aft zu grauen dem Bld chien in nhofe z ſchuldz mit ben berurti r Ven paß, ig as daran burg Skeste, orgen, en, 25 . Jungfrau Zedanke f lienname . ſe mit u pannung, riet. Albert, 5 vergangen wie wit! haben. auchte in! 3 Geſicht ien foͤrmug , „ wie ſie rbarmt. “ die Sißunk⸗ rſcheinen! 5 die 0 em ſo e frommen A aus. b 1 erz dab 25 Liebe das Müdch⸗ b nicht 5 ihrer ihr 13 n zu benützt Bekanntmachung. 22,063. Nachſtehend bringen wir die Fortsetzung der Straßenpolizei-Ordnung vom 12. Mai d. Is. zur allgemeinen Kenntnis und Darnachachtung. 9 11. Aneinanderhängen von Wagen. Beim Fahren dürfen nie mehr als zwei Wagen aneinandergehängt ſein. Das Zuſammenhängen von zwei Wagen iſt nur geſtattet, wenn der hintere Wagen nicht ſtärker beladen, nicht großer und nicht ſchwerer iſt, als der vor⸗ dere Wagen, und wenn außerdem durch eine feſte Verbindung beider Wagen (insbeſondere durch Unterſchiebung der hinteren Deichſel unter den vorderen Wagen) für eine ſichere Steuerung des hinteren Wagens geſorgt iſt. Durch die zuſtändige Behörde kann für öffentliche Wege oder Strecken derſelben, bei denen das Fahren mit zuſammengehängten Wagen wegen der Größe des Ge⸗ fälls, der Schärfe der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Verkehrsſicherheit gefährdet, das Zuſammenhängen bon Wagen ganz unterſagt oder auf das Anhängen unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in ſon⸗ ſtiger Weiſe beſchränkt werden. 8 12. Langholztransport. FJuhrwerke, welche zum Transport von Langholz auf öffentlichen Wegen werden, ſind derart einzurichten und zu leiten, daß Gefährdungen der Verkehrsſicherheit vermieden werden. Für öffentliche Wege oder Strecken der⸗ ſelben, welche wegen der Größe des Gefälls, der Schärfe und Zahl der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn beſondere Schwierigkeiten für den Langholztransport bieten, kann durch die zuſtändige Behörde vorge⸗ ſchrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiten (Schwicke) verſehen ſein und dem Wagen das zur Leitung und Bedienung erforderliche Perſonal (zwei erwachſene Perſonen) beigegeben ſein muß. § 13. Beleuchtung der während der Dunkelheit fahrenden Fuhrwerke. f Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen 05 7 1 1 fahren, müſſen mit einer hellleuchtenden Laterne verſehen ſein. § 14. Begegnung von Fuhrwerken im Allgemeinen. Kommen zwei Fuhrwerle auf öffentlichen Wegen einander entgegen, ſo ſollen ſie ſich nach rechts ausweichen. Findet jedoch die Begegnung auf ſtei⸗ len Wegen längs eines Abhangs ſtatt, ſo ſoll mit dem bergauf fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichen werden. § 15. Begegnung von Fuhrwerken auf engen Wegen. Iſt wegen der Enge oder ſonſtigen Beſchaffenheit des Weges das Aus⸗ weichen nicht möglich, ſo hat Derjenige, welcher das ihm entgegenkommende Fuhrwerk zuerſt bemerken kann, an einer zum Vorbeilaſſen paſſenden Stelle ſo lange zu halten, bis das andere Fuhrwerk vorbeigefahren iſt. Auf ſolchen Wegen ſollen ſich die Fuhrleute durch Zuruf, Knallen mit der Peitſche, die Poſtillone mit dem Horn Zeichen geben. § 16. Verhalten von Fuhrwerken bei Un möglichkeit 5 des Vorbeifahrens. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stelle zuſammen, wo auch kein Vor⸗ beilaſſen möglich iſt, ſo muß dasjenige zurückfahren, für welches dies nach den Umſtänden, insbeſondere nach der Entfernung der nächſten Ausweicheſtelle, nach Beſchaffenheit, Gefäll und Richtung des Weges und nach der Ladung mit den wenigſten Schwierigkeiten verbunden iſt. 1 § 17. Begegnung von Reitern und Heerden mit Fuhrwerken. Reiter und Heerden haben jedem ihnen begegnenden Fuhrwerke auszn⸗ weicheu. Bei engen Wegen ſoll das Fuhrwerk denſelben, um ihnen das ſichere Vorbeikommen zu ermöglichen, ſo viel als thunlich Raum laſſen, auch nöͤtigen⸗ falls, namentlich bei Begegnung mit Heerden, Schritt fahren oder anhalten. Treffen Reiter oder Heerden mit Fuhrwerken auf Wegen zuſammen, wo kein Ausweichen oder Vorbeilaſſen möglich iſt, ſo müſſen die erſteren umkehren. § 18. Begegnung von Heerden und Reitern mit einander. Wenn zwei Heerden oder Reiter einander entgegenkommen, ſo ſoll es unter ihnen ähnlich gehalten werden, wie für die Fuhrwerke in den 88 14 — 16 vorgeſchrieben iſt. i 5 § 19. Nachfahren und Nachreiten. 9 Die Führer von Heerden ſowie von langſam fahrenden Fuhrwerken ſollen, wo dies nach der Breite und Beſchaffenheit des Weges thunlich iſt, die nachkommenden ſchneller fahrenden Fuhrwerke und die nachkommenden Reiter auf gegebenes Zeichen (§ 15, Abſatz 2) links an ſich vorüber laſſen, indem ſie nach rechts ausweichen. 0 05 5 Gortſetzung folgt.) e . Mannheim, den 2. Juni 1882. 0 Großh. Bezirksamt. Weber. 85 Eine große Auswahl moderner ſpaniſcher Spitzenfanchons in ächt und imitiert, creme, ſchwarz und weiß, empfehle beſtens. In Spitzen, Blonden, weißen und farbigen Stickereien, Knöpfen und ſonſtigen Beſatzartikeln habe neues Lager. Sehr ſchöne und äußerſt billige Krauſen in größter Aus⸗ wahl zu haben bei 1 1 e Tumurrein J, 5 5 . 5 Seng den 1. Juli 1882, abends 8 Uhr General- Verſammlung im Lokal. Tagesordnung: 1. Rechnungsablage, 5 2. Neuwahl des Vorſtandes, 3. Vereinsangelegenheiten. 0 1 in der Nähe von Teutershauſen, wozu unſere paſſiven Mitglieder, ſowie alle Freunde der Turnerei eingeladen ſind. Die aktiven Mitglieder verſammeln ſich präcis 12 Uhr im Lokal, die übrigen Teilnehmer bei der Linde am S riesheimerthor. Abmarſch von da präcis ½ 1 Uhr. 5 Der Vorſtand. Für gute Muſik, Speiſen & Getränke iſt beſtens geſorgt. Allach Gene Sonntag den 2. Juli, Nachmittags 2 Uhr Chriſtenlehre, 2½ Uhr Gottesdienſt. Zur gefl. Beachtung. . nterzeichneter empfiehlt ſein Lager in: Mehl aller Horten, Weiß⸗ und Brodmehle. Suppenartikel und Hülſenfrüchte jeder Art als: Reis, Gerſte, grüne Kern, Haferkern, Hirſen, Sago, Paniermehl, Suppennudeln, Linſen, Bohnen, prima Viktoria Erbſen, geſchält, ganz und geſpalten, Zwetſchen und Schnitze, Kanarienſamen, Hanfſamen u. Sommerreps. FJutterartiſel: Futtermehl, Korndunſt, Weiß⸗ und Kornkleien, Welſchkorn, Reppskuchen, Hühner⸗ und Tauben⸗Futter. 5 Salz: F tterſalz und Dungſalz. 7 9 0 Prima Jutter-Malzkeimen. Auhr- & Haarkohlen. A. Merſiel. 2 Hlanfoouverten in verſchiedenen Farben und Qualitäten per 1000 Stück mit Firmen⸗Druck von Mark 3.50 an, fertigt die Buchdruckerei von Karl Molitor. engliſche Dampf. Dreſch-Maſchinen und Lokomobilen aus der Fabrik von Clayton & Shuttleworth in Lincoln, liefern unter Garantie und Probezeit mit ausgedehnten Zahlungsterminen franko Bahnfracht. Ph. Mayfarth & Co., Maſchinenfabrik in Frankfurt a. M. Schwarze ſpaniſche Spitzen-Fichus, ſowie Spitzen zum Ausgarnieren von Kleidern und Umhängen, Franzen, Ornements u. Perlengimpen empfehle J. Haſſelbach. PFilet-Staucher in ſchwarz Seide und farbig von 40 Pfg. per Paar an, empfiehlt J. Haſſelbach. Strohhütel Strohhüte! 1 9 1 Garten & Jeldhüte für Frauen, feine Herren- & Knabenhüte in ſehr großer Auswahl empfehle zu äußerſt billigen Preiſen. Reg. Freitag. F S 2 N .