtände ſind von dem Finder alsbald bei dem Bür⸗ germeiſteramt des Fundortes bezw. auf dem Polizeibüreau der Stadt Mann⸗ heim unter näherer Angabe der Zahl und Beſchaffenheit anzumelden. Das Bürgermeiſteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufſtellen, in wel⸗ ches obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts des Fin⸗ ders eingetragen werden und hat ſich von der Richtigkeit der gemachten An⸗ gaben zu verläſſigen eventuell die Liſte zu berichtigen. ) Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weiſe die geländeten Gegenſtände aufzubewahren find. Wenn der Gemeinde keine geeigneten Räumlichkeiten zur Unterbringung der Gegenſtände zur Verfügung ſtehen, können ſolche dem zuverläſſigen Finder mit der Verpflichtung über⸗ laſſen werden, dieſelben bis auf Weiteres unverſehrt zu bewahren. 4) Der Finder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Voraus feſt⸗ zuſetzende, der Uebung und dem Werte der Fundgegenſtände entſprechende Ländungsgebühr zu beanſpruchen, welche aus der Gememeindekaſſe vorläufig auszubezahlen iſt. 5) Der Gemeinderat legt, ſofern der Eigentümer nicht ſofort ermittelt wird, alsbald mit Bericht über die Art der Aufbewahrung und Ausbezahlung der Ländungsgebühren dem Bezirksamt eine Doppelſchrift des Anmeldever⸗ zeichniſſes vor. 6) Letzteres wird für das öffentliche Ausſchreiben der gefundenen Ge⸗ genſtände Sorge tragen und weitere Maßregeln zur Ermittlung des Eigen⸗ tümers treffen. Gleichzeitig wird die Friſt feſteſtgeſetzt, innerhalb welcher die geländeten Gegenſtände zur Verfügung des Eigentümers aufbewahrt bleiben. Der Gemeinderat erhält hiervon Nachricht. Die Friſt beträgt, ſofern keine beſondere Verhältniſſe vorliegen, 4 Wochen. 7) Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes an den ſich meldenden Eigentümer verabfolgen, wenn dieſer über ſeine Anſprüche ſich genügend auszuweiſen vermag. Vor der Verab⸗ folgung der Gegenſtände hat der Eigentümer der Gemeindekaſſe die Län⸗ dungsgebühren und ſonſtige Unkoſten zurückzuerſetzen. 8) Meldet ſich innerhalb der vom Bezirksamt feſtgeſetzten Friſt kein Berechtigter, ſo kann der Gemeinderat ſich durch das Bezirtksamt ermächtigen laſſen, die geländeten Gegenſtände zu veräußern. Dieſe Veräußerung muß in öffentlicher Verſteigerung geſchehen, ſofern der Erlös hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird. 9) Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs⸗ und Aufbewah⸗ rungskoſten, ſowie Ländegebühren, iſt während der dreijährigen Friſt des L. R. S. 717a in der Gemeindekaſſe aufzubewahren, dieſer kann dem Finder dann verabfolgt werden, wenn derſelbe garantiefähig iſt. Über die Erledigung dieſes Geſchäfts iſt dem Bezirksamt Bericht zu er⸗ ſtatten. 10) Unter den Vorausſetzungen der Ziff. 7 iſt dieſe angelegte Summe dem berechtigten Eigentümer auszubezahlen. 11) Meldet ſich innerhalb dreier Jahre, von dem Tage der Ländung berechnet, kein Berechtigter, ſo wird der Erlös an die Finder nach dem Er⸗ gebnis des Verſteigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, ſofern dies nicht ſchon früher geſchehen iſt. Die Erlaubnis hierzu iſt von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu dieſem Zwecke die ſämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vor⸗ zulegen ſind. 12) Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten find auf der Gemeinderegiſtratur aufzubewahren. 13) In ähnlicher Weiſe ſoklen alle übrigen Fundgegenſtände von eini⸗ gem Wert behandelt werden. Zuſammenſtellung der von dem Gemeinderat Ladenburg feſtgeſetzten 5 Ländungsgebühren. Für 1 Ster Holz 2 5 125 „ 1 Stamm Holz 1 , bis 1 % 50 3 „ 1 Brett 10 Z. „ 1 Diel 20 3. „ 100 Wellen 2 / „ 1 Faß 30 6. Anläßlich des jüngſten Hochwaſſers und in Anbetracht der hierbei ge⸗ ländeten Gegenſtände wird vorſtehende Verfügung zur Kenntnisnahme und Darnachachtung der hieſigen Einwohner hiermit veröffentlicht. i Ladenburg, den 28. Dezember 1882. 7 15 Bürgermeiſteramt. N Donnerstag den 8. Januar, 1 . abends 8 Uhr, N Gensral versammlung . im Lokal. V Tagesordnung: 1. Ball . 2. Vereinsangelegenheiten. 1 Um zahlreiches und pünktliches Er⸗ ſcheinen bittet Der Vorſtand. Liegenſchafts . . Verſteigerung. Auf Antrag der Betheiligten und mit obervormundſchaftlicher Ermächti⸗ gung werden die untenbeſchriebenen, zum Nachlaß des Peter Anton Münz von hier gehörigen Liegenſchaf⸗ ten am Samstag den 6. Januar 1883, Vormittags 9 Uhr, in dem Rathhaus dahier öffentlich zu Eigenthum verſteigert. Der Zaſchlag erfolgt, wenn mindeſtens die Schäß⸗ ungspreiſe geboten werden. Beſchreibung der Liegenſchaften: 1. Ein Morgen, 22 Ruthen Acker zwiſchen dem Matzwaſen und All - mendgut. 2400 M. 2. Ein Viertel, 18 Ruthen Acker im Aufeld, neben Johann Valentin Bitſch und evangeliſches Pfarrgut, nN. 3. 78 Ruthen, 61 Fuß Acker öſtlich der Eiſenbahn über der Meer, linker Hand binter dem neuen Graben, neben Waiſengut und Stadtgut, Tr.. 200 M. 4. 38 Ruthen Pflanzgarten im Stadt⸗ graben an dem Schriesheimer Thor, neben Philipp Wirth. Jo⸗ hann Sauer und Philipp Egen⸗ maier Wittwe, Tax 1000 M. H. Nr. 160. Ein zweiſtöckiges Wohnhaus mit Nebengebäude, Schweinſtällen, Scheuer, Stallung mit Wohnung, Tabaksſchopfen und Hofraithe, dahier im Schries⸗ heimer Viertel gelegen, neben Klap⸗ pergäßchen und Johann Schmitt, 5 T Jadenburg, den 20. Dezbr. 1882. Der Gr. Notar: Weber. Nr. 328 mit Taden zu Haus vermieten. C. Hochſtetter. * A. Huben. Mein e Kʒaiser-Oe „ un gerötet Leu tagraft empfehle per Liter 30 Pfennige, bei größerer Abnahme billiger. C. L. Stenz. Zu vermieten: Eine Wohnung, beſtehend aus 1 Zimmer, Küche, Keller und Speicher, im 2. Stock im Vorderhaus, an eine ſtille Familie bei Michael Kraus, 8 Schloſſer.