Einladung eee zur Wahl des Bürgerausſchuſſes. Nr. 2655. In Gemäßheit des § 39 des Geſetzes über die Verfaſſung und Verwaltung der Gemeinden iſt eine Erneuerungs-Wahl des Bürger⸗Aus⸗ ſchuſſes vorzunehmen. Der Bürger⸗Ausſchuß der Gemeinde Ladenburg beſteht nach 8 33 des erwähnten Geſetzes aus 48 Mitgliedern. Hievon treten nun der regel⸗ mäßigen Erneuerung wegen 24 Mitglieder aus, und zwar: Von den durch die Klaſſe der Niederſtbeſteuerten gewählten Mitgliedern: die Gemeindebürger: 1. Georg Münz II., 2. Franz Nilſon, 3. Jakob Wolf I., 4. Ludwig Wucherer, 5. Johann Pilger, 6. Peter Vogel, 7. Friedrich Brand, 8. Gabriel Hartmann. Von den durch die Klaſſe der Mittelbeſteuerten gewählten Mitgliedern: die Gemeindebürger: 1. Johann Michael Weymann, 2. Georg Scola, 3. Johann Peter Schäfer, 4. Nikolaus Meinecke, 5. Karl Heiden, 6. Johann Philipp Fuchs, Holzhändler, 7. Johann Georg Riedinger, 8. Franz Anton Baumann. Von den durch die Klaſſe der Höchſtbeſteuerten gewählten Mitgliedern: 1. Michael Köhler, 2. Friedrich Kraus, 3. Konrad Melchior Wolf, 4. Michael Werner, 5. Karl Fiſcher I., 6. Michael Meng, 7. Adal⸗ bert Schmitt II., 8. Heinrich Gattung. Außerdem ſind durch Tod und Wegzug aus dem Ausſchuß ausgefallen: Von den durch die Klaſſe der Niederſtbeſteuerten gewählten Mitgliedern nämlich: der Gemeindebürger: Georg Grab II., in Folge Wegzugs. Von den durch die Klaſſe der Mittelbeſteuerten gewählten Mitgliedern, nämlich: der Gemeindebürger: Keiner. Von den durch die Klaſſe der Höchſtbeſteuerten gewählten Mitgliedern, nämlich: der Gemeindebürger: Theobald Götzelmann, in Folge Ab⸗ lebens. Es haben alſo hiefür zu wählen: Die Klaſſe der Niederſtbeſteuerten: Mitglieder für eine ſechsjährige Amtsdauer Erſatzmänner für eine dreijährige Amtsdauer Die Klaſſe der Mittelbeſteuerten: Mitglieder für eine ſechsjährige Amtsdauer Erſatzmänner für eine dreijährige Amtsdauer zuſammen Die Klaſſe der Höchſtöeſteuerten: . Mitglieder für eine ſechsjährige Amtsdauer Erſatzmänner für eine dreijährige Amtsdauer. zuſammen Die Wahl findet im Rathauſe hier ſtatt. Sie erfolgt in drei getrennten Wahlhandlungen. Zuerſt wählt die Klaſſe der Niederſtbeſteuerten, dann die Klaſſe der Mittelbeſteuerten, zuletzt die Klaſſe der Höchſtbeſteuerten. Die Wahltage werden, wie folgt, beſtimmt. I. Die Klaffe der Niederſtbeſteuerten wählt Mittwoch den 23. ds. Mts. von 8 Ahr bis 11 Ahr. Die Klaſſe der Mittelbeſteuerten wählt Donnerstag den 24. ds. Mts. von 9 Ahr bis 11 Ahr. III. Die Klaſſe der Höchſtbeſteuerten wählt Freitag den 25. ds. Mts. von 10 Ahr bis 11 Ahr. Jeder Wahlberechtigte hat ſeine Abſtimmung in der beſtimmten Zeit perſönlich vor der verſammelten Wahlkommiſſion zu vollziehen. Nach Ablauf der dafür beſtimmten Zeit werden keine Abſtimmungen mehr angenommen. Die Klaſſen der Wahlberechtigten ſind hinſichtlich der zu wählenden Perſonen nicht an die Klaſſeneinteilung gebunden; jeder Wahlberechtigte darf vielmehr alle vorzuſchlagenden Ausſchußmitglieder beliebig aus allen wählbaren Gemeindebürgern wählen. Die Austretenden ſind wieder wählbar, ſoweit ge⸗ ſetzliche Ausſchließungsgründe nicht vorliegen. Das Ergebnis der Wahl einer jeden Klaſſe der Wahlberechtigten wird jeweils alsbald nach Beendigung dieſer Wahl und vor dem Beginn der Wahl der nächſtkommenden Klaſſe bekannt gemacht, damit die Wiedererwählung der bereits durch eine vorangegangene Klaſſenwahl Gewählten vermieden werde. Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Ausnahme derjenigen: 1. welchen das Wahlrecht durch Urtheil entzogen iſt und zwar ſind a) diejenigen, welchen nach Maßgabe des 8 33, verglichen mit § 34 Ziff. 4 des R.⸗St.⸗G.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt find, für die im Urtheil ausgeſprochene Zeitdauer; b) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Dieb⸗ ſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurtheilt worden ſind, ſofern nicht die Folgen dieſer Verurtheilungen durch Begnadigung, Verjährung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt ſind; jenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder theilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Ent⸗ mündigte, Mundtode, oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt ar⸗ muthshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten. (ss 54 und 70 des B. R.⸗G. Bei Allen, welchen die Wahlberechtigung entzogen iſt, ruht auch das Recht der Stimmgebung in der Gemeindeverſammlung. Wählbar in den großen Ausſchuß ſind alle Gemeindebürger; ausge⸗ iommen ſind und können nicht gewählt werden diejenigen: 5 die das fünfundzwanzigſte Lebensalter nicht zurückgelegt haben; die als Soldat im wirklichen Dienſte ſtehen; Schlutz deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie 115 Gläubiger befriedigt haben; die nicht wahlberechtigt ſind; a denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweſſe entzogen iſt. g Die Austretenden ſind wieder wählbar. die Elle. beſichtgen. eſichtigen i Hch. Sternweiler. 25 Pfg. per Elle und tragen ſich dieſelben wie ſonſt Stoffe für 80 Pfg. 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