Schüler: t gen einez fru je von Se d neueſten He ierten Jeg en wir noch fh heben: Wie 4 ſteckung chte ungsreſultate. n A. J. Man, nung der neun Holzſchnitte uz ahnung“, Sz maniſche Kü Jans“ und du h dem Gema daß Deutſchlam den erſten Nun auf das „Del 8 zu ſo billige emſte empfehlen zen Hauſe fehlen n. ptember. (Prodi hlten Preiſe. 1 Mark.) 5 pfälzer 16.50 rs zum Gericht it des Profeſol rn einſam ! jungen 5 ehmen, da nſchaften beſoßn Zeiſe zu gen! ofeſſor Großbal f Familie brach, ſchen Zuse lichkeit hingef eitraum von ieh zöſiſche gu 5 tenden Ma Bewerbe einen 15 f 7 ſpäter deſto fin 2 Aufmerlſa im Staats- . rn begnügen 1 Reſſdenzlont G. V. G. u. § 3 D. V. hierzu.) Vefanntmachung. Nr. 2857. Anläßlich des Geburts⸗ feſtes Sr. Königl. Hoheit des Groß⸗ herzogs Friedrich am Samstag den 9. ds. Mts., erſuchen wir die hiefigen Einwohner, die Häuſer feſtlich zu beflaggen. Ladenburg, den 5. Septbr. 1882. Gemeinderat: A. Huben. Ghmdgras⸗ Verſteigerung. Nr. 2856. ſtittwoch den 6. d. Mts., vormittags 11 Uhr, wird im Rathauſe hier das diesjährige Ahmdgraserträgnis von der Romwieſe öffentlich verſteigert. Ladenburg, den 5. Septbr. 1882. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Bekanntmachung. Die Bildung der Geſchwore⸗ 8 nen⸗ u. Schöffenliſte betr. r. 2811. Das gemäß 8 36, auf Grund der 88 32— 35 des Gerichts⸗ verfaſſungsgeſetzes und § 1 der Lan⸗ desherrlichen Verordnung vom 11. Juli 1879 (Geſ. u. V.⸗Bl. Nr. 31 S. 325) für das Jahr 1883 gefertigte Verzeich⸗ nis (Urliſte) aller Ortseinwohner, die zu dem Amte eines Schoͤffen oder Ge⸗ ſchworenen berufen werden können, iſt von morgen an im Rathauſe hier auf⸗ gelegt. Innerhalb einer Woche, von morgen an gerechnet, kann jedermann die Urliſte einſehen und gegen die Richtigkeit oder Vollſtändigkeit derſelben ſchriftlich oder zu Protokoll diesſeits Einſprache erheben. (Conf. § 37 der Brehm. Ladenburg, den 1. Sept. 1882. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Nechker-Derpachtung Die Freiherrlich von Berckheim'ſche Verwaltung Weinheim wird Donnerstag den 14. Sept. d. J. nachmittags 2 ½ Uhr auf dem Rathauſe in Ladenburg die auf Martini 1882 pachtfrei werdenden zum Roſenhofgute gehörigen Ackerpar⸗ zellen in weiteren 9⸗jährigen Zeitpacht verſteigern. Das Verzeichnis der Pachtgüter kann auf dem Ratſchreiberei⸗Bureau einge⸗ ſehen werden. Weinheim, den 31. Auguſt 1882. Forſchner. Prima Milch- Vutter (Jaßbutter) ganz vorzüglich zum Bak⸗ ken und Kochen à Pfd. 75 Pfg. faß⸗ frei in ſauberen Fäßchen von 50 Pfd. berſendet täglich friſch Wilhelm Dell⸗ wig, Hamm i. W. Poſtprobe franko und gratis. 3970. Tabakgarn und 15 Tabaknägel empſiehlt billigſt Th. Reinmuth. der Gewerbe⸗Schule in Ladenburg. I. Einrichtung der Anſtalt und Aufnahme in dieſelbe. „An der Anſtalt iſt ein Cours mit einer Klaſſe eingerichtet. 0 Der Jahrescours beginnt mit dem Schuljahre der höheren Bürgerſchule dahier. Die Anmeldung hat zu erfolgen jeweils am erſten Mittwoch des Schuljahr⸗Anfanges und nach Entlaſſung aus der Volksſchule an Oſtern. Schulgeld iſt nicht zu bezahlen. „Die Gewerbeſchüler find von der Fortbildungsſchule befreit. Der Austritt iſt von den Schlllern oder deren Lehrherrn münd⸗ lich oder ſchriftlich anzuzeigen bei dem Vorſtand der Schule. Die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich 4 Stunden; die Stunden⸗ zahl kann jedoch von der zuſtändigen Behörde jederzeit vermehrt werden. II. Allgemeine Beſtimmungen. 8 3. Jeder in der Stadt Ladenburg und auf den zugehörigen Höfen ar⸗ beitende Geſelle, Gehilfe und Lehrlinge iſt zum Beſuche der hieſigen Gewerbe⸗ ſchule bis zur Erreichung ſeines 17. Lebensjahres verpflichtet. 8 4. Alle Arbeits⸗ und Lehrherrn, deren Söhne und Pflegſöhne bei ihnen, wenn auch nur teilweiſe im Geſchäfte arbeiten oder welche Geſellen, Gehilfen und Lehrlinge haben, ſind verpflichtet, denſ die ſuche der Ge⸗ werbeſchule erforderliche Zeit zu gewähren. 55 . Die Meiſter ſind ferner verpflichtet, ihren Geſellen, Gehilfen und Lehr⸗ linge zum fleißigen Schulbeſuch anzuhalten. 8 6. Verſäumniſſe werden nur dann als entſchuldigt angeſehen, wenn ſolche durch außergewöhnliche Vorkommniſſe veranlaßt find, und vor dem Unterricht, oder unmittelbar nach demſelben zur Anzeige gebracht werden. . Wiederholte Beſtrafung wegen unentſchuldigter Verſäumniſſe hat die Überweiſung in die Fortbildungsſchule zur Folge. 5 170 Die Schüler ſind zum unbedingten Gehorſam gegen die Lehrer der Anſtalt, zum anſtändigen und ſittlichem Betragen in und außer der Schule, ſowie zu Fleiß und Aufmerkſamleit verpflichtet. „ . 8 8. 7 9 Vergehen der Schüler gegen die Schulordnung, insbeſondere gegen 8 7 werden mit Verweis oder Schularreſt (Carcer) bis zu 12 Stunden geahndet. Der Lehrer kann jedoch nur wegen der in unmittelbarer Beziehung zur Schule ſtehenden Übertretung Arreſt bis zu zwei Stunden erkennen; der Vorſtand der Anſtalt bis zu 6 Stunden; erachtet derſelbe eine hohere Strafe für erforderlich, ſo hat er den Antrag hierzu beim Bürgermeiſteramt zu ſtellen. Schularreſt wird unter Aufſicht des Lehrers vom Schuldiener vollzogen. § 9. Ausnahmsweiſe kann gegen Schüler der Gewerbeſchule auf Antrag des Vorſtandes derſelben vom Bürgermeiſteramt auch Arreſt im Ortsgefängnis bis zu 2 Tagen als Schulſtrafe erkannt werden und zwar: a) bei hartnäckiger Weigerung am Gewerbſchulunterricht teilzunehmen; b) bei häufigen ungerechtfertigten Verſäumniſſen des Unterrichts, wenn die übrigen Schulſtrafen erfolglos waren; c) bei grober Unbotmäßigkeit der Schüler gegen die Lehrer oder gegen Mitglieder der Schulbehörde. Alle in den vorhergehenden 88 nicht ausdrücklich namhaft gemachten Strafen, insbeſondere jede Art von körperlicher Züchtigung, das Setzen und Stellen an einen beſonderen Ort des Schulzimmers u. ſ. w. ſind in der Gewerbeſchule ausgeſchloſſen. 5 Arbeits- und Lehrherrn, welche an den Verſäumniſſen ihrer Geſellen, Gehilfen und Lehrlinge Schuld tragen, werden nach §8 71 a des P.⸗St.⸗G.⸗ B. durch die Staatspolizeibehörde (Gr. Bezirksamt) an Geld bis zu 50 M. oder im Falle der Unbeibringlichkeit mit Haft bis zu 8 Tagen beſtraſt. § 11. Jeweils beim Beginne des Schuljahres werden den Schülern die Schulordnung und die Statuten durch den Lehrer bekannt gemacht. Mit Zuſtimmung des Gemeinderats und Gewerbſchulrats auf Grund des § 106 Abſ. 2 und 142 der Gewerbe⸗Ordnung vom Bezirksrat genehmigt. Mannheim, den 31. Juli 1882. a 1 Namens des Bezirksrats. Der Vorſitzende Weber. 1 Tabaksgarn empfiehlt ſehr billig 5 7 C. L. Stenz. 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