gemäß Art. 3 Bekanntmachung. 22,063. Nachſtehend bringen wir den Schluß der Straßenpolizei- Ordnung vom 12. Mai d. Js. zur allgemeinen Kenntnis und Darnachachtung. § 20. Straßenlokomotiven und dergleichen. 15 Wagen, welche durch Dampf oder ſonſtige elementare Kräfte (z. B. heiße Luft, Gas) fortbewegt werden (Straßenlokomotiven, Dampfkutſchen u. dgl.), dürfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit be⸗ ſonderer Genehmigung der zuſtändigen Behörde und unter Einhaltung der dabei zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des Stra⸗ ßenkörpers feſtgeſetzten Bedingungen verwendet werden. Handelt es ſich nur um einmalige Fahrten auf kurze Strecken, ſo iſt das Bezirksamt befugt, im Einverſtändnis mit der Straßenbau⸗Inſpektion und nach Anhörung der Orts⸗ Polizeibehörden der durch die Fahrt berührten Gemeinden die Genehmigung zu erteilen. Zur Eröffnung eines dauernden Fahrbetriebs mit Wagen, welche durch Dampf oder ſonſtige elementare Kräfte fortbewegt werden iſt die Ge⸗ nehmigung des Miniſteriums des Innern erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung ſtehende Wege durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der betreffenden Gemeinde⸗, beziehungsweiſe Kreisbehörden erteilt. § 21. Offentliche Brücken und Plätze. Zu den öffentlichen Wegen im Sinne dieſer Verordnung ſind auch die Brücken und Plätze, ſoweit ſie beſtimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen. § 22. Zuſtändige Behörden bei Landſtraßen. 8 Zur Erlaſſung der auf Landſtraßen bezüglichen Anordnungen und Nach⸗ ſichtserteilungen iſt in den Fällen der 88 4, 6, 8, 9, 10 die Straßenbau⸗ Inſpektion, in den Fällen der 88 121 und 123 Ziffer 4 des Polizei⸗Straf⸗ geſetzbuches und der §§ 2. 11 und 12 dieſer Verordnung das Bezirksamt nach Benehmen mit der Straßenbau ⸗Inſpektion zuſtändig. Handelt es ſich um Anordnungen, welche für eine Landſtraße oder beſtimmte Strecken derſel⸗ ben allgemeine Bedeutung haben, ſo iſt die Anordnung im Amts⸗Verkündig⸗ ungsblatt oder in ſonſt geeigneter Weiſe, z. B. durch Anbringung eines An⸗ ſchlags, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die Landſtraßen⸗ Strecken, welche gleichzeitig Ortsſtraßen ſind, können in dringenden Fällen ſolche An⸗ ordnungen, namentlich im Falle des § 4 dieſer Verordnung, auch durch die Orts⸗Polizeibehörde erlaſſen werden; alsdann iſt aber die an ſich zuſtändige Behörde (die Straßenbau ⸗Inſpektion oder das Bezirksamt) zum Zwecke der etwaigen weiteren Verfügung alsbald von der getroffenen Anordnung in Kenntnis zu ſetzen. § 23. Zuſtändige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlaſſung der auf Gemeindewegen bezüglichen Anordnungen iſt in den in 8 22 bezeichneten Fällen die Orts⸗ Polizeibehörde zuſtändig. Steht der bezügliche Gemeindeweg unter der Aufſicht der techniſchen Staatsbehörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, ſo iſt zuvor die Straßenbau⸗ Inſpektion und im letzteren Falle, ſoweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich vor Erlaſſung allgemeiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausſchuß (beziehungsweiſe Sonderausſchuß) zu hören. Handelt es ſich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder beſtimmte Strecken desſelben eine allgemeine Bedeutung haben, ſo ſind dieſelben in der Regel in der Form einer bezirks⸗ oder ortspolizeilichen Vorſchrift zu erlaſſen und (vergleiche S 22 Abſatz 2) zur öffentlichen Nr. 3 jedenfalls in geeigneter Weiſe Kenntnis zu bringen. § 23. Orts⸗ und bezirkspolizeiliche Vorſchriften. Im Übrigen bleibt es hinſichtlich der Gemeindewege und Ortsſtraßen Ziffer VI Lit. e des badiſchen Einführungsgeſetzes vom 23. Dezember 1871 zum Reichs⸗Strafgeſetzbuche den Bezirks⸗ und Orts⸗Polizei⸗ behörden vorbehalten, nach Maßgabe der beſonderen Bedürfniſſe und Verhält⸗ niſſe weitere Beſtimmungen zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen zu erlaſſen. — Wenn derartige polizeiliche Vorſchriften für Ortsſtraßen, die ſich im Landſtraßen⸗ Verbande befinden, oder für Gemeindewege, welche unter der Aufſicht der techniſchen Staatsbehörde oder unter der Verwaltung der Kreiſe ſtehen, erlaſſen werden ſollen, ſo iſt zuvor die Straßenbau⸗Inſpektion und in letzterem Falle auch der Kreisausſchuß bezw. Sonderausſchuß zu hören. § 25. Handhabung der ſtraßenpolizeil. Aufſicht. Neben den Bedienſteten der Staats⸗ und Gemeindepolizei ſind insbe⸗ ſondere die Straßenwarte und die Straßenmeiſter dazu berufen, bei Zuwider⸗ handlungen gegen die Vorſchriften dieſer Verordnung, gegen die in den 88 107109, 116, 120124, 129 des Polizei⸗Strafgeſetzbuches, dem 8 366 Ziffer 2—5, 8 und 9, dem 8 367 Ziffer 1215, und § 370 Ziffer 1 und 2 des Reichs ⸗Strafgeſetzbuches enthaltenen ſtraßenpolizeilichen Beſtimm⸗ ungen ſowie gegen die etwa erlaſſenen bezirks⸗ und ortspolzeilichen Vorſchrif⸗ ten ſachentſprechend einzuſchreiten, die Fortſetzung derſelben zu verhindern und ſowohl hinſichtlich der ſelbſt wahrgenommenen als der anderwärts in Erfahr⸗ ung gebrachten Zuwiderhandlungen alsbald Anzeige zu erſtatten. Die Anzeige des Straßenwarts iſt, wenn es ſich um eine auf einer Landſtraße begangene Zuwiderhandlung gegen 8 120 des Polizei⸗Strafgeſetz⸗ buchs, um Zuwiderhandlungen gegen 88 107, 108 Ziffer 2, 109 Ziffer 1 und 3, 116 und 129 des Polizei⸗Strafgeſetzbuches oder um Zuwiderhand⸗ lungen gegen die 88 367 Ziffer 13—15 und 370 Ziffer 1 und 2 des Reichs⸗Strafgeſetzes handelt, oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wurde, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet wird, an das Bezirksamt, in den übrigen Fällen an den Bürgermeiſter der Ge⸗ markung zu richten, innerhalb weſcher die Übertretung begangen wurde; auch hat der Straßenwart ſolche Zuwiderhandlungen, falls ſie auf Landſtraßen oder einem der Aufſicht der techniſchen Staatsbehörde unterſtehenden Gemein⸗ 0 deweg begangen wurden, zur Kenntnis des vorgeſetzten Straßenmeister zu bringen. Die Bürgermeiſter haben die Anzeige in den durch die 88 131 und und 132 des obigen Einführungsgeſetzes und § 23 der Vollzugs verordnung vom 11. September 1879 über das Polizei⸗ Strafverfahren bezeichneten Füllen an das Bezirksamt abzugeben. § 26. Schlußbeſtim mung. i Dieſe Veordnung tritt vom Tage der Verkündigung an in Kraft. — Die in den Brückenordnungen aufgenommenen beſonderen Vorſchriften werden durch dieſe Veordnung nicht berührt. Mannheim, den 2. Juni 1882. Großh. Bezirksamt. 1 Weber. 1 Nr. 1927. Vorſtehende Straßenpolizei⸗Ordnung wird zur Kenntnis- nahme und Danachachtung der hieſigen Einwohner hiermit veroffentlicht. Ladenburg, den 12. Juni 1882. Bürgermeiſteramt. A. Huben. . 77 e ee ee Erklärung. Durch die Miniſterialverordnung betr. den Geſchäftsbetrieb der Apotheler dd. 29. Mai 1880 ſehen ſich die Unterzeichneten gezwungen, die Bewilligung des Credits einzuſchränken, nötigenfalls aufzuheben. Sie werden deßhalb halbjährlich Rechnungen ausſtellen und nur Jenen borgen, welche die letzte Rechnung bezahlt haben oder für dieſelbe genügende Sicherheit leiſten. So ſehr die Unterzeichneten bedauern, im Angeſicht des Darniederliegens aller Geſchäfte und der gegenwärtigen wirtſchaftlichen Notlage zu dieſer Maßregel greifen zu müſſen, ſo iſt dieſelbe doch nnabweisbar den neuen Geſetzen gegen⸗ über. Die Herren Bürgermeiſter werden erſucht, ihre Ortsangehörigen in ihrem eigenen Intereſſe auf dieſe Erklärung aufmerkam zu machen, damit nicht durch Außerachtlaſſung derſelben hohe Gerichtskoſten erwachſen oder eine Ver⸗ zögerung der Arzneiabgabe entſtehe. i Die ſämtlichen Apotheker des ehemaligen Anterrheinfreiſes. eine größere Partie habe wieder erhalten und ſetze ſolche zu ſehr billigem Preiſe ab. Reg. Freitag. Gegründet 1846! 19 Preis-Medaillen! Empfehlenswert für jede Familie! 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