Verda e Wan „ Wagen in den ſchen im in ſofor haupt⸗ dau ge. dor dem erhaupt⸗ chen zu zumeiſt urch die ſondern Geſtalt der Ver⸗ änglichen aale ein Kollekte nuch eine ing gut koſtbaren en über⸗ ur recht e Strafe n ruhm⸗ it. Der fanterie⸗ chtet ſind chts aus Richtung meraden t hatten, der Kuh n ſie im Kochge⸗ Poſition 1 Leuten ſich diese n feind⸗ recht im rde ihm artungs⸗ hriftzüge ntonien? rach das ſein ei⸗ ö Zeilen ſein Ge⸗ iach dem em Ver⸗ er Rüch⸗ eines ar⸗ vertraut Sie; ich Sie den gen nach Ifklärung iſt Alles jekämpft. huldigen das Auf⸗ ſtond die cht. Et will- jeute auf häßlicher 250 Zentner Nußkohlen. waige Angebote hierauf wollen . empfiehlt Bekanntmachung. unterbeamter eintreten. Ausnahmsweiſe kann ein Mann, bis angenommen werden, 25 Jahre alt, wenn er 3 Jahre Militär war. Ladenburg, 2. Juli 1882. K. Poſtamt. Ein kräftiger junger Mann von 16 20 Jahren, gut beleumundet und kautionsfähig, kann 1. Auguſt als Poſt⸗ e Bekanntmachung. 22,063. Nachſtehend bringen wir die Fortſetzung der Srtraßenpolizei-Ordnung 1 0 vom 12. Mai d. Js. zur allgemeinen Kenntnis und Darnachachtung. 9 11. Aneinanderhängen von Wagen. Beim Fahren dürfen nie mehr als zwei Wagen aneinandergehängt ſein. Das Zuſammenhängen von zwei Wagen iſt nur geſtattet, wenn der hintere Wagen nicht ſtärker beladen, nicht größer und nicht ſchwerer iſt, als der vor⸗ dere Wagen, und wenn außerdem durch eine feſte Verbindung beider Wagen (insbeſondere durch Unterſchiebung der hinteren Deichſel unter den vorderen Wagen) für eine ſichere Steuerung des hinteren Wagens geſorgt iſt. Durch die zuſtändige Behörde kann für öffentliche Wege oder Strecken derſelben, bei denen das Fahren mit zuſammengehängten Wagen wegen der Größe des Ge⸗ 8 fälls, der Schärfe der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Die Großh. Bezirksforſtei Schönau b. H. verſteigert mit unverzinslicher Borgfriſt bis zum 1. April k. Is. Montag den 10. Juli d. J., vormittags 9 Uhr, im Gaſthaus zum „Schriesheimer⸗Hof“ bei Wilhelmsfeld, aus den Domänenwald Abteilungen „Unterer Lockersberg“, „Roſchbach und „Hinterer Roſchberg“: 41 Eichen IV. Kl. und 1 Fichtenſtamm; ferner 223 Ster I. Kl. und 1393 Ster II. Kl. ſchäleichen Prügelholz. Sämtliches Holz kann bequem nach der Bergſtraße ab⸗ gefahren werden. Waldhüter Fath in Wilhelmsfeld zeigt dasſelbe auf Verlangen vor. Schönau, den 1. Juli 1882. Großh. Bezirksforſtei. Vogt. Kohlenlier ferung. Die hieſige Gemeinde bedarf Et⸗ innerhalb 8 Tagen mit der Aufſchrift „Kohlenlieferung“ bei dem Gemeinderat dahier eingereicht werden. Schriesheim, 3. Juni 1882. Blouürgermeiſteramt. Gaber. Ladenburger Abeissrübanmen (lange ſchneeweiße) J. Auckelshauſen. Mein Weißrübſamen iſt nur ſelbſt gebauter. General- Jegenten u. Alcquiſtteure. werden unter günſtigen Bedingungen von den hervorragendſten und anerkannt ſolideſten Vieh⸗Verſ.⸗Geſ. geſucht. 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Für öffentliche Wege oder Strecken der⸗ ſelben, welche wegen der Größe des Gefälls, der Schärfe und Zahl der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn beſondere Schwierigkeiten für den Langholztransport bieten, kann durch die zuſtändige Behörde vorge⸗ ſchrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiten (Schwicke) verſehen ſein und dem Wagen das zur Leitung und Bedienung erforderliche Perſonal (zwei erwachſene Perſonen) beigegeben ſein muß. § 13. Beleuchtung der während der Dunkelheit fahrenden Fuhrwerke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen fahren, müſſen mit einer hellleuchtenden Laterne verſehen ſein. § 14. Begegnung von Fuhrwerken im Allgemeinen. Kommen zwei Fuhrwerke auf öffentlichen Wegen einander entgegen, ſo Findet jedoch die Begegnung auf ſtei⸗ len Wegen längs eines Abhangs ſtatt, ſo ſoll mit dem bergauf fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichen werden. § 15. Begegnung von Fuhrwerken auf engen Wegen. Idſt wegen der Enge oder ſonſtigen Beſchaffenheit des Weges das Aus⸗ weichen nicht moglich, ſo hat Derjenige, welcher das ihm entgegenkommende Fuhrwerk zuerſt bemerken kann, an einer zum Vorbeilaſſen paſſenden Stelle ſo lange zu halten, bis das andere Fuhrwerk vorbeigefahren iſt. Auf ſolchen Wegen ſollen ſich die Fuhrleute durch Zuruf, Knallen mit der Peitſche, die Poſtillone mit dem Horn Zeichen geben. § 16. Verhalten von Fuhrwerken bei Unmöglichkeit des Vorbeifahrens. i Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stelle zuſammen, wo auch kein Vor⸗ beilaſſen möglich iſt, ſo muß dasjenige zurückfahren, für welches dies nach den Umſtänden, insbeſondere nach der Entfernung der nächſten Ausweicheſtelle, nach Beſchaffenheit, Gefäll und Richtung des Weges und nach der Ladung mit den wenigſten Schwierigkeiten verbunden iſt. § 17. Begegnung von Reitern und Heerden mit Fuhrwerken. Reiter und Heerden haben jedem ihnen begegnenden Fuhrwerke auszn⸗ weicheu. Bei engen Wegen ſoll das Fuhrwerk denſelben, um ihnen das ſichere Vorbeikommen zu ermöglichen, ſo viel als thunlich Raum laſſen, auch nötigen⸗ falls, namentlich bei Begegnung mit Heerden, Schritt fahren oder anhalten. Treffen Reiter oder Heerden mit Fuhrwerken auf Wegen zuſammen, wo kein Ausweichen oder Vorbeilaſſen möglich iſt, ſo müſſen die erſteren umkehren. § 18. Begegnung von Heerden und Reitern mit einander. Wenn zwei Heerden oder Reiter einander entgegenkommen, ſo ſoll es unter ihnen ähnlich gehalten werden, wie für die Fuhrwerke in den 88 14 — 16 vorgeſchrieben iſt. § 19. Nachfahren und Nachreiten. . Die Führer von Heerden ſowie von langſam fahrenden Fuhrwerken ſollen, wo dies nach der Breite und Beſchaffenheit des Weges thunlich iſt, die nachkommenden ſchneller fahrenden Fuhrwerke und die nachkommenden Reiter auf gegebenes Zeichen (§ 15, Abſatz 2) links an ſich vorüber laſſen, indem ſie nach techts ausweichen. Mannheim, den 2. Juni 1882. Großh. Bezirksamt. Weber. Eine große Auswahl moderner ſpaniſcher Spitzenfanchons in ächt und imitiert, creme, ſchwarz und weiß, empfehle beſtens. In Spitzen, Blonden, weißen und farbigen Stickereien, Knöpfen und ſonſtigen Beſatzartikeln habe neues Lager. Sehr ſchöne und äußerſt billige Krauſen in größter Aus⸗ wahl zu haben bei Reg. Freitag. mit obervormundſchaftlicher Ermächtig⸗ ung wird das unter den Erben der Liegeaſ chafts⸗ Verſteigerung. 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