Dabei wurde im Namen mehrerer Mitglieder von Profeſſor Baumeiſter der Zuſatzantrag ein⸗ gebracht: „der Oberkirchenrat wolle erwägen, ob es nicht angezeigt ſei, daß ein Mitglied der Kirchenge⸗ meinde, welches die Taufe ſeiner Kinder verweigere, des kirchlichen Wahlrechts verluſtig gehen ſolle“ Dieſer Antrag wurde zur weitern Behandlung an die Verfaſſungskommiſſion verwieſen, ebenſo wurden die Anträge Längin's, daß ungetaufte Kinder noch vor der Konfirmation getauft werden können, und daß es in einzelnen Fällen dem Geiſtlichen ge⸗ ſtattet ſein ſolle, Taufe und Konfirmation mit ei⸗ nander zu verbinden, an die Kommiſſion zurück⸗ gegeben. In der Sitzung vom 14. wurde ſodann dieſer Gegenſtand dahin erledigt. daß ein von der Kom⸗ miſſion geſtellter neuer Antrag angenommen wurde; nach dieſem ſoll der §8 1 der Konſirmationsordnung vom 29. Sept 1871: „die Zulaſſung der Kon⸗ firmation kann verlangt werden für diejenigen Kna⸗ ben, welche bis zum 23. April, und für dienjenigen Mädchen, welche bis zum 1. November des Kon⸗ firmationsjahres das 14. Lebensjahr zurücklegen, die erforderliche geiſtige und ſittliche Befähigung b ſitzen und diejenigen religiöſen Kenntniſſe inne haben, welche in der oberſten Abteilung der oberſten Klaſſe der Volksſchule erlangt werden“, den Zuſatz erhal⸗ ten: „und welche die hl. Taufe empfangen haben;“ ferner wird der Oberkirchenrat erſucht, eine Anord— nung an die Geiſtlichen zu erlaſſen, dieſelben ſollen mit allen Mitteln dahin wirken, daß die verſäumte Taufe nachgeholt werde, weil andernfalls eine Kon⸗ irmation nicht ſtatthaft wäre. Sollten ſich aber ungetaufte Kinder zum Konfirmationsunterricht mel⸗ den, ſollten die Geiſtlichen Bericht an die Kirchen⸗ behörde in jedem einzelnen Falle erſtatten, welche jeden derſelben prüfen und zur Entſcheidung bringen und auf Grund derſelben eine Vorlage an die 1886 Generalſynode zur endgiltigen Regelung der Ange⸗ legenheit machen ſolle. In derſelben Sitzung und in der am Sams⸗ tage wurde ſodann über einen weiteren ſehr wich⸗ tigen Gegenſtand: die Abänderung des Geſetzes über e Pfarrwahl, verhandelt. Seit Beſtehen der⸗ ſelben mußte ſich jede Generalſynode mit dieſer rage beſchäftigen, das ſie mancherlei Angriffe zu erfahren hatte. Daß Mißſtände damit verbunden nd, wird von keiner Seite geleugnet: Mittel und Wege anzugeben wie dieſen Mißſtänden in einer die Geiſtlichen einerſeits und die Gemeinden anderer⸗ ſeits befriedigenden Weiſe abgeholfen werden könne: das war die der gegenwärtigen Synode geſtellte, nicht leichte Aufgabe. Der Hauptmißſtand, der ſich ſeither zeigte, war ſicherlich der, daß ältere, würdige Mißſtande nicht ab; wie dieſer, ſo hatten auch in der Kommiſſion die weiteren Vorſchläge, für die Wahl 7 der Stimmberechtigten zu verlangen, und nicht blos 6, ſondern alle Bewerber der Gemeinde zu präsentieren, keine Billigung gefunden; bei erſte⸗ rem ergäben ſich manche Verlegenheiten für das Kirchenregiment, litzteres könne nur auf Koſten äl— terer Geiſtlichen geſchehen; ſo verbleibe als einziger Ausweg der von der Kirchenbehörde gemachte Vor⸗ ſchlag, welcher mit einigen Abänderungen mit 39 Stimmen gegen 15 in folgender Faſſung ange⸗ nommen wurden: Art. 1. Hinter § 96 der Kirchenverfaſſung iſt folgende Beſtimmung einzuſchalten: Pfarreien, für welche beim Ausſchreiben zur Bewerbung kein Be⸗ werber aufgetreten iſt, können im Laufe der nächſten 3 Jahre ohne vorherige Gemeindewahl vom Groß⸗ herzog beſetzt werden. Art. 2. Hinter §. 97 der Kirchenverfaſſung ſind die folgenden Zuſatzparagraphen einzuſchalten!: §. 97 à. Von den in einem Jahre zur Gemeinde— wahl verfügbaren Pfarreien können fünf vom Groß⸗ herzog unmittelbar, und zwar auf die Dauer von ſechs Jahren beſetzt werden. Der einzuſetzende Pfar⸗ rer ſoll den im aktiven Dienſte der evangeliſch-pro⸗ teſtantiſchen Kirche in Baden ſtehenden Pfarrern entnommen werden. Ausnahmen ſind nur aus be⸗ ſonders erheblichen und dringlichen Gründen ſtatt⸗ haft. Die ſeitherige Dienſtſtelle des eingeſetzten Pfarrers wird dadurch frei. Finden in einem Jahre weniger als 5 Verſetzungen ſtatt, ſo kann die fehl⸗ ende Zahl im folgenden Jahre nachgeholt werden. Der Großherzog kann auch vor Ablauf der ſechs Jahre die Beſetzung für endgiltig erklären. §. 97 b. Pfarreien, welche in Anwendung des § 97 a beſetzt wurden, ſind, wenn ſie durch Ab⸗ lauf der ſechs Jahre oder auch früher für die Be⸗ ſetzung wieder frei werden, während der nächſten zehn Jahre dieſer Beſetzungsart nicht mehr unter⸗ worfen. . §. 97 C. Die Beſetzung einer Pfarrei kann ausgeſetzt werden, wenn das Einkommen nicht 1600 Mark erreicht, oder die Kirchengemeinde Leiſtungen zu dem Dienſteinkommen des Geiſtlichen zurückziehe. Dieſer Beſchluß, zu deſſen Zuſtandekommen der treffliche Lamey ſein gutes Teil beigetragen hat, kann und wird von den Gemeinden mit Freuden begrüßt werden, indem dadurch dieſer ihr gutes Recht gewahrt bleibt und anderſeits für die Geiſtlichen, denen es ſeither unmöglich war, auf eine andere Stelle zu kommen, ein Weg gefunden iſt, der die⸗ ſem Hauptübelſtande Abhilfe ſchafft. Noch einer andern Verfaſſungsänderung müſſen wir Erwähnung thun, die ſich auf die Wahlen in Geiſtliche nur ſchwer ihren Wohnſitz verändern konnten und daß eine Verſetzung von Geiſtlichen, die in deren eigenem Intereſſe oder um der Ge⸗ 1 meinden willen notwendig geweſen wäre nur in den ſeltenſten Fällen bewerkſtelligt werden konnte. Nicht blos orthodoxe, ſondern auch eine Anzahl liberal⸗ geſinnter Geiſtlichen ſprach ſich in den Diözeſanſy⸗ noden für Alternirung aus, d. h. für die Be⸗ ſetzung der Pforrſtellen abwechſelnd durch die Gemeinde und die Kirchenbehörde. Dadurch wurde aber der Gemeinde unſtreitig ihr Recht, wenigſtens teilweiſe, entzogen, das Prinzip der Verfaſſung durchbrochen und bei ſolcher Anderung die Befürch⸗ tung keine ungegründete ſein: die Alternirung ſei nür der erſte Schritt zur gänzlichen Aufhebung der Pfarrwahl. Gegen dieſen Modes der Beſetzung 5 ſprachen ſich, außer Anderen, auch der Berichter⸗ ſtatter der Majortät Herr Geh.⸗Rat Lamehy aus, welcher ausführte, daß die Pfarrwahl hierdurch dauernd alteriert würde; ebenſo, bemerkte er weiter, helfe der Vorſchlag einer ternierenden Beſetzung, die Kirchengemeindeverſammlung bezieht; ſeither war die Wahl eine offene, indem der Wählende dem Stimmzettel ſemen Namen beifügen mußte; dies wird künftighin unterbleiben und iſt hiermit einem von den meiſten Diözeſanſynoden ausgeſprochenem Wunſche Genüge geleiſtet. Ladenburg, 18. Okt. Dienstag den 25. und Mittwoch den 26. Oktober von 9 Uhr an werden im Kaſernement Gottesaue ca. 100 überzählige Dienſtpferde gegen Baarzahlung verſteigert. — Karlsruhe, 14. Okt. Geſtern Mittag vor 12 Uhr hat ſich der Bataillonsſchreiber vom 2. Bataillon 1. badiſchen Leibgrenadierregiments Nr. 109, Unteroffizier F., in ſeinem Bureau erſchoſſen. — Die Anzahl der jugendlichen Arbeiter in den Fabriken und dieſen gleichgeſtellten gewerblichen Anlagen Badens betrug im Jahre 1880 nach dem Berichte des badiſchen Fabrikinſpetors 6843, wo⸗ runter 1332 Kinder von 12— 14 Jahren ſich be⸗ fanden. Im Jahre 1874 belief ſich die Zahl der letzteren auf 1882; die Verminderung dieſer Kate— wonach / der Pfarreien durch Wahl, 7½ durch unmittelbare Erneuerung beſetzt werden ſoll, dem gorie der jungendlichen Arbeiter iſt ſeitdem eine — Ein ſchlaues Gaunerſtück wurde auf der Eiſenbahn zwiſchen Stutkgark und furt a. M. verübt, indem einem Reiſenden 1 das Portemonnaie mit 5500 M. geſtohlen Nach der Abfahrt von Bruchſal boten ihm bekannter Herr und eine Dame mit etwas gaz licher Freundlichkeit Zeitungen zum Leſen an, darauf ſchlief er ein, um erſt in Frankfurt zu erwachen. Allem Anſchein nach waren die! der zur Einſchläferung chemiſch präpariert. — Ein Thron als Sarg. Vor ſtarb der Fürſt von Bengalapore in Indleg letzte ſeines Stammes. Er verordnete ga ſeinem Tode, daß man ihm aus ſeinem einen Sarg zimmere, damit kein Fremder de entweihe. Auch befahl er, ſeine Leiche — des war nämlich ein Schiite, das heißt ein Ah der perſiſch-mohamedaniſchen Kirche — nach de Perſern heiligen Stadt Kerbelah Bagdad zu he und ſie dort nahe dem Grabe Aalis, eines des Propheten, beizuſetzen. Der Begräbi möge nötigenfalls mit ſchwerem Golde aufgel werden. Ein eigenes Dampfſchiff brachte die g die von den Frauen, Anverwandten und dem geſinde des Fürſten begleitet war, nach Bh von wo man dieſelbe nach Kerbelah transpo Beim Begräbniſſe wurden rieſige Summen Armen verteilt. 7 (Wie militäriſch gelacht wird!) Inſtruß Das kommt auch mal vor, daß der Haußß ſo'n klenen Witz machen. Na, da wird jelacht iſt ſelbſtredend. Nu jibt's da Kerls, die ſich anlaßt fühlen, da ejal 'rumzuzodeln, wie ſo Frau oder ſo'ne Wachtel, un Andere die wieder eene kleene Ewigkeit vor ſich hin, wie Kompagnie Blindſchleichen, — das jibt's nat nich. Wenn jelacht werden ſoll, wird forſch ie militäriſch jelacht, kurz jelacht: Ha ha! — Eine ſchwimmende Zeitungs⸗Expeditſc das neueſte amerikaniſche Spekulations⸗Unternel Die benötigten Räumlichkeiten ſind auf einem B hergerichtet worden, welches ununterbrochen Miſiſippiſttom von Memphis aus bis nach Orleans herauf und herunter fährt, in allen deutenden Ortſchaften anhält und Neuigkeiten e holt, die für die Nachbargegend dieſes Rieſenfl und das innere Nordamerika von Intereſſe Beſondere Redaktions- und Expeditionsbure Setzer⸗ und Druckerlokale, Schlafräume für das ſamte Perſonal, Speiſeſaal und Küche ſind in Bote eingerichtet und es fehlt ſogar darin nicht Stallräumen zur Unterbringung von Pferden, h von den Berichterſtattern zu Ausflügen in die gegend und hinein in das innere Lend be werden. a 1 — In dem Dorfe Skötz bei Liegnitz in ganz glücklichen Verhältniſſen der alte M. zahlreiche Familie durch Verheiratung und Tod vielfach zerſtreut und geſchlichtet iſt. Der ihm noch bleibender Sohn kehrte nach den e Flotten⸗ bungen nach dreijähriger Dienſtzeik Heimat zurück. Unangemeldet krat er bei dei ten ein. Derſelbe war von dem Anblick des liebten Sohnes ſo ſehr betroffen, daß er ſich zu erheben vermochte. Er konnte ihm nur noch Hand entgegenſtrecken, war aber keines Wortes mächtig und brach ohne einen Laut zu fa Als der Sohn hinzuſprang, um den Baker aa fangen, hielt er eine Leiche in ſeinen Armen. Per heutigen Nummer un Blattes liegt die Rede des Oherbeg meiſters Dr. v. Jorhen heck vor Wählern in Neuhaldensleben. — ſtetige geweſen. Redaktion, Druck und Verlag von Wucherer & Mol Ladenburg. 5 g Vom 17. Oktober ds. Js. den Leibrenten aus Altersverſorgungs⸗Verträgen ſtatt. Alirneine Perſorgungsanfalt im Großherzogthum Vaden. ab findet die Auszahlung der wachſen⸗ ſtalt bin ich mit der Auszahlung der Renten beauſtragt Annahme von Beitrittserklaͤrungen für alle Arten von Verſorgungs⸗ und Lebensverſicherungs⸗Verträgen, ſowie zu jeder Auskunftsertheilung bereit. ſchwarz und farbig, größ 5 Als Vertreter der An⸗ Herren⸗Krawatten, 1 billige Preiſe, bei J. Haſſelbach (vorm. D. Hirſch Wi und zugleich zur Ich die Hälfte des erhielt eine Partie Vorhangſtoffe, Zu übersehen! feinſte und beſte Sorte, eh be. 00 Ra feinſte Qualität emp Lieges Ver ſte In Folge rich werden am Montag, den 3 Vormitta in dem Rathhaus untenbeſchriebenen Heinrich Spitzer heim öffentlich zu E und der endgiltig wenn ſolche die S nicht erreichen. Beſchreibung de 1. Ein Morge im Hermannsgru meindewald, mit Ein⸗ und Ausfahr, ſtzers, Tax 2. Ein Morg Weg, einerſeits Va derſeits Johannes Tax . 1 3. Ein Viertel in der Leimengrübe Sommer, anderſeit Frau, Tax 4. Zwei Vierte gegen Weinheim d tinerſeits Peter He ſeits Pflege Schöne 5. 17 Ruthen denburger Wegs be ſeits Adam Frank, Mack, Tax 6. Ein Viertel, berg in der Vohbae tin Müller I Wolf, Tax 7 a) ca. 20 Rut rauf ein ein mit Keller, S erbaut iſt. 22 Ruthen garten bei de im Oelberg legen, einerf anderſeits M Nikolaus Bee Ladenburg, den Der Vollſtre Großh. We Zu ve der 2. Stock, beſteh andergehende und 2 ſchauende Zimmer, Keller und Speicher 320 Zu ver Eine Wohnung i beſtehend aus 2—3 Speicher, Holzplatz April 1882 zu bez Näheres in der 5 — Am Hauſe Nr. nung zu ver beziehen oder Hit neue holl. Kronbran G2 Emmen In 1 0