ſonſt tit N 1 2 5 120 Bekannkmachung. hen, und g Nr. 2198. Das Steuer ⸗Ab⸗ und Zuſchreiben für das nächſtkünfti Der Pu, Steuerjahr 1883 wird am mac ſoglech e Montag den 17. Juli d. J. u. Dienstag den 18. Juli d. J. f jeweils morgens von 9 Uhr bis 12 Uhr und nachmittags von 3 Uhr bis 1105 Ain 6 Uhr dahjer im Rathauſe vorgenommen werden. g 1 298d ff Zu dieſem Zweck wird bekannt gemacht: Freunde n I. In Bezug auf die Grund- und Häuſerſteuer. s zun Wier abgeschrieben haben will, muß ſelbſt oder durch einen Bevollmäch⸗ ſchlugen . Agten erſcheinen und darum nachſuchen. Ebenſo Derjenige, dem zuzuſchreiben e Strike . it, ſei es wegen Erwerbung eines Grundſtücks oder Gebäudes, ſei es wegen endaare n veränderter Benutzungsart der Grundſtücke oder Gebäude, oder wegen Erbau⸗ gab er 5, ung neuer oder Vergrößerung vorhandener Gebäude. 1 als ſie g II. In Vezug auf die Erwerbſtener. 0 Mr. Mili 1. Der Erwerbſteuer unterliegt nach dem Geſetz vom 25. Auguſt 1876: arf ſich A. der Ertrag der im Großherzogtum betrieben gewerblichen Unter⸗ n die She nehmungen; er der Jig B. der nicht ſchon hierunter begriffene Ertrag der Arbeit, Dienſtleiſt⸗ Ein Ki ungen und ſonſtigen Berufsthätigkeit derjenigen Perſonen, welche en; die du im Großherzogtum ihren Wohnſitz oder Aufenthalt haben. Der tote J. Befreit von der Erwerbſteuer ſind unter Andern: r. Die m a) Perſonen, welche nur die Landwirtſchaft betreiben, vorausgeſetzt daß Ar. Mille das Steuerkapital der ſämtlichen, von ihnen bewirtſchafteten Grund⸗ ittin und de ſtücke weniger als 15000 Mark beträgt und ſie entweder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben, oder ledige Frauensperſonen oder 3 Witwen, oder von ihrem Ehemanne getrennt lebende Frauen ſind; a b) der Verdienſt der Dienſtboten, ſoferne deren in Geld beſtehender uli. (Prod Lohn weniger als 300 Mark jährlich beträgt; Preiſe. e) Perſonen, welche weder Landwirtſchaft oder Bergbau betreiben, dark.) wenn der Jahresbetrag des perſönlichen Verdienſtes 500 Mark —. ruſſſſth üüährlich und auch das Betriebskapital den Betrag von 700 Mark — bis —.— nicht erreicht. er 24.75 f Die nach vorſtehenden Angaben erwerbſteuerpflichtigen Perſonen, männ⸗ 50. ruſſiſhe liche und weibliche, Inländer und Ausländer, auch erwerbſteuerpflichtige ) bis 19.— Korporationen, Vereine, Geſellſchaften, haben an der oben beſtimmten fälzer —.— Tagfahrt ſchriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben: bis 16.— a) wenn ſie eine ermerßpſteuerpflichtige Thätigkeit begonnen haben, aber noch nicht zur Erwerbſteuer angelegt ſind; bp) wenn ſie, obgleich ſchon zu dieſer Steuer beigezogen, durch Erwei⸗ terung ihrer Erwerbsthätigk oder durch den Betrieb weiterer Er⸗ werbszweige den bisher beſteuerten Jahresertrag vermehrt haben; c) wenn ſie ein bisher betriebenes Gewerbe oder ſonſtigen Erwerbs⸗ zweig aufgegeben haben und zu einem andern übergegangen ſind; d) wenn ſie auf gänzliche Befreiung von der Steuer oder auf eine Ermäßigung der ſeitherigen Beſteuerung Anſpruch zu haben glauben. — Landwirte, welche Steuerbefreiung anſprechen, weil ſie bis zum Schluſſe dieſes Jahres das 65. Lebensjahr zurückgelegt, haben den Anſpruch durch Vorlage eines Geburtszeugniſſes des Standesbeamten oder Pfarramtes zu begründen. 3. Druckformulare zu den Steuererklärungen werden von heute an bis zum Ablauf der für das Ab⸗ und Zuſchreiben beſtimmten Tagfahrt im Geſchäftszimmer des Bürgermeiſteramts (Schatzungsrats) unentgelt⸗ lich verabreicht. 4. Wer die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht rechtzeitig oder in wahr⸗ heitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der im Geſetz angedrohten Strafe. Ladenburg, den 6. Juli 1882. eee Bürgermeiſteramt. A. Huben. Vürttembeng⸗ her 15.50 b bis —.— — bis —. — bis 25.0 utſcher 31 Kleeſan „ .. rthien 66. —. Petrolel —. Faß 1 — — zu jung zu Brehm. „Du wan Du jahral — 1 Original anz recht 2 5 e engliſche Dampf-Dreſch-Maſchinen hei dere * 3 der Fabrik von Clayton & Shuttlewort ire 5 27 und Jokomobilen in a festen unter 1 und 2 7 0 an die A mit ausgedehnten Zahlungsterminen franko Bahnfracht. mich!“ , Nh. Mayfarth & Co., Maſchinenfabril in Frankfurt a. N. reits mei N jroniſche b. in die junge vunden kan hut oft ſei den übrig ich mein n in Kennt haben, bi unft verſchnl Geſetzlich geſchützt, allgemein wegen ihrer ſanitären Vorzüge empfohlen, wegen der rationellen leicht zu veränderten Beſchattungsvorrichtung und dadurch bedingten guten Ventilation, Vorzüglichkeit des Vorwärts- ſtatt Rückwärtsfahrens, wodurch eine naturgemäße Erziehung des Geſichtsſinnes ermöglicht iſt. Trotz dieſer bedeutenden Verbeſſerung und Verſchönerung ſind die Pteiſe nicht erhöht worden und ſind ſolche zu haben, zu 12, 15, 17, 18, 20, 23 und 25 Mart. iſt jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundſtückes (Tabakpflanzer), auch wenn er den Tabak gegen einen beſtimmten Anteil oder unter ſonſtigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten Grundſtücke einzeln nach ihrer ſchriftlich anzugeben. Beſcheinigung. die Anmeldung ſpäteſtens am dritten Tage nach dem Beginn der Bepflanz⸗ ung bewirkt werden. ſie die Impreſſen zu ihren Anmeldungen, wie ſeither, bei den Untererhebern ihres Wohnorts in Empfang nehmen können, daß ſie aber ſodann die von ihnen auf Seite 2, Spalte 1—4 mit den erforderlichen Angaben verſehenen Impreſſen, alſo ihre Anmeldungen zur Steuer, desjenigen Ortes abzugeben haben, in deſſen Gemarkung die angepflanzten Grundſtücke liegen. Anmeldungen genau innerhalb der oben bezeichneten Friſten erfolgen muß, weil die Nichteinhaltung der letzteren unnachſichtlich Strafen nach ſich zieht. erhebern eine Beſcheinigung. ichen J pflanzer, daß ſie dieſe Beſcheinigung längere Zeit ſorgfältig aufbewahren, um ſich nötigenfalls über die wirklich erfolgte Anmeldung ausweiſen zu können. hiefigen Tabakpflanzer hiermit veröffentlicht. 85 Die Anmeldung der Tabakpflanzung Nach § 3 und 24 des Geſetzes, betreffend die Beſteuerung des Tabaks, Lage und Größe genau und wahrhaft Derſelbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine In Betreff der erſt nach dem 15. Juli bepflanzten Grundſtücke muß Die Tabakpflanzer werden mit Bezugnahme hierauf in Kenntnis geſetzt, daß wie ſeither, beim Untererheber Man macht dabei aufmerkſam, daß die Einreichung der Über die erfolgte Anmeldung erhalten die Tabakpflanzer von den Unter⸗ Es liegt im weſentlichen Intereſſe der Tabak⸗ Mannheim, den 30. Juni 1882. Großh. Hauptzollamt. Fiſchinger. Beſchluß. Nr. 2191. Vorſtehende Bekanntmachung wird denburg, den 3. Juli 1882. „ 1 Brlürgermeiſter⸗Amt. 5 A. Huben. Reichhaltiges Lager unterhält Louis Welcker. Die Gartenlaube. Wöchentlich 2— 2˙2 Bogen mit vielen prachtvollen Illuſtrationen. Vierteljährlich 1 Mark 60 Pfg., mithin der Bogen nur ca. 6 Pfg. An der Spitze dieſes Quarkals wird die bereits ange⸗ kündigte feſſelnde Erzählung „Rob Zellina“ von Karl Theodor Schulz, ihren Platz finden, der ſich andere Novellen, ſo namentlich „Der Kampf um die Haube“ von Stefanie Keyſer, anſchließen werden. Aus der Zahl der demnächſt erſcheinenden belehrenden und unterhaltenden Artikel heben wir vorläufig hervor; „Garibaldi“, eine Charakteriſtik des großen Repubikaners, von Johannes Scherr, weitere Beiträge „Aus der Samariterſchule“ von Pro⸗ feſſor Esmarch (in Kiel), „Das hiſtoriſche Feſtſpiel in Rothen⸗ burg ob der Tauber“ von Karl Braun⸗Wiesbaden, „Der Lon⸗ doner Silbermarkt“ von W. Hasbach, „Die Magdeburger Börde“, „Skizzen aus der Fränkiſchen Schweiz“, ſowie die Fortſetzungen der Rubriken „Bilder von der deutſchen Oſtſeeküſte“, illuſtriert von Robert Aßmus, und „Um die Erde“, mit Illuſtrationen von Rudolf Cronau. Wir wiederholen bei dieſer Gelegenheit, daß die Lieblings⸗ Erzählerinnen der „Gartenlaube“ E. Marlitt und E. Werner größere wertvolle Beiträge unter der Feder haben. f Die Verlagshandlung von Ernſt Keil in Leipzig. Alte Buchhandlungen nehmen Beſtellungen an. 85 In Ladenburg: L. Wucherer, Buchbinder. 8 TTTTVTCCCCCCCCCCCC 8 Arbeitshemden per Stück Mk. 1.50 empfiehlt 1 f J. Haſſelbach. rina Ruhrfeltſchtott, gewaſchene ohlen & Stückkohle Th. Reinmuth. 59080 e