Bekanntmachung. 22,063. Nachstehend bringen wir den Schluß der Straßenpolizei-Ordnung vom 12. Mai d. Js. zur allgemeinen Kenntnis und Darnachachtung. N 5 20. Straßenlokomotiven und dergleichen. . Wagen, welche durch Dampf oder ſonſtige elementare Kräfte (3. B. heiße Luft, Gas) fortbewegt werden (Straßenlokomotiven, Dampfkutſchen u. dgl.), dürfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit be⸗ ſonderer Genehmigung der zuſtändigen Behörde und unter Einhaltung der dabei zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des Stra⸗ ßenkörpers feſtgeſetzten Bedingungen verwendet werden. Handelt es ſich nur um einmalige Fahrten auf kurze Strecken, ſo iſt das Bezirksamt befugt, im Einverſtändnis mit der Straßenbau⸗Inſpektion und nach Anhörung der Orts⸗ zu eiteilen. Zur Eröffnung eines dauernden durch Dampf oder ſonſtige elementare Kräfte fortbewegt werden, iſt die Ge⸗ nehmigung des Miniſteriums des Innern erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung ſtehende Wege durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der betreffenden Gemeinde, beziehungsweise Kreisbehörden erteilt. 5 0 § 21. Offentliche Brücken und Plätze. 8 Zu den öffentlichen Wegen im Sinne dieſer Verordnung ſind auch die Brücken und Plätze, ſoweit ſie beſtimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen. a § 22. Zuſtändige Behörden bei Landſtraßen. Zur Erlaſſung der auf Landſtraßen bezüglichen Anordnungen und Nach⸗ ſichtserteilungen iſt in den Fällen der 88 4, 6, 8, 9. 10 die Straßenbau- Inſpektion, in den Fällen der 88 121 und 123 Ziffer 4 des Polizei⸗Straf⸗ geſetzbuches und der 88 2. 11 und 12 dieſer Verordnung das Bezirksamt nach Benehmen mit der Straßenbau ⸗Inſpektion zuſtändig. Handelt es ſich um Anordnungen, welche für eine Landſtraße oder beſtimmte Strecken derſel⸗ den allgemeine Bedeutung haben, ungsblatt oder in ſonſt geeigneter Weiſe, z. B. durch Anbringung eines An⸗ ſchlags, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die Landſtraßen⸗ Strecken, welche gleichzeitig Ortsſtraßen ſind, können in dringenden Fällen ſolche An⸗ ordnungen, namentlich im Falle des § 4 dieſer Verordnung, auch durch die Orts⸗Polizeibehörde erlaſſen werden; alsdann iſt aber die an ſich zuſtändige Behörde (die Straßenbau Inſpektion oder das Bezirksamt) zum Zwecke der etwaigen weiteren Verfügung alsbald von der getroffenen Anordnung in Kenntnis zu ſetzen. 1 § 23. Zuſtändige Behörden bei Gemeinde wegen. g Zur Erlaſſung der auf Gemeindewegen bezüglichen Anordnungen iſt in den in § 22 bezeichneten Fällen die Orts⸗Polizeibehörde zuſtändig. Steht der bezügliche Gemeindeweg unter der Aufſicht der techniſchen Staatsbehörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, ſo iſt zuvor die Straßenbau⸗ Inſpekt on und im letzteren Falle, ſoweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich vor Erlaſſung allgemeiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausſchuß (beziehungsweiſe Sonderausſchuß) zu hören. Handelt es ſich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder beſtimmte Strecken des ſelben eine allgemeine Bedeutung haben, ſo ſind dieſelben in der Regel in der Form einer bezirks⸗ oder ortspolizeilichen Vorſchrift zu erlaſſen und jedenfalls in geeigneter Weiſe (vergleiche 8 22 Abſatz 2) zur öffentlichen untnis zu bringen. § 23. Orts- und bezirkspolizeiliche Vorſchriften. Im Übrigen bleibt es hinſichtlich der Gemeindewege und Ortsſtraßen gemäß Art. 3 Ziffer II Lit. e des badiſchen Einführungsgeſetzes vom 23. Dezember 1871 zum Reichs⸗Strafgeſetzbuche den Bezirks⸗ und Orts⸗Polizei⸗ behörden vorbehalten, nach Maßgabe der beſonderen Bedürfniſſe und Verhält- niſſe weitere Beſtimmungen zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen zu erlaſſen. — Wenn derartige polizeiliche Vorſchriften für Ortsſtraßen, die ſich im Landſtraßen Verbande befinden, oder für Gemeindewege, welche unter der Aufſicht der techniſchen Staatsbehörde oder unter der Verwaltung der Kreiſe ſtehen, exlaſſen werden ſollen, ſo iſt zuvor die Straßenbau ⸗Inſpektion und in letzterem Falle auch der Kreisausſchuß bezw. Sonderausſchuß zu hören. „ 8 25. Handhabung der ſtraßenpolizeil. Aufſicht. Neben den Bedienſteten der Staats⸗ und Gemeindepolizei ſind insbe⸗ udere die Straßenwarte und die Straßenmeiſter dazu berufen, bei Zuwider⸗ handlungen gegen die Vorſchriften dieſer Verordnung, gegen die in den 88 07-109, 116, 120124, 129 des Polizei⸗Strafgeſetzbuches, dem § 366 Ziffer 2— 5, 8 und 9, dem 8 367 Ziffer 12—15, und § 370 Ziffer 1 und 2 des Reichs ⸗Strafgeſetzbuches enthaltenen ſtraßenpolizeilichen Beſtimm⸗ ngen ſowie gegen die etwa erlaſſenen bezirks⸗ und ortspolizeilichen Vorſchrif · ten ſachentſprechend einzuſchreiten, die Fortſetzung derſelben zu verhindern und ſowohl hinſichtlich der ſelbſt wahrgenommenen als der anderwärts in Erfahr⸗ 5 ung gebrachten Zuwiderhandlungen alsbald Anzeige zu erſtatten. Die Anzeige des Straßenwarts iſt, wenn es ſich um eine auf einer Landſtraße begangene Zuwiderhandlung gegen § 120 des Polizei⸗Strafgeſetz⸗ buchs, um Zuwiderhandlungen gegen 88 107, 108 Ziffer 2, 109 Ziffer 1 und 3, 116 und 129 des Polizei ⸗Strafgeſetzbuches oder um Zuwiderhand⸗ lungen gegen die 88 367 Ziffer 13—15 und 370 Ziffer 1 und 2 des Reichs⸗Strafgeſetzes handelt, oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wurde, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet wird, an das Bezirksamt, in den übrigen Fällen an den Bürgermeiſter der Ge⸗ markung zu richten, innerhalb welcher die Übertretung begangen wurde; auch 2 deweg begangen wurden, zur Kenntni Polizeibehörden der durch die Fahrt berührten Gemeinden die Genehmigung Fahrbetriebs mit Wagen, welche 5 1 ſo iſt die Anordnung im Amts⸗Verkündig⸗⸗ 8 des borgeſetzten Straßenmeiſters zu bringen. Die Bürgermeiſter haben die und 132 des obigen Einführungsge vom 11. September 1879 über das Polizei⸗Stra an das Bezirksamt abzugeben. 8 26. Schlußbeſtim mung. Dieſe Veordnung tritt vom Tage der Verkündigung an in Kraft. — Die in den Brückenordnungen aufgenommenen beſonderen Vorſchriften werden durch dieſe Veordnung nicht berührt. Mannheim, den 2. Juni 1882. Großh. Bezirksamt. Weber. Vorſtehende Straßenpolizei⸗Ordnung wird zur Kenntnis⸗ Einwohner hiermit veröffentlicht. Anzeige in den durch die 88 131 und ſetzes und § 23 der Vollzugsverordnung fverfahren bezeichneten Fällen 3 nahme und Danachachtung der hieſigen 0 den 12. Juni 1882. 12 Bürgermeiſteramt. Zur ge A. Huben. . t fl. Beach Unterzeichneter empfiehlt ſein Lager in: Mehl aller Horten, Weiß⸗ und Brodmehle. . Suppenartikel und Hülſenfrüchte jeder Art al: Reis, Gerſte, grüne Kern, Haferkern, Hirſen, Sago, Paniermehl, Suppennudeln, Linſen, Bohnen, prima Viktoria Erbſen, geſchäͤlt, ganz und geſpalten, Zwetſchen und Schnitze, Kanarienſamen, Hanfſamen n. Brehm. Sommerreps. 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