Vefanntmachung. Nr. 4151. Wir machen darauf aufmerkſam, daß das Schießen in der Neujahrsnacht nach § 367 Ziff. 8 d. R.⸗St.⸗G.⸗B. Strafe an Geld bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu ſechs Wo⸗ chen zur Folge hat. Ladenburg, 28. Dezember 1882. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Gefunden: Ein Vortemonnaie mit einigen Mark Inhalt. Abzuholen gegen Einrückungsgebühr auf dem Nathauſe. i Zu vermieten: Eine Wohnung, beſtehend aus 1 Zimmer, Küche, Keller und Speicher, im 2. Stock im Vorderhaus, an eine ſtille Familie bei Michael Kraus, Schloſſer. Zu vermieten: Im Hauſe der verſt. Pfarrer Wolf Wwe. iſt der erſte und zweite Stock zu vermieten. Näheres in der Exped. ds. Bl. Kölner Bombau-Totterie Ziehung 11/13. Jan. 1883. Geldgew. 75000 M. ꝛc. baar ohne Abzug. Nur Original⸗Loſe verſende incl. fco. Zuſendung amtl. Gew.⸗Liſte à Mark 3.50. Der Hauptkoll. A. J. Pottgießer, Köln. Ulmer L. (Zieh. 16. Jan.) à 3 M. Liſte 20 Pf. 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Bekanntmachung. 5 Nachſtehend bringen wir das Verfahren bei Behandlung von 1000 en und gefundenen Gegenſtänden innerhalb des diesſeitigen Bezirks, ſowie die von den Geweinderäten feſtgeſetzten Ländungsgebühren zur öffentlichen Kenntnis: 1) Geländete Gegenſtände find von dem Finder alsbald bei dem Bür⸗ germeiſteramt des Fundortes bezw. auf dem Polizeibüreau der Stadt Mann⸗ heim unter näherer Angabe der Zahl und Beſchaffenheit anzumelden. Das Bürgermeiſteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufſtellen, in wel⸗ ches obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts des Fin⸗ ders eingetragen werden und hat ſich von der Richtigkeit der gemachten An⸗ gaben zu verläſſigen eventuell die Liſte zu berichtigen. 3) Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weiſe die geländeten Gegenſtände aufzubewahren ſind. Wenn der Gemeinde keine geeigneten Räumlichkeiten zur Unterbringung der Gegenſtände zur Verfügung ſtehen, können folche dem zuverläſſigen Finder mit der Verpflichtung über⸗ laſſen werden, dieſelben bis auf Weſteres unverſehrt zu bewahren. 4) Der Finder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Voraus feſt⸗ zuſetzende, der Uebung und dem Werte der Fundgegenſtände entſprechende Ländungsgebühr zu beanſpruchen, welche aus der Gememeindekaſſe vorläufig auszubezahlen iſt. 5) Der Gemeinderat legt, ſofern der Eigentümer nicht ſofort ermittelt wird, alsbald mit Bericht über die Art der Aufbewahrung und Ausbezahlung der Ländungsgebühren dem Bezirksamt eine Doppelſchrift des Anmeldever⸗ zeichniſſes vor. 6) Letzteres wird für das öffentliche Ausſchreiben der gefundenen Ge⸗ genſtände Sorge trogen und weitere Maßregeln zur Ermittlung des Eigen⸗ tümers treffen. Gleichzeitig wird die Friſt feſteſtgeſetzt, innerhalb welcher die geländeten Gegenſtände zur Verfügung des Eigentümers aufbewahrt bleiben. Der Gemeinderat erhält hiervon Nachricht. Die Friſt beträgt, ſofern keine beſondere Verhältniſſe vorliegen, 4 Wochen. 7) Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes an den ſich meldenden Eigentümer verabfolgen, wenn dieſer über ſeine Anſprüche ſich genügend auszuweiſen vermag. Vor der Verab⸗ folgung der Gegenſtände hat der Eigentümer der Gemeindekaſſe die Län⸗ dungsgebühren und ſonſtige Unkoſten zurückzuerſetzen. 8) Meldet ſich innerhalb der vom Bezirksamt feſtgeſetzten Friſt kein Berechtigter, ſo kann der Gemeinderat ſich durch das Bezirtksamt ermächtigen laſſen, die geländeten Gegenſtände zu veräußern. Dieſe Veräußerung muß in öffentlicher Verſteigerung geſchehen, ſofern der Erlös hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird. 9) Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs⸗ und Aufbewah⸗ rungskoſten, ſowie Ländegebühren, iſt während der dreijährigen Friſt des L. R. S. 717 in der Gemeindekaſſe aufzubewahren, dieſer kann dem Finder dann verabfolgt werden, wenn derſelbe garantiefähig iſt. Über die Erledigung dieſes Geſchäfts iſt dem Bezirksamt Bericht zu er⸗ ſtatten. 10) Unter den Vorausſetzungen der Ziff. 7 iſt dieſe angelegte Summe dem berechtigten Eigentümer auszubezahlen. 11) Meldet ſich innerhalb dreier Jahre, von dem Tage der Ländung berechnet, kein Berechtigter, ſo wird der Erlös an die Finder nach dem Er⸗ gebnis des Verſteigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, ſofern dies nicht ſchon früher geſchehen iſt. Die Erlaubnis hierzu iſt von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu dieſem Zwecke die ſämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vor⸗ zulegen ſind. 12) Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten ſind auf der Gemeinderegiſtratur aufzubewahren. 13) In ähnlicher Weiſe ſollen alle übrigen Fundgegenſtände von eini⸗ gem Wert behandelt werden. Buſammenſtellung a der von dem Gemeinderat Ladenburg feſtgeſetzten Ländungsgebühren. Für 1 Ster Holz 2 %, 60 „1 Stamm Holz 1 , bis 1 „ 1 Brett 10 g. „ 1 Diel 20 g. „100 Wellen 2 % Anläßlich des jüngſten Hochwaſſers und in Anbetracht der hierbei ge⸗ ländeten Gegenſtände wird vorſtehende Verfügung zur Kenntnisnahme und Darnachachtung der hieſigen Einwohner hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 28. Dezember 1882. 78 Bürgermeiſteramt. A. Huben, Mein Kaiser- Oel 4 10 Es iſt bei J. Tang in Tauber biſchofsheim erſchienen und bei alf Kalenderverkäufern des deutſchen Reiches zu haben: Aechter Hebelfalender. Enthält jedes Jahr aus dem nen, aufgefundenen litterariſchen Nachlaſſe 9 Hebels bis jetzt unbekannte Hebelge 5 dichte und Hebelerzählungen. Vollſtändiges Kalendarium in Schwarz⸗ und Rotdruck. 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Garfield. — Ein den den ſches Wort. — Der ſicherſte Weg. — uw Wirkung der Schieläugigkeit. — Jer W n ſtreutheit. — Mein Mannem is mei 17 0 Element. — Eine ſonderbare Sendung, 5 — Erzbiſchof Johann Baptiſt Orhin — Prälat Doll. — Berthold Auerbach — Der Brand von Gizlikon. — W ches Unheil ein Hausknecht nicht an ſtellen kann. — Der Bergſturz dei En, — Mit'm allergroͤſchte Vergnieche Auch ein Hofamt. — E Rheinſchgo g — Weltbegebenheheitee. — Poeliſches Schatzläſtlein. — Städtebilder aus denn Mittelalter: 1) Ladenburg, 2) Sitz; heim, 3) Eppingen, 4) Weißenſfeig — Marktverzeichniſſe. A. Oſtern ein kleines Logis vermieten bei Niſtolaus Meineche, Bäcker Tinſen, Erbſen, ohnen, 3 Huppen- & Gemüſe-Audelg, i Hafermehl, Wan beſtes Nahrungsmittel für Kinder, ee [z pfiehtt 4 A pnn. C. L. Stenz int fe den 1 Friſche Rochbutter „ 0 empfiehlt billigſt „ i 5 C. L. Stenz. Silo