c liegen l ter halle 5 * herbe, „in den Flammen ums Leben. Das Feuer brach im gute Mutter als brave Gattin. Die Urſache des cken 13 ür be Erdgeſchoſſe aus, berbreitete ſich aber durch das J Mordes iſt bis jetzt unaufgeklärt. 05 en 1 . 5 ee Kohlreps, deutſcher 30.—. abrahn 8 Aufzugswerk ſehr raſch in das oberſte Stockwerk. f bis 31.—, ungar. 31.25 bis 31.75 Klerſamen där hn, Die Rettung der dort untergebrachten Kranken war i Handels⸗Rachrichten. deutſcher 1. Sorte 112.—. bis 113.—. 2. Sorte eim, * unmöglich, weil das oberſte Stockwerk mit den vor⸗ M a unheim, den 9. November. (Produk⸗ 106. bis 110.— Provence 125.— bis 135.— dsr ge, bandenen deitern nicht zu erreichen war. tenbörſe., Folgendes ſind die bezahlten Preiſe. neuer Pfälzer Luzerne 110.— bis 115.— 5 dit As ein ruſſiges Gegenstück zu dem Gat⸗ (Per 100 Kilo. Preiſe in Mark.) Leinöl in Path 5 56 bis 5 n. tenmörder Tourville wurde in Smolensk der dortige Weizen, pfälzer 20.— bis 20.50. ruſſiſcher weiſe 57.— e e l „ Wen allgemein gekannte und geachtete Bürgermeiſter [ 20.50 bis 21.50 Amerikanischer 22.50 bis 23.— 0 Faßweiſe 72.— . e wurde Engelhardt feſtgenommen. Bürgermeiſter Engelhardt [Spring —.— bis —.—. Calfforniſcher 22.— bis in Wagenladungen 26.— bis . Faßweiſe eine ih hat — wie der Moskauer Rußtji Kurier meldet [ 22.25. Roggen, pfälzer 15.56 bis 16.—, ruſſiſcher 26.50 bis —.—. Weizenmehl per 100 Kilo mit i an ken in, wahrend eine Fahrt von Nos. 18.80 die 16. — Franzdſiſcer 16.75 bis 17.75.] Sac, Brutto fur Nett 1 em u kau nach Smolensk ſeine noch junge und hübſche Gerſte hieſiger Geg. 15.50 bis 16.—. pfälzer 15.50. N 0 3 a 1 7 4 N 10 Frau in der Nähe der Station Michajlowskaja aus ] bis 16.25 neuer Hafer bad. 13.—. bis 14 25. 96 e 5 e e i We de den de n une Seer dee ee Hefe . e e eee . C in eſſen die Frau unter die Zugsräder geriet] neuer Hafer —.—. bis —.—. ruſſiſcher —.— bis i 125 Gun und von denſelben buchſtäblich zermalmt wurde.] —.—. Mais amerikan. mixt. 1250 bis 17.75. e 98 1 e d Die Verſtorbene galt in der Stadt für eine ebenſo Bohnen 22.— bis 27.50 Linſen —.— bis —.—. Mae i E ſchrift ausgeübt (58 14 und 36 des Geſetzes). Die Stimmzettel müſſen von 8 0 195 1 inladung 5 weißem Papier und dürfen mit keinem 1 5 fn ben . ſein. gohf v . zur 1 Sie ſind mit dem Namen Desjenigen, welchem der Wähler ſeine Stimme Verſutz F zern Mörſerith, Bürgermeiſter⸗Wahl. Nr. 3570. Wegen abgelaufener Dienſtzeit des Bürgermeiſters ſoll eine s gettöfn. Neuwahl für denſelben nach Anordnung Großh. Bezirksamts am Obalſa,, Freitag den 17. d. Mts., vormittags von ½9 bis 11 Uhr, Suk im Rathauſe dahier vorgenommen werden. Später werden keine Abſtim⸗ zer prun mungen mehr angenommen. aus Si Wahlberechtigt ſind ale Gemeindebürger mit Ausnahme derje⸗ f nigen: eitung . 1. Welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt und zwar ſind dies: amilienben a) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33, verglichen oſſen Leu mit § 34 Ziff. 4 des R.⸗St.⸗Geſ.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte but A aberkannt find, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; onntag in bz) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtahls, n ani, Alnterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe das Geh verurteilt worden ſind; ſofern nicht die Folgen dieſer Verurteilungen err Piunn durch Begnadigung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand em Juen wieder getilgt ſind. N nes Nageln 8 In den letztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von all in fine dem Tage an, an welchem die Freibeitsſtrafe erſtanden iſt. n ſein nz 2. Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz Nob. Dt oder teilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Feuersbrunß Mundtote, oder ſolche welchen ihren Lebensunterhalt armutshalber aus em oberſin öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten ꝛc.). ren, lame Wäßlbar zum Amt eines Bürgermeiſters ſind ſämtliche Gemeinde⸗ bürger. Ausgenommen find und können nicht gewählt werden diejenigen: war, welche ſich in den Ausnahmefällen des §8 11 befinden; die Ortsabwe⸗ ſenheit iſt kein Hinterungsgrund für die Wahl; 8 2. die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; 8 3. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und z während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe desſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 4. denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; 5. die mit einem Mitgliede des Gemeinderates in auf⸗ oder abſteigender Linie, oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert ſind. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater 5 a und Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und und hir Großtochtermann, Bruder und Schwager, Oheim und Neffe, nicht zu lugenbtal⸗ gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo nicht die Ehemänner noch 1 fei lebender Schweſtern. Iſt der zum Bürgermeiſter Gewählte mit einem ihne Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt dleute f. oder verſchwägert, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem f d f Gemeinderat austreten; . 25 ſeinte 6. wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtſchaftsgewerbe treibt, 9 A ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stim⸗ 19 15 men aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt; 15 10 7. Porgeſetzte, Staatsverwaltungsbeamte, Ortsgeiſtliche und andere Staats⸗ 5 120 diener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die gehuſſ Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Nock Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt, len „, aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Slele Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich, Es ſteht ihm frei, nic ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. önlich 5 Als erwählt gilt Derjenige, für welchen die abſolute Mehrheit der Er⸗ und a, ſchienenen und wenigſtens ein Dritttell aller Wahlberechtigten geſtimmt hat. en 2 Läßt ſich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, ſo werden ag ub e, oder nach Erfordernis zwei Stimmen von der Geſamtzahl abgezogen 12 des Geſetzes und § 25 der Wahlordnung). . Das Wahlrecht wird in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ geben will, handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu verſehen. Wahlzettel können am Tage der Wahl auch im Wahllokal in Empfang ge⸗ nommen werden. Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vor⸗ namen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Na⸗ mens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Miß⸗ verſtändnis entſteht. Jeder Gemeindebürger muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen ſind und können die Wahl ablehnen, Diejenigen J) welche ihren Wohnſitz oder ſtändigen Aufenthalt in eine andere Ge⸗ meinde verlegt haben; 2) welche als Staatsdiener, als Geiſtliche oder Schullehrer in Ruheſtand verſetzt ſind; 3) welche das ſechzigſte Lebensjahr zurückgelegt; 4) welche das Bürgermeiſteramt ſchon ſechs Jahre verſehen, oder 5) die Stelle eines Gemeinderats ſechs Jahre verwaltet haben. Jedoch ſteht dieſen Perſonen die Befugnis, die Wahl aus dieſem Grunde abzulehnen, nur ſechs Jahre von der Zeit ihres Austritts an zu; nachher tritt die Pflicht zur Annahme wieder ein; 6) diejenigen Bürger, welche zur Zeit der Wahl Gemeinderechner ſind und dieſes Amt in den letzten drei Jahren unmittelbar vor der Wahl ver⸗ waltet haben; 7) Diejenigen, welche andere erhebliche Entſchuldigungsgründe vorbringen, worüber die Gemeinde entgiltig entſcheidet. Iſt zu der Wahl nicht die vorgeſchriebene Anzahl von Wahlberechtigten erſchienen, ſo werden die ungerechtfertigt Ausgebliebenen in die Koſten der Tagfahrt verfällt. Dasſelbe tritt ein, wenn auch eine zweite oder dritte Wahltagfahrt aus gleichem Grunde nicht zum Ziele führen ſollte. Nach der vereitelten dritten Tagfahrt wird der Bürgermeiſter von der Staatsbebörde auf höchſtens drei Jahre ernannt (§ 26 der Wahlordnung). Gleiche Ernennung findet ſtatt, wenn in drei Wahltagfahrten eine giltige Wahl aus dem Grunde nicht zu Stande kommt, weil keiner die er⸗ 0 Stimmenzahl auf ſich vereinigt, oder der Gewählte nicht wähl⸗ ar iſt. Die Liſten der Wahlberechtigten und der Wählbaren liegen jetzt und während der ganzen Dauer der Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. Wähler, welche nicht in die Liſte der Wahlberechtigten eingetragen ſind, werden zur Abſtimmung nicht zugelaſſen. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß der Bürgermeiſter Mitglied des Gemeinderats iſt, der Gemeinderat das Pfand⸗ gericht bildet, die Mitglieder als ſolche haftbar ſind, es daher im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Credits liegt, ihr Augenmerk bei der Wahl auf ſolche Männer zu richten, die neben den übrigen Erforderniſſen durch ihre perſönlichen und Vermögensverhältniſſe hinlänglich Gewähr geben, daß der Bürgermeiſter in Privatrechtsſtreitigkeiten Recht zu ſprechen, Strafgewalt in Strafrechtsſachen und Polizeiſtrafſachen hat, Mitglied des Armenrats iſt, das Gemeindevermögen, ſowie jenes der örtlichen weltlichen Stiftungen mit zu verwalten und überhaupt die Gemeinde nach jeder Richtung zu vertreten hat. Ladenburg, den 7. November 1882. 3 Der Gemeinderat A. Huben. Brehm. — 5 A. Merkel. Mein großes Lager in: Puppen, Weiß-, Wollen - & Galanteriewaren, ſowie in neueſten Verzierungsartiſtieln lann ich beſtens empfehlen. . „ e ee Ee 8 5