daher au 1 altes Gras ſſinkt) etwaz iſt nicht nut mehr Ful alger Ausf me praktiſch . aber nog e Lehre, Und der Heuer iſt für den — — Nai. 1881. ihlten Preiſe. ark.) 50. ruſſiſch 5 bis24. 50 r . — l 50. ruſſiſcher bis 22. 50 älzer —.—. bis 15.50. zürttemberget er —.— biz bis 14.— bis- 5 bis 24.—. itſcher 28.50 Kleeſamen, 2. Sorte bis —. —. . —. Faß⸗ thien 63.— „Petroleum Faßeiſe 0 Kilo mit Nr. 4. 28.—. rer Zeitung on Samuel aus hat ſich Auszahlung en Beträge ß wir Jeden dieſer Stelle — — unzehn Jahr 50 ſchwer es zugehen, ſo rde ſchuldig obwohl mit Mutter mich achtjährige Ich wandte ihr allerlei gerin meines heſtellt hatte, um ſie zum küßte, fühlte jenzuckte, als wie in einer die Augen und ſchrieb echt kindisch ihre Lippen kalt und füt ſechs Jahre, ien Univerſi⸗ ich in den e lange und etwas Frem⸗ wohl durch itlichen In⸗ lag nahmen. —— & Molitor 7 Ladenburg den 24. Mai 1881. ekanntmachung. Das Baden im Neckar betr. Nr. 2018. Hiermit bringen wir zur Kenntniß, daß jungen Leuten das Baden im Neckar nur unterhalb der Neckarhäuſer Fähre an der abgeſteckten Stelle geſtattet iſt. Kinder unter 12 Jahren iſt das Haden im Neckar gar nicht geſtattet. Zuwiderhandlungen gegen dieſes Ver⸗ bot haben ſtrengſte Strafe zur Folge. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Bekanntmachung. Nr. 2012. Die unentgeltliche Im⸗ pfung der impfpflichtigen Kinder und Schiller wird in der Gemeinde Laden⸗ burg im Laufe des Monats Auguſt u. September im dortigen Rathhauſe durch den Impfarzt vorgenommen. Geimpft muß werden: 1. jedes Kind vor dem Ablauf des auf ſein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, ſofern es nicht nach ärztlichem Zeuaniſſe die natürlichen Blattern überſtanden bat; 2, jeder Zögling einer öffentlichen Lehranſtalt oder einer Privat⸗ ſchule innerhalb des Jahres, in dem er das zwölfte Lebensjahr zurückgelegt, ſofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überſtanden hat oder mit Erfolg geimpft worden iſt. 3. Aeltere impfpflichtige Kinder und Zöglinge, welche noch nicht oder ſchon einmal oder zweimal jedoch ohne Erfolg geimpft wurden. Eltern, Pflegeltern, Vormünder, deren inder und Pflegebefohlene dem Ge⸗ ze zuwider der Empfung entzogen leiben, werden an Geld bis zu 50 ark oder mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft. Für Kinder, welche von der Impfung wegen überſtandener Blattern der früherer Impfung befreit ſein ollen, oder zur Zeit ohne Gefahr für eben oder Geſundheit nicht geimpft berden können, ſind die ärztlichen Zeug⸗ iſſe dem Impfarzte vorzulegen. Die geimpften Kinder müſſen bei Strafvermeiden zu der von dem Impf⸗ tzte bei der Impfung beſtimmten Zeit zur Nachſchau gebracht werden. nburg den 30. Mai 1881. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Schreinerarbeit! Nr. 2019. Am Mittwoch, den 1. Juni d. J. Vormittags 11 Uhr wird die Anfertigung eines tannenen Schrankes, für die Induſtrieſchule, ver⸗ onſchlagt zu 50 Mk., im Rathhauſe hier in öffentlicher Verſteigerung ver⸗ geben. Ladenburg, 30. Mai 1881. 5 Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Kirſchen-Verſteigerung. Nr. 2020. Am Freitag, den 3. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr, Zuſammenkunft an der Mittelwegbrücke, wird der Ertrag der Gemeinde⸗Kirſch— öffentlich verſteigert. Ladenburg, 31. Mai 1881. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Farben, Moll und Battiſt, durchbrochene Kleiderſtoffe, Unterröcke, Spitzen, ee bäume an Ort und Stelle loosweiſe . 55 Fi.ir die vielen Beweiſe inniger Theilnahme, an dem uns ſchwer betroffenen Verluſte unſerer geliebten Tochter, Schweſter und Schwägerin „Zum Frohuleichnamskag“ empfehle Kopfkränzchen in weiß, blau und roſa, Schleifenbänder in allen Stickereien, Handſchuhe, Strümpfe ꝛc. D. Hirſch Wwe, Nachfolger. J Haſſelbach. 2 Galantriewaaren. als Aufſteck⸗ und Friſierkämme, Haarpfeile, Medaillons, Colliers, Portemon⸗ nais, Photographie-Rahmen, Zahnbürſten ꝛc. in reicher Auswahl bei 5 D. Hirſch Wwe. Nachfolge (J. Haſſelbachh. N etroffen. 5 Prisch eing Eine große Partie Cattun⸗Reſten in allen Deſſin und Qualitäten gebe ſehr billig ab Hch. Sternweiler. — ———ů — A Cattun Taſchtücher von 22 Pfg. an per Stüc. 2000 Stück Herrn Einhäng⸗Schlipps und Mechanik Binden habe friſch erhalten und verkaufe ſolche zu ſehr billige Preiſe. Hch. Sternweiler. Dung und Viehſalz = empfiehlt Taxermäßigungen 1 für den Beſuch der deutſchen Patent⸗ und Muſterſchutz-Ausſtellung zu 1 Frankfurt a. M. Faiür den Beſuch der deutſchen Patent⸗ und Muſterſchutz⸗Ausſtellung zu Frankfurt a. M. werden in Uebereinſtimmung mit den übrigen in Frankfurt mündenden Eiſenbahnen vom 24. Mai l. J. an folgende Erleichterungen ge— währt: i 1) Jeden Mittwoch werden auf allen Stationen der Main-Neckar⸗ Bahn, ſowie auf der badiſchen Station Mannheim über die Main-Neckar⸗ Bahn, Bilette II. und III. Claſſe nach Frankfurt zum einfachen Fahrpreiſe ausgegeben, wenn gleichzeitig ein Eintrittsbillet für 25 Pfennige gelöst wird. Das Fahrbillet, welches mit dem Retourſtempel verſehen wird, gilt ebenſo wie das Ausſtellungsbillet nur für den Tag der Ausgabe. Verlangt der Reiſende ein einfaches Schnellzugsb let, ſo gilt dasſelbe hin wie her zu den Schnellzügen. Auf ein einfaches Perſonenzugsbillet aber muß für die Be⸗ Benutzung eines Schnellzuges ein Zuſatzbillet gelöst werden. 2. An anderen Werktagen als Mittwoch werden für größere Geſell⸗ ſchaften von mindeſtens 30 Perſonen ebenfalls Billete II. und III. Claſſe zum einfachen Fahrpreife, mit dem Retourſtempel verſehen, nach Frankfurt zum einfachen Fahrpreiſe ausgegeben, gegen einen doppelt auszufertigenden, bei Stationen zu erhaltenden Schein. Das eine Exemplar dieſes Scheines verbleibt der Station, das andere wird dem Beſteller abgeſtempelt zurückge⸗ gegeben und gegen Abgabe dieſes werden an der Kaſſe der Ausſtellung ſo viele Eintritskarten zum halben Tagespreiſe verabfolgt, als Perſonen, reſp. Billete auf dem Scheine vermerkt ſind. Auch dieſe Fahrbillette gelten zur Hin⸗ und Rückfahrt nur für den Tag der Ausgabe. Wegen des bei dem Verfahren unvermeitlichen Aufenthalts muß die Löſung der Billete mindeſtens 9 Stunden vor der Abfahrt des betreffenden Zuges erfolgen. Für die Benutzung der Schnellzüge gilt das oben unter 1. Bemerkte. An Sonn⸗ und Feiertagen werden beſondere Fahrpreis⸗Ermäßigungen für Beſucher der Ausſtellung nicht gewährt. Bekanntmachung. Die Beſteuerung des Tabaks betreffend. Nr. 2017. Wir ſind noch im Be⸗ ſitze einer größeren Anzahl Exemplare der in dem Verlage der G. Braun'ſchen Hofbuchhandlung in Karlsruhe erſchie⸗ nenen amtlichen Ausgabe des Geſetzes über die Beſteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879 und der zum Vollzug derſelben erlaſſenen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. März 1880 in welcher zur leichteren Orientirung die Tabakspflanzer bei jedem Geſetzes paragraphen auf die einſchläglichen Pa⸗ ragraphen der Bekanntmachung ver⸗ wieſen und im Eingange eine kurze Ueberſicht der weſentlichſten aus dem Geſetze ſich ergebenden Verpflichtungen der Pflanzer beigefügt worden iſt. Dies wird mit dem Anfügen ver⸗ öffentlicht, daß die Anſchaffung Seitens der Tabakspflanzer als ſehr nützlich empfohlen werden kann. Der Koſten⸗ preis eines Exemplars beträgt 16 Pfg. Ladenburg, 30. Mai 1881. Bürgermeiſteramt. A. Huben. 2 Bekanntmachung. Die Anlage der Tabak⸗ pflanzungen betr. Nach § 22 Ziff. 1. des Tabak⸗ ſteuergeſetzes vom 16. Juli 1879 ſind die Tabakpflanzungen in geraden Reihen mit gleichen Abſtänden der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleich⸗ mäßig wiederkehrenden Abſtänden der Reihen von einander anzulegen. Ferner darf nach § 22 Ziff. 2. des Geſetzes auf ſolchen Grundſtücken Tabak nicht mit anderen Bodengewächſen ge⸗ miſcht gebaut werden, Verfehlungen gegen dieſe Vorſchriften des Geſetzes werden mit entſprechenden Ordnungs⸗ ſtrafen, welche ſich bis 150 Mark be⸗ laufen können, geahndet werden. Um die Pflanzer möglichſt vor Scha⸗ den zu bewahren, werden die Bürger⸗ meiſterämter der Tabakbau treibenden Gemeinden veranlaßt, Vorſtehendes in ortsüblicher Weiſe in ihren Gemeinden bekannt machen zu laſſen, mit dem An⸗ fügen, daß ſich die Pflanzer wegen et⸗ waiger Zweifel über die Auslegung der geſetzlichen Vorſchriften an die Organe der Steuerverwaltung zu wenden haben, welche die erforderliche Auskunft ertheilen werden. Dies wird auf Anordnung Groß⸗ herzoglicher Zolldirektion hiermit öffent⸗ lich bekannt gemacht. Mannheim, den 28. April 1881. Großh. Hauptzollamt. Vorſtehendes wird zur Kenntniß⸗ nahme der Tabakpflanzer hiermit ver⸗ öͤffentlicht. 8 Ladenburg, den 9. Mai 1881. Bruülrgermeiſteramt. A. Huben. Brehm Senſen um damit zu ränmen, werden zu er⸗ mäßigten Preiſen verkauft. per Stück 50 Pfg. bei C. C. Stenz. dute Waare! Rebskuchen und Mohnkuchen empfehle per Stück zu 14 Pfg. Darmſtadt, den 21. Mai 1881. Brehm Direktion der Main⸗Neckar⸗Eiſenbahn.