delt, beträg der Station iſtellung ein enden Güter⸗ ch abgegang⸗ Dank der ührer, die die unte großs 1 Paſſagieten ituſionen am eutend. dem Stadl⸗ Francois Mi⸗ die durch die r aller Art, ſcken getötet des Unglücks ich gelöſchte Trümmern. rie des 4. Der geſtern gieren abge⸗ ſcherny und verunglückt. verſchüttet. iger verlezt mmen. ichtigte Räu⸗ einer Bande Plekovics in ete dieſelben den Bauern hritte. Det der ab, ohne ovics galten Die Unthat ibliche Panik gsbank in eſter⸗Abſchluß e Periode des Aufſchwung ch mit bei⸗ mien ohne Zugang an ch vermehrt, Prämien⸗Re⸗ n hat durch ſentliche Ver⸗ te Schaden⸗ öhe prompt in das neue — — m nicht un⸗ „nun weiß g der Wind nur Verſtel⸗ hes Bewußt⸗ aben.“ impertinent, abgewandt, agte er wei h thun läßt.“ erfüllen, le⸗ e ihren Btu⸗ t abwehrend. icht ſo laut, unfruchtbaren Freude ung“ ſubelnd und ſich in dem her die Thür en zu haben. J. Ju — 3 8 — 2 . den Thäter, die an dem ſteht, unge“ jung. Molitor, Nr. 22,063. Nachſtehend bringen wir den Schluß der Straßenpolizei-Oronung § 20. Straßenlokomotiven und dergleichen. f Wagen, welche durch Dampf oder ſonſtige elementare Kräfte (3. B. heiße Luft, Gas) fortbewegt werden Seven, Dee e U. dgl.), dürfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit be⸗ ſonderer Genehmigung der zuſtändigen Behörde und unter Einhaltung der dabei zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des Stra⸗ ßenkörpers feſtgeſetzten Bedingungen verwendet werden. Handelt es ſich nur um einmalige Fahrten auf kurze Strecken, ſo iſt das Bezirksamt befugt, im Einverſtändnis mit der Straßenbau⸗Inſpektion und nach Anhörung der Orts⸗ Polizeibehörden der durch die Fahrt berührten Gemeinden die Genehmigung zu erteilen. 0 durch Dampf oder ſonſtige elementare Kräfte fortbewegt werden, iſt die Ge⸗ nehmigung des Miniſterſums des Innern erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung ſtehende Wege durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der betreffenden Gemeinde⸗, beziehungsweiſe Kreisbehörden erteilt. § 21. Offentliche Brücken und Plätze. Zu den öffentlichen Wegen im Sinne dieſer Verordnung ſind auch die Brücken und Plätze, ſoweit ſie beſtimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen. § 22. Zuſtändige Behörden bei Landſtraßen. i Zur Erlaſſung der auf Landſtraßen bezüglichen Anordnungen und Nach⸗ ſichtserteilungen iſt in den Fällen der 88 4, 6, 8, 9, 10 die Straßenbau⸗ Inſpektion, in den Fällen der 88 121 und 123 Ziffer 4 des Polizei⸗Straf⸗ geſetzbuches und der 88 2. 11 und 12 dieſer Verordnung das Bezirksamt nach Benehmen mit der Straßenbau ⸗Inſpektion zuſtändig. Handelt es ſich um Anordnungen, welche für eine Landſtraße oder beſtimmte Strecken derſel⸗ ben allgemeine Bedeutung haben, ſo iſt die Anordnung im Amts⸗Verkündig⸗ ungsblatt oder in ſonſt geeigneter Weiſe, z. B. durch Anbringung eines An⸗ ſchlags, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die Landſtraßen⸗ Strecken, welche gleichzeitig Ortsſtraßen ſind, können in dringenden Fällen ſolche An⸗ ordnungen, namentlich im Falle des § 4 dieſer Verordnung, auch durch die Orts⸗Polizeibehörde erlaſſen werden; alsdann iſt aber die an ſich zuſtändige Behörde (die Straßenbau ⸗Inſpektion oder das Bezirksamt) zum Zwecke der etwaigen weiteren Verfügung alsbald von der getroffenen Anordnung in Kenntnis zu ſetzen. i § 23. Zuſtändige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlaſſung der auf Gemeindewegen bezüglichen Anordnungen iſt in den in § 22 bezeichneten Fällen die Orts ⸗ Polizeibehörde zuſtändig. Steht der bezügliche Gemeindeweg unter der Aufſicht der techniſchen Staatsbehörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, ſo iſt zuvor die Straßenbau⸗ Inſpektion und im letzteren Falle, ſoweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich vor Erlaſſung allgemeiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausſchuß (beziehungsweiſe Sonderausſchuß) zu hören. Handelt es ſich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder beſtimmte Strecken des ſelben eine allgemeine Bedeutung haben, ſo ſind dieſelben in der Regel in der Form einer bezirks⸗ oder ortspolizeilichen Vorſchrift zu erlaſſen und jedenfalls in geeigneter Weiſe (vergleiche § 22 Abſatz 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. § 23. Orts- und bezirkspolizeiliche Vorſchriften. Im Übrigen bleibt es hinſichtlich der Gemeindewege und Ortsſtraßen gemäß Art. 3 Ziffer VI Lit. e des badiſchen Einführungsgeſetzes vom 23. Dezember 1871 zum Reichs⸗Strafgeſetzbuche den Bezirks- und Orts⸗ Polizei⸗ behörden vorbehalten, nach Maßgabe der beſonderen Bedürfniſſe und Verhält⸗ niſſe weitere Beſtimmungen zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen zu erlaſſen. — Wenn derartige polizeiliche Vorſchriften für Ortsſtraßen, die ſich im Landſtraßen- Verbande befinden, oder für Gemeindewege, welche unter der Aufſicht der techniſchen Staatsbehörde oder unter der Verwaltung der Kreiſe ſtehen, erlaſſen werden ſollen, ſo iſt zuvor die Straßenbau-Inſpektion und in letzterem Falle auch der Kreisausſchuß bezw. Sonderausſchuß zu hören. 8 25. Handhabung der ſtraßenpolizeil. Aufſicht. 25 Neben den Bedienſteten der Staats⸗ und Gemeindepolizei ſind insbe⸗ ſondere die Straßenwarte und die Straßenmeiſter dazu berufen, bei Zuwider⸗ handlungen gegen die Vorſchriften dieſer Verordnung, gegen die in den 88 107109, 116, 120124, 129 des Polizei⸗Strafgeſetzbuches, dem § 366 Ziffer 2— 5, 8 und 9, dem 8 367 Ziffer 12—15, und § 370 Ziffer 1 und 2 des Reichs ⸗Strafgeſetzbuches enthaltenen ſtraßenpolizeilichen Beſtimm⸗ ungen ſowie gegen die etwa erlaſſenen bezirks⸗ und ortspolizeilichen Vorſchrif⸗ ten ſachentſprechend einzuſchreiten, die Fortſetzung derſelben zu verhindern und ſowohl hinſichtlich der ſelbſt wahrgenommenen als der anderwärts in Erfahr⸗ ung gebrachten Zuwiderhandlungen alsbald Anzeige zu erſtatten. Die Anzeige des Straßenwarts iſt, wenn es ſich um eine auf einer Landſtraße begangene Zuwiderhandlung gegen § 120 des Polizei⸗Strafgeſetz⸗ buchs, um Zuwiderhandlungen gegen 88 107, 108 Ziffer 2, 109 Ziffer 1 und 3, 116 und 129 des Polizei-Strafgeſetzbuches oder um Zuwiderhand⸗ lungen gegen die 88 367 Ziffer 1315 und 370 Ziffer 1 und 2 des Reichs⸗Strafgeſetzes handelt, oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wurde, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet wird, an das Bezirksamt, in den übrigen Fällen an den Bürgermeiſter der Ge⸗ markung zu richten, innerhalb welcher die Übertretung begangen wurde; auch hat der Straßenwart ſolche Zuwiderhandlungen, falls ſie auf Landſtraßen oder einem der Aufſicht der techniſchen Staatsbehörde unterſtehenden Gemein⸗ Zur Eröffnung eines dauernden Fahrbetriebs mit Wagen, welche deweg begangen wurden, zur Kenntnis des borgeſetzten Straßenmeiſters zu bringen. Die Bürgermeiſter haben die Anzeige in den durch die 88 131 und und 132 des obigen Einführungsgeſetzes und § 23 der Vollzugsverordnung vom 11. September 1879 über das Polizei⸗Strafverfahren bezeichneten Füllen an das Bezirksamt abzugeben. i § 26. Schlußbeſtim mung. Dieſe Veordnung tritt vom Tage der Verkündigung an in Kraft. — Die in den Brückenordnungen aufgenommenen beſonderen Vorſchriften werden durch dieſe Veordnung nicht berührt. Mannheim, den 2. Juni 1882. 1 5 Großh. Bezirksamt. Nr. 1927. Vorſtehende Straßenpolizei-Ordnung wird zur Kenntnis⸗ nahme und Danachachtung der hieſigen Einwohner hiermit röſſentlicht 5 Ladenburg, den 12. Juni 1882. Bürgermeiſteramt. A. Huben. f 2 Bekanntmachung. Nr. 2198. Das Steuer⸗Ab⸗ und Zuſchreiben für das nächſtkünftige Steuerjahr 1883 wird am Montag den 17. Juli d. J. u. Dienstag den 18. Juli d. J. jeweils morgens von 9 Uhr bis 12 Uhr und nachmittags von 3 Uhr bis 6 Uhr dahier im Rathauſe vorgenommen werden. „„ 1 Zu dieſem Zweck wird bekannt gemacht: 0 a I. In Bezug auf die Grund- und Häuſerſteuer. Wer abgeſchrieben haben will, muß ſelbſt oder durch einen Bevollmäch⸗ tigten erſcheinen und darum nachſuchen. Ebenſo Derjenige, dem zuzuſchreiben iſt, ſei es wegen Erwerbung eines Grundſtücks oder Gebäudes, ſei es wegen veränderter Benutzungsart der Grundſtücke oder Gebäude, oder wege ung neuer oder Vergrößerung vorhandener Gebäude. 2 II. In Bezug auf die Erwerbſtener. e 1. Der Erwerbſteuer unterliegt nach dem Geſetz vom 25. Auguſt 1876: A. der Ertrag der im Großherzogtum betrieben gewerblichen Unter⸗ nehmungen; der nicht ſchon hierunter begriffene Ertrag der Arbeit, Dienſtleiſt⸗ Aungen und ſonſtigen Berufsthätigkeit derjenigen Perſonen, welche l im Großherzogtum ihren Wohnſitz oder Aufenthalt haben. Befreit von der Erwerbſteuer ſind unter Andern: a) Perſonen, welche nur die Landwirtſchaft betreiben, vorausgeſetzt daß das Steuerkapital der ſämtlichen, von ihnen bewirtſchafteten Grund⸗ . ſtücke weniger als 15000 Mark beträgt und ſie entweder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben, oder ledige Frauensperſonen oder Witwen, oder von ihrem Ehemanne getrennt lebende Frauen ſind; b) der Verdienſt der Dienſtboten, ſoferne deren in Geld beſtehender Lohn weniger als 300 Mark jährlich beträgt; e) Perſonen, welche weder Landwirtſchaft oder Bergbau betreiben, wenn der Jahresbetrag des perſönlichen Verdienſtes 500 Mark jährlich und auch das Betriebskapital den Betrag von 700 Mark nicht erreicht. 2. Die nach vorſtehenden Angaben erwerbſteuerpflichtigen Perſonen, männ⸗ liche und weibliche, Inländer und Ausländer, auch erwerbſteuerpflichtige Korporationen, Vereine, Geſellſchaften, haben an der oben beſtimmten Tagfahrt ſchriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben: a) wenn ſie eine erwerbſteuerpflichtige Thätigkeit begonnen haben, aber noch nicht zur Erwerbſteuer angelegt ſind; 3 b) wenn ſie, obgleich ſchon zu dieſer Steuer beigezogen, durch Erwein: terung ihrer Erwerbsthätigk oder durch den Betrieb weiteter Er⸗ werbszweige den bisher beſteuerten Jahresertrag vermehrt haben; e) wenn ſie ein bisher betriebenes Gewerbe oder ſonſtigen Erwerbs⸗ zweig aufgegeben haben und zu einem andern übergegangen find; d) wenn ſie auf gänzliche Befreiung von der Steuer oder auf eine Ermäßigung der ſeitherigen Beſteuerung Anſpruch zu haben glauben. — Landwirte, welche Steuerbefreiung anſprechen, weil ſie bis zum Schluſſe dieſes Jahres das 65. Lebensjahr zurückgelegt, haben den Anſpruch durch Vorlage eines Geburtszeugniſſes des Standesbeamten oder Pfarramtes zu begründen. 3. Druckformulare zu den Steuererklärungen werden von heute an bis zum Ablauf der für das Ab- und Zuſchreiben beſtimmten Tagfahrt im Geſchäftszimmer des Bürgermeiſteramts (Schatzungsrats) unentgelt⸗ lich verabreicht. 4. Wer die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht rechtzeitig oder in wahr⸗ heitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der im Geſetz angedrohten Strafe. Ladenburg, den 6. Juli 1882. 5 85 8 e Bürgermeiſteramt. A. Huben. Rechnungs-Formulare in jedem Quantum und Format fertigt die Buchdruckerei von Karl Molitor. Filetstaucher in ſchwarz und farbig, ſowie Filde Eeosse-Handschuhe ſind wieder in bekannter ſchoͤner und billiger Ware eingetroffen; auch kann ich meine Schleifen bänder, welche ſehr preiswürdig ſind, beſtens empfehlen. Reg. Freitag. 8 Brehm.