ich Porz te 18/0 langen, eſtellun hen 1 eier C. den Aer — el eines jetzt in ffentſict de dutt Lieblug ftiſche hre auß e Dilion mit ſchweren Laſten feſtgeſetzten Bedingungen zuwiderzuhandeln. öffentliche Brücken mit Laſten befahren werden, welche 10,000 Kilogramm an g 61017 % 1 Weber. in hübſcher Auswahl neu eingetroffen bei hekanntmachung. Nr. 22,063. Nachſtehend bringen wir die Straßenpolizei-Ordnung vom 12. Mai d. Js. zur allgemeinen Kenntnis und Darnachachtung. Die Bürgermeiſterämter und Stabhaltereien werden beauftragt, Polizeidienern, Feldhütern, entſprechender Inſtruktion Eröffnung zu machen, für thunlichſte Bekanntmach⸗ ung der betr. Beſtimmungen unter der Einwohnerſchaft Sorge zu tragen. Wie geſchehen iſt anher zu berichten. § 1. Schnelles und unvorſichtiges Reiten und Fahren. Es iſt unterſagt, durch ſchnelles oder unvorſichtiges Reiten oder Fahren auf öffentlichen Wegen Menſchen oder fremdes Eigentum in Gefahr zu bringen. § 2. Gebot des Schrittreitens und Fahrens. Auf Straßenſtrecken, für welche ein bezügliches Gebot der zuſtändigen Behörde ergangen und im Wege der Polizeivorſchrift oder durch obrigkeitlichen Anſchlag bekannt fahren werden. § 3. Fahren während der Schnee bahn. Es iſt unterſagt, während der Schneebahn auf öffentlichen Wegen ohne Geläute oder Schelle zu fahren. den Straßenwarten und Nachtwächtern hiervon mit . § 4. Lagern von Gegenſtänden auf öffentlichen Wegen . und Plätzen. Es iſt unterſagt, ohne Genehmigung der zuſtändigen Behörde auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gegenſtände, durch welche der freie Verkehr gehindert werden kann, aufzuſtellen, hinzulegen oder liegen zu laſſen oder den bei der Genehmigung feſtgeſetzten Bedingungen zuwiderzuhandeln. § 4. Beleuchtung ſolcher Gegenſtände. Wer auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gegenſtände der in 8 4 be⸗ zeichneten Art aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt, hat dafür zu ſorgen, daß dieſelben während der Dunkelheit genügend beleuchtet ſind. Dieſe Verpflicht⸗ ung liegt, wenn Fuhrwerke durchreiſender Perſonen auf öffentlichen Wegen und Plätzen während der Dunkelheit aufgeſtellt ſind, ſowohl dem Leiter des Fuhrwerks als dem Wirte ob, bei welchem der Reiſende eingeſtellt hat. § 6. Schleifen von Gegenſtänden auf Landſtraßen. Es iſt unterſagt, auf den Landſtraßen Gegenſtände zu ſchleifen, welche, wie Steine, Bäume, Bauholz, Sägeklötze, Faſchinen, Stangen, Pflüge, ver⸗ möge ihrer Geſtalt, Größe oder Schwere die Fahrbahn angreifen. — Aus⸗ nahmsweiſe kann durch die zuſtändige Behörde das Schleifen ſolcher Gegen⸗ ſtände oder einzelner Gattungen derſelben auf beſtimmten Landſtraßen oder Landſtraßen Strecken geſtattet werden, ſofern Benachteiligungen der Straße (namentlich bei genügender Schneebahn) in Folge des Schleifens nicht zu befürchten ſind oder nach den örtlichen Verhältniſſen der Land⸗ und Forſt⸗ wirtſchaft eine ausnahmsweiſe Geſtattung als dringend wünſchenswert erſcheint. — Werden Gegenſtände auf den Landſtraßen geſchleift, ſo ſind die Vorſichts⸗ maßregeln zu beachten, die zur Verhütung von Störungen des Verkehrs, bon Gefährdungen der Sicherheit und von erheblichen Beſchädigungen des Stra⸗ ßenkörpers allgemein erforderlich oder bei Erteilung der Genehmigung beſon⸗ ders vorgeſchrieben worden ſind. 5 §.7. Schleifen von Gegenſtänden auf Gemeindewegen. Die Beſtimmung des letzten Abſatzes des § 6 findet auch auf Gemein⸗ dewege Anwendung. Im Übrigen kann das Schleifen ſolcher Gegenſtände auf Gemeindewegen durch orts⸗ oder bezirkspolizeiliche Vorſchriſt unterſagt oder beſchränkt werden. 8 8. Aufgraben und ſonſtige Arbeiten am öffentlichen Wegen. Es iſt unterſagt, ohne vorgängige Genehmigung der zuſtändigen Be⸗ hörde an oͤffenflichen Wegen Aufgrabungen und ſonſtige den Straßenkörper oder deſſen Zubehöͤrden berührende Arbeiten vorzunehmen oder den Beding⸗ ungen der in dieſer Hinſicht erteilten Genehmigung zuwiderzuhandeln. Die Genehmigung iſt auch dann einzuholen, wenn die Aufgrabungen und ſonſtigen Arbeiten zum Zweck der Herſtellung und Unterhaltung von Zufahrten, Dohlen und anderen Vorrichtungen geſchehen ſollen, welche den Anſtößern oder ſon⸗ ſtigen Perſonen an dem öffentlichen Wege kraft Doldung oder eines in An⸗ b 17 genommenen Rechtstitels zuſtehen. f § 9. Breite der Ladung. Laſtwagen dürfen bei der Fahrt auf öffentlichen Wegen nicht ſo breit geladen ſein, daß ſie doppelten Raum der Radſpur einnehmen. Ausnahmen können für beſtimmte Wegeſtrecken durch die zuſtändige Behoͤrde allgemein oder in einzelnen Fällen geſtattet werden. § 10. Schwere der Ladung. 8 fähigkeit der Brücke nicht mehr im Verhältnis ſtehen, zu befahren, oder den von den zuſtändigen Behörden hinſichtlich der Befahrung öffentlicher Brücken Sollen Überſteigen, ſo bedarf es dazu der vorgängigen Genehmigung der zuſtändigen 1 (FJortſetzung folgt.) 10 Mannheim, den 2. Juni 1882. SGroßh. Bezirksamt. Schwarze Tüſterſchürzen J. Haſſelbach. gemacht worden iſt, darf nur im Schritt geritten und ge⸗ 1 an Behörde, welche allgemein für eine beſtimmte Brücke oder in den einzelnen Fällen der Benützung erteilt werden kann. f Es iſt unterſagt, öffentliche Brücken mit Laſten, welche mit der Trag⸗ ö englische Dampf- Dreſch. und Fokomobilen 6 mit ausgedehnten Zahlungsterminen franko Bahnfracht. 1 Ph. Mayfarth & Co., Maſchinen fabril in Fraukfurt a. M 15 Deutſche Lebens- Verſicherungs⸗Ge- . 03 ſellſchaft in Lübeck. 1 74 Verteilung des Gewinnanteils an ddie versicherten der Abteilung B. Jah resſlaſſe 1874 (zweite Verteilung) und 1 Jahresſlaſſe 1878 (erſte Verteilung). . Der am 1. Juli 1882 zahlbare Gewinnanteil aus den Jahren 1878/1881 beträgt für die Jahresklaſſe 1874 41,50 pro Cent einer Jahresprämie, und 1 1878 = 16,0 B, „ 5 * Die Gewinnanteilſcheine ſind von den Inhabern der, im Jahre 1874 und 1878 nach den Tabellen 1 d bis 5 gezeichneten Policen gegen Vorzeig⸗ ung der Policen, bezw. der über dieſelben erte lten Depoſitalſcheine, und gegen Quittung bei den betreffenden Agenten, bezw. im Hauptbüreau der Geſellſchaft in Lübeck entgegenzunehmen. Lübeck, im Mai 1882. Die Beutſche Lebens-Berſicherungs-Geſellſchaft in Tübeck. Der Direktor: Bernß. Sydow. Vertreten in Ladenburg durch Herrn Lehrer Schmitthelm. Abonnement-Einladung. Frankfurter Journal e Frankfurter Preſſe mit Handelszeitung. 8 Erſcheint 3 mal täglich. Organ der Tiberalen Südweſtdeutſchlands. Das „Frankfurter Journal“ beharrt in dem Beſtreben, durch ſachliche Anregung und freimütige Meinungsäußerung der allgemeinen Wohlfahrt des deutſchen Volkes und der fortſchreitenden Geſundung unſeres Staatsweſens thatlräftig Vorſchub zu leiſten. Von dieſem weiteren Standpunkte aus erfahren die wirtſchaft⸗ lichen und landesrechtlichen Verhältniſſe in Baden, Bayern, Heſſen, der Provinz Heſſen⸗Naſſau den Reichslanden und Württemberg nach wie vor eine beſondere Rückſichtnahme. Bewährte Mitarbeiter! Das „Frankfurter Journal“ geſtaltet ſich ferner, durch ſeinen ſorgfältig organifierten Benachrichtigungsdienſt von nah und fern, zu einer thunlichſt umfaſſenden, ununterbrochenen . Chronik der Tages⸗Ereigniſſe. Vorwiegend telegraphiſche Originalmeldungen! Cigener Draht zwiſchen Berlin und Frankfurt a. M. 5 Keichhaltigſte, zuverläſſigſte Handelszeitung. Fachmänniſche Originalartikel auf den Gebieten der Börſe, des Handels und der Induſtrie. Ausgebreiteter Depeſchendienſt von den in⸗ und ausländiſchen Handels- und Börſencentren. Landwirtſchaftliche Zeitung, tägliche Wettervorherſage, Verſicher⸗ ungszeitung, Verloſungsbeilage. Unbeeinflußte Haltung, unparteiiſches Urteil. Der unterhaltende und allgemein belehrende Teil findet aufmerkſamſte Pflege. Im Morgen- und Nachmittagsblatte reichhaltiges Feuilleton, mit der Abendausgabe käglich die neuerdings bedeutend N . l 5 % ein Familienblatt, wie keine andere Tages⸗Zeitung es bietet. Kunſt⸗ chronik, Hausfrauenzeitung, Schachzeitung ꝛc. Demnächſt beginnt ein ſpannender Noman aus der Feder des bedeutendſten engliſchen Romanſchriftſtellers der Gegenwart. Man abonniert bei allen Poſtämtern zum Preiſe von M. 6. 25 Pf. pro Ouartal, ſowie bei den bekannten Agenturen. Neu eintretende Abonnente erhalten die bis Ende dieſes Monats erſcheinenden Nummern gegen Einſendung der Beſtell⸗Quittung von hier aus reſp. durch unſere Agenturen gratis und franko zugeſandt. Frankfurt a. M., im Juni 1882. Adminiſtration des Frankfurter Journals 5 und 1005 Franſtfurter Vreſſe mit Handelszeitung. Wat a chinen 1 1 aus der Fabrik von Clayton & Shuttleworth 5 in Lincoln, liefern unter Garantie und Probezeit Original