Einladung zur Bürgermeiſter⸗ Wahl. Nr. 3570. Wegen abgelaufener Dienſtzeit des Bürgermeiſters ſoll eine Neuwahl für denſelben nach Anordnung Großh. Bezirksamts am Freitag den 17. d. Mts., vormittags von / bis 11 Uhr, im Rathauſe dahier vorgenommen werden. Später werden keine Abſtim⸗ mungen mehr angenommen. 5 Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Ausnahme derje⸗ nigen: 1. Welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt und zwar ſind dies: ao) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33, verglichen mit § 34 Ziff. 4 des R.⸗St.⸗Geſ.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; b) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden ſind; ſofern nicht die Folgen diefer Verurteilungen durch Begnadigung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt ſind. 5 In den letztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freibeitsſtrafe erſtanden iſt. Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote, oder ſolche welchen ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten ꝛc.). Wähkbar zum Amt eines Bürgermeiſters find ſämtliche Gemeinde⸗ bürger. Ausgenommen find und können nicht gewählt werden diejenigen: 1. welche ſich in den Ausnahmefällen des § 11 befinden; die Ortsabwe⸗ ſenheit iſt kein Hinterungsgrund für die Wahl; „die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; „über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe desſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; denen die Wählbarkeit 2. 5 durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe nur ſechs Jahre von der Zeit ihres Austritts an zu; nachher telt die Pflicht zun Annahme wieder ein; a 6) diejenigen Bürger, welche zur Zeit der Wahl Gemeinderechner ſind und dieſes Amt in den letzten drei Jahren unmittelbar vor der Wahl ver⸗ waltet haben; a 7) Diejenigen, welche andere erhebliche Entſchuldigungsgründe vorbringen, worüber die Gemeinde entgiltig entſcheidet. Iſt zu der Wahl nicht die vorgeſchriebene Anzahl von Wahlberechtigten erſchienen, ſo werden die ungerechtfertigt Ausgebliebenen in die Koſten der Tagfahrt verfällt. Dasſelbe tritt ein, wenn auch eine zweite oder dritte entzogen iſt; die mit einem Mitgliede des Gemeinderates in auf⸗ oder abſteigender Linie, oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert ſind. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Bruder und Schwager, Oheim und Neffe, nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Iſt der zum Bürgermeiſter Gewählte mit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten; 6. wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtſchaftsgewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stim⸗ men aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt; „Vorgeſetzte, Staatsverwaltungsbeamte, Ortsgeiſtliche und andere Staats⸗ diener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. 3 . aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Als erwählt gilt Derjenige, für welchen die abſolute Mehrheit der Er⸗ ſchienenen und wenigſtens ein Drittteil aller Wahlberechtigten geſtimmt hat. Läßt ſich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, ſo werden eine, oder nach Erfordernis zwei Stimmen von der Geſamtzahl abgezogen (8 12 des Geſetzes und § 25 der Wahlordnung). Das Wahlrecht wird in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ ſchrift ausgeübt (88 14 und 36 des Geſetzes). Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. Wahlzettel können am Tage der Wahl auch im Wahllokal in Empfang ge⸗ nommen werden. mens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Miß⸗ verſtändnis entſteht. 1 Jeder Gemeindebürger muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. sgenommen ſind und können die Wahl ablehnen, Diejenigen 1) welche ihren Wohnſitz oder ſtändigen Aufenthalt in eine andere Ge⸗ meinde verlegt haben; 2) welche als Staatsdiener, als Geiſtliche oder Schullehrer in Ruheſtand 5 verſetzt ſind; 3) welche das ſechzigſte Lebensjahr zurückgelegt; 4) welche das Bürgermeiſteramt ſchon ſechs Jahre verſehen, oder 5 5) die Stelle eines Gemeinderats ſechs Jahre verwaltet haben. Jedoch ſteht dieſen Perſonen die Befugnis, die Wahl aus dieſem Grunde abzulehnen, Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt, N Wahltagfahrt aus gleichem Grunde nicht zum Ziele führen ſollte. Nach der chen vereitelten dritten Tagfahrt wird der Bürgermeiſter von der Staatsbebörde 5 f auf hoͤchſtens drei Jahre ernannt (8 26 der Wahlordnung). phputifon. Gleiche Ernennung findet ſtatt, wenn in drei Wahltagfahrlen eine Juſera giltige Wahl aus dem Grunde nicht zu Stande kommt, weil keiner die er⸗ bi Pelitzeile forderliche Stimmenzahl auf ſich vereinigt, oder der Gewählte nicht wähl⸗ Tatkenliunt bar iſt. g 591 Liſten der Wahlberechtigten und der Wählbaren liegen jetz und 2 e während der ganzen Dauer der Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. 90 Wähler, welche nicht in die Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find, 1 werden zur Abſtimmung nicht zugelaſſen. 33 Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß der Bürgermeiſter Mitglied des Gemeinderats iſt, der Gemeinderat das Pfanz⸗ . gericht bildet, die Mitglieder als ſolche haftbar ſind, es daher im Inter bulsruh der Gemeinde zur Erhaltung ihres Credits liegt, ihr Augenmerk bef der Wal ilk S. K. H. auf ſolche Männer zu richten, die neben den übrigen Erfordernſſſen dun m bgöſchof ihre perſönlichen und Vermögensverhältniſſe hinlänglich Gewähr geben, daß lch Audienz der Bürgermeiſter in Privatrechtsſtreitigkeiten Recht zu ſprechen, Strafgewalt in haf Galawag in Strafrechtsſachen und Polizeiſtrafſachen hat, Mitglied des Armenrats i, Aham Ftehert das Gemeindevermögen, ſowie jenes der örtlichen weltlichen Stiftungen mh „ erer gon zu verwalten und überhaupt die Gemeinde nach jeder Richtung zu vertreten hal, u bie Audi. Ladenburg, den 7. November 1882. 5 f. H. dem Der Gemeinderat: . ian in A. Huben. Brehm, Caf a Fihſes Rat, z 4 . a deiend des Ge 2 S ch m 1 ˖ . dunilntendanz . 0 Mcd des Gr 4 g der Obere Dampfſägewerk, Ladenburg a. 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Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien- und mit ſeinem Vor⸗ namen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Na⸗ pla 882. vom 15 Abgang von Tadenburg in der Richtung nach Frauſtfurk; 11 u. 29 N 10 U. 23 N 4 9 Motgens: 5 U. 17. M., 6 U. 50 M., 9 u. 31 M. Nachm.: 2 U. 26 M., 5 U. 6 M. Abends: 8 U. 6 M., Nach Mannheim⸗Heidelberg: f Morgens: 6 U. 30 M. 8 u. 15 M., 11 u. 30 M. Nachm; 2 U. 30 4 U. 30 M. Abends: 6 U. 57 M., 7 u. 50 M., 10 U. 13 Von Friedrichsfeld nach Schwetzingen: Morgens: „8 U. 30 M., „ 10 u. 10 M., 11 U. 48 M., 12 U 41 N Nachmittags: „* 2 U. 45 M., 4 U. 58 M. Abends: i 7 U. 5 M., 8 U. 8 M., 10 U. 24 M. 4 Direlter Anſchluß nach Speyer. * 19 N 77 0 mel! g