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Was die Abhängung be⸗ trifft, ſo war dieſe eine ganz gute und iſt nur zu wünſchen, daß die nächſte Abhängungen gerade ſo find, um ſolche Preiſe zu erzielen. — Mannheim, 12. Nov. Pfälzer Tabak. Mit dem Einkaufe von neuen Tabaken geht es ſehr hauſen ca. 2500 Ctr. zu 24—29 Mk., Oſtersheim einige hundert Ctr. zu 24 — 26 Mk., Kirchheim 12000 Ctr. zu 23—26 Mk. und in Iggelheim 100 Etr. zu 27—28 Mk. verkauft, alles per 50 Kg. exclufive Steuer. Die Stimmung für alte Tabake iſt eine recht feſte. Mannheim, den 13. November. (Produk⸗ tenbörſe.) Folgendes ſind die bezahlten Preiſe. (Per 100 Kilo. Preiſe in Mark.) Weizen, pfälzer 20. — bis 20.50. ruſſiſcher 20.50 bis 21.25 Amerikaniſcher 21.75 bis 22 25 Spring —.— bis —.—. Californiſcher 2225 bis 22.50. Roggen, pfälzer 15.50 bis 16.—, ruſſiſcher 15.50 bis 16.—. Franzböſiſcher 16.50 bis 17.50. Bohnen 22.— bis 27.50 Linſen — i Wicken 18.— bis —.—. Kernen 19.25 bis 19.75. Erbſen —.— bis —.—. Kohlreps, deutſcher 30.— bis 31.—. ungar. 31.75 bis 32.— Kleeſamen, deutſcher 1. Sorte 112.—. bis 113.—. 2. Sorte 106. bis 110.—. Provencer 125.—, bis 135.—. neuer Pfälzer Luzerne 110.— bis 115.—. Leinöl in Parthien 56.— bis —.—. Faß⸗ weiſe 57.— bis —.—. Rüböl in Parthien 71.— bis —.—. Faßweiſe 72.— bis —.—. Petroleum in Wagenladungen 26. — bis Faßweiſe 26.50 bis —.—. Weizenmehl per 100 Kilo mit Sack, Brutto fur Netto. raſch. So wurden im Laufe dieſer Woche in Hed⸗ „ Gerſte hieſiger Geg. 15.50 bis 16.—. pfälzer 15.50 %%% 5 5 99 Cin zu 2430 Ml, Groß⸗ H bis 16.25 neuer Hafer bad. 13.— 6 14.35. 3 . . 20 achſen mehrere hundert Centner zu 22 — 26 Mk., württemb. Alp 13.50. bis 14.25. Württemberger i Leutershausen ca. 500 Ctr. zu 22— 25 Mk., Plank⸗ neuer Hafer —.—. bis —.—. ruſſiſcher —.— bis , ee eee ſtadt einige hundert Ctr. zu 24—30 M., Haart⸗ —.—. Mais amerikan. mixt. 17.50 bis 17.75. Einladung zur Mürgermeiſter⸗Wahl. Nr. 3570. Wegen abgelaufener Dienſtzeit des Bürgermeiſters Neuwahl für denſelben nach Anordnung Großh. Bezirksamts am Freitag den 17. d. Mts., vormittags von ½9 bis 11 Uhr, im Rathauſe dahier vorgenommen werden. Später werden keine Abſtim⸗ mungen mehr angenommen. Waßlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Ausnahme derje⸗ ſoll eine 2 nigen: 1. Welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt und zwar ſind dies: 5 a) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33, verglichen mit § 34 Ziff. 4 des R.⸗St.⸗Geſ.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; b) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtahls, Anterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden ſind; ſofern nicht die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt ſind. 75 In den letztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freibeitsſtrafe erſtanden iſt. 2. Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote, oder ſolche welchen ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten ꝛc.). ö . Wählbar zum Amt eines Bürgermeiſters ſind ſämtliche Gemeinde bürger. Ausgenommen ſind und können nicht gewählt werden diejenigen: 1. welche ſich in den Ausnahmefällen des 8 11 befinden; die Ortsabwe⸗ ſenheit iſt kein Hinterungsgrund für die Wahl; 2. die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe desſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 1 denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; a die mit einem Mitgliede des Gemeinderates in auf⸗ oder abſteigender Linie, oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert ſind. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Bruder und Schwager, Oheim und Neffe, nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Iſt der zum Bürgermeiſter Gewählte mit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten; wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtſchaftsgewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stim⸗ men aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt; „Vorgeſetzte, Staatsverwaltungsbeamte, Ortsgeiſtliche und andere Staats- diener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die 5 Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Alter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt, abet nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wußl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich, Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. f Als erwählt gilt Derjenige, für welchen die abſolute Mehrheit der Er⸗ ſchirneuen und wenigſtens ein Drittteil aller Wahlberechtigten geſtimmt hat. Läßt ſich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, ſo werden eine, oder nach Erfordernis zwei Stimmen von der Geſamtzahl abgezogen ( 12 des Geſetzes und § 25 der Wahlordnung). Das Wahlrecht wird in P urch — ſchrift ausgeübt (88 14 und 36 des Geſetzes). Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. Sie ſind mit dem Namen Desjenigen, welchem der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu verſehen. Wahlzettel können am Tage der Wahl auch im Wahllokal in Empfang ge⸗ nommen werden. Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vor⸗ namen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Na⸗ mens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Miß⸗ verſtändnis entſteht. Jeder Gemeindebürger muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen ſind und können die Wahl ablehnen, Diejenigen 1) welche ihren Wohnſitz oder ſtändigen Aufenthalt in eine andere Ge⸗ meinde verlegt haben; 2) welche als Staatsdiener, als Geiſtliche verſetzt ſind; 5 3) welche das ſechzigſte Lebensjahr zurückgelegt; 4) welche das Bürgermeiſteramt ſchon ſechs Jahre verſehen, oder 5) die Stelle eines Gemeinderats ſechs Jahre verwaltet haben. Jedoch ſteht dieſen Perſonen die Befugnis, die Wahl aus dieſem Grunde abzulehnen, nur ſechs Jahre von der Zeit ihres Austritts an zu; nachher tritt die Pflicht zur Annahme wieder ein; 6) diejenigen Bürger, welche zur Zeit der Wahl Gemeinderechner find und dieſes Amt in den letzten drei Jahren unmittelbar vor der Wahl ver⸗ waltet haben; 7) Diejenigen, welche andere erhebliche Entſchuldigungsgründe vorbringen, worüber die Gemeinde entgiltig entſcheidet. Iſt zu der Wahl nicht die vorgeſchriebene Anzahl von Wahlberechtigten erſchienen, ſo werden die ungerechtfertigt Ausgebliebenen in die Koſten der Tagfahrt verfällt. Dasſelbe tritt ein, wenn auch eine zweite oder dritte Wahltagfahrt aus gleichem Grunde nicht zum Ziele führen ſollte. Nach der vereitelten dritten Tagfahrt wird der Bürgermeiſter von der Staatsbebörde auf höchſtens drei Jahre ernannt (§ 26 der Wahlordnung). Gleiche Ernennung findet ſtatt, wenn in drei Wahltagfahrten eine giltige Wahl aus dem Grunde nicht zu Stande kommt, weil keiner die er⸗ 1 Stimmenzahl auf ſich vereinigt, oder der Gewählte nicht wähl⸗ ar iſt. Die Liſten der Wahlberechtigten und der Wählbaren liegen jetzt und während der ganzen Dauer der Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. Wähler, welche nicht in die Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find, werden zur Abſtimmung nicht zugelaſſen. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß der Bürgermeiſter Mitglied des Gemeinderats iſt, der Gemeinderat das Pfand⸗ gericht bildet, die Mitglieder als ſolche haftbar ſind, es daher im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Credits liegt, ihr Augenmerk bei der Wahl auf ſolche Männer zu richten, die neben den übrigen Erforderniſſen durch ihre perſönlichen und Vermögensverhältniſſe hinlänglich Gewähr geben, daß der Bürgermeiſter in Privatrechtsſtreitigkeiten Recht zu ſprechen, Strafgewalt in Strafrechtsſachen und Polizeiſtrafſachen hat, Mitglied des Armenrats iſt, das Gemeindevermögen, ſowie jenes der örtlichen weltlichen Stiftungen mit zu verwalten und überhaupt die Gemeinde nach jeder Richtung zu vertreten hat. Ladenburg, den 7. November 1882. Der Gemeinderat: A. Huben. 4 Brehm. Als Bürgermeiſter ſchlagen vor: Fon er D oder Schullehrer in Ruheſtand 5 1 2 7 8 .