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Gemeinde Ladenburg unterſteht, unter Oberaufſicht der Staatsbehörde, dem Shhagogenrath; derſelbe führt auch die Verwaltung über den Synagogenbau e (§ 2 der Statuten für die iſr. Gemeinde vom 17. März 82. Die Beſorgung aller vor und nach einer Beerdigung zu treffenden Mordnungen kann vom Synagogenrathe einem Beerdigungskommiſſär über⸗ tragen werden. a B. Ceichen⸗ und Negrähnißordnung. i 8 3. Jeder Todesfall iſt unverzüglich nach dem Eintritt des Todes dem Leſchenſchauer anzuzeigen. Zur Anzeige iſt das Familienhaupt oder der⸗ ige verpflichtet in deſſen Wohnung oder Hauſe der Sterbefall vorgekommen iſt. De Pflicht der Anzeige erſtreckt ſich auch auf Todtgeburten. § 4. Die Bewachung einer Leiche geſchieht, wenn es die Angehörigen Pänſchen, durch beſonders hierzu beſtellte Wächter gegen eine Vergütung von M. 50 Pfg. per Tag und 3 M. 50 Pfg. bei Nacht. § 5 Die rituelle Behandlung einer Leiche, als: Waſchen, Ankleiden Einfſargen geſchieht bei männlichen Perſonen von 6 Jahren an durch Männer, ſonſt durch Frauen. § 6. Die Leiche verbleibt bis zur Beerdigung im Sterbehaus. § 7. Eine Leiche muß in das Leichenhaus auf dem Friedhofe ver⸗ Nacht werden, wenn allgemeine ſanitäre Gründe die Aufbewahrung im Sterbe⸗ ue unzuläſſig machen oder eine anſteckende Krankheit Urſache des Todes Por. Der Leichenſchauer macht der Ortspolizeibehörde von dem Sachverhalt zeige, welche dann die Verbringung in die Leichenhalle anzuordnen hat. s Leichenhaus wird das Remiſe auf dem Friedhofe benützt. § 8. Der Vorſänger der iſr. Gemeinde beſtimmt, nachdem der Er⸗ kaubnißſchein zur Beerdigung ausgefertigt iſt, im Einverſtändniß mit dem Be⸗ digungskommiſſär und den Angehörigen die Zeit der Beerdigung, welche pünktlich einzuhalten iſt. 5 8 9. Der Beerdigungskommiſſär beſtellt den Leichenwagen, die Ge⸗ zum Fertigen der Todenlade beim Schreiner, Nähen der nladungen durch den ifr. Gemeindediener beſorgen laſſen gegen Vergütung on 1 M. 50 Pfg. bei Kinder bis zu 4 Jahren, 1 M. 70 Pfg bis zu 10 Jahren und 2 M. bei Erwachſenen. § 10. Zur Entgegennahme von milden Spenden darf von einem Mitglied des Syn gogenraths im Sterbehauſe und auf dem Friedhofe eine Sommelbüchſe dargereicht werden; das Erträgniß gehört den Armen. Vor i Hauſe, auf der Straße iſt ſolches nicht erlaubt. § 11. Der Leichenwagen darf nicht früher als zehn Minuten vor der Merdigungszeit am Sterbehauſe eintreffen. Der Beerdigungskommiſſär gibt den Führer des Wagens das Zeichen zur Abfahrt in langſamem Schritt. Unmittelbar hinter dem Leichenwagen folgen: 5 5 a) die Leidtragenden und nächſten Verwandten. p) der Vorſänger (der Bezirksrabbiner) e) Alle ſonſtigen Theilnehmer am Zuge. 1 9 f Die hieſigen iſr. Männer müſſen in dunkler Kleidung und Cylinderhut erſcheinen. 5 § 12. Bei Beerdigung eines Kindes unter 4 Jahren findet kein ſchenzug ſtatt. Die Leiche wird unter Begleitung des Beerdigungskommiſ⸗ ſars durch eine von den Angehörigen zu beſtellende Perſon nach dem Fried⸗ hof getragen und rituell beſtattet. Eine Begleitung durch den Vorſänger ge⸗ chieht nur auf Erſuchen gegen eine Gebühr bon zwei Mark. § 13. Vor der Friedhofsthüre wird der Sarg durch die Leichenbe⸗ gleitung dem Wagen entnommen und mit einer Bahre nach dem Ritus ans Grab getragen. Gebete, Perſonalien und Trauerreden, werden am Grabe geſprochen, dann der Sarg verſenkt, und vom Vorſänger, den Leidtragenden und ſonſtigen Anweſenden mit Erde bedeckt. 8 14. Auf Wunſch der Hinterbliebenen kann zur Vornahme einer Beerdigung der Bezirksrabiner beſtellt werden; andere Perſonen ſind nur mi Einverſtändniß des Vorſängers zuläſſig. f 4 C. Friedhofsordnung. 8 15. Der Synogogenrath ernennt einen Todengräber. Derſelbe hat e Zugänge zum und im Friedhof in gutem Stand zu halten, nach An⸗ ordnung des Synagogenraths, unter Beobachtung der polizeilichen und ritu⸗ ellen Vorſchriften die nöthigen Gräber zu fertigen. Die Gräber für Perſonen unter 10 Jahren ſind 1,50, ſonſt 1,80 mtr. tief zu graben und darf immer nur eine Leiche in ein Grab kommen. § 16. Die Gräber für Perſonen von über ſechs Jahren kommen in Reihen von rechts nach links. Kinder unter ſechs Jahren werden in einer beſondern Abtheilung in Reihen von links nach rechts beſtattet. § 17. Eine neue Reihe darf erſt dann angefangen werden, wenn in der vorhergehenden kein Raum mehr iſt. § 18. Für ein Mitglied des Friedhofsverbandes kann gegen ſofort zu zahlende fünfzig Mark Platz für ein Grab reſervirt werden und darf, wenn es nöthig fällt, vom § 17 Umgang genommen werden. Weiteres Verfügungsrecht über den Platz ſteht dem Käufer nicht zu. § 19. Ein reſervirter Platz, auf welchem die dafür namhaft gemachte Perſon nicht begraben worden iſt, fällt, ohne Rückvergütung, der Gemeinde wieder zu. § 20. Zwei zuſammengehörende Gräber müſſen auf Koſten desjenigen der ſich das eine reſerviren läßt, mit Bandſteine eingefaßt werden. 5 D. Reinhaltung und Vepflanzung der Gräber. § 21. Der Todtengräber iſt verpflichtet, ſämmtliche Grabhügel in einer gefälligen Form herzuſtellen und rein zu halten. § 22. Wegen Anlegung und Erhaltung eines reicheren Grabſchmuckes haben die Angehörigen ſich mit dem Todtengräber ins Benehmen zu ſetzen. § 23. Bäume und Sträucher, welche die Grabſteine überragen und verdecken oder ſonſt ſtörens ſich erweiſen, dürfen nicht angelegt und konnen auf Anordnung des Synagogenraths jederzeit beſeitigt werden. i § 24. Der Todtengräber hat alle Anpflanzungen vor Beſchädigung zu hüten B. Beſuch des Friedhofes. § 25. Der Friedhof iſt geſchloſſen und liegt beim Vorſänger meinde ein Schlüſſel zur kleinen Thür zur Verfügung. 26. Es iſt unterſagt die Grabhügel zu betreten. 5 § 27. Der Synagogenrath hat dafür zu ſorgen, daß ein genaues Verzeichniß der Gröber geführt und im Gemeindearchiv aufbewahrt werde. Das Verzeichniß muß dem Vorſänger zur Verfügung ſtehen, damit er den Beſuchern der Grabſtätte ſtets Auskunft ertheilen kann. F. Errichten von Grabſteinen. § 28. Grabſteine dürfen im Sockel und Fundament nicht über 80 em. breit ſein und nie die Breite der Gräber überſchreiten, auch nur im Beiſein des Synagogenraths oder des Beerdigungscommiſſärs oder auch des Vorſängers aufgeſtellt werden. § 29. Für alle Beſchädigungen, bringen von Material oder Grabſteinen verurſacht werden, geber haftbar. § 30. Umgefallene Grabſteine müſſen auf Koſten der Eltern oder Geſchwiſter der Verſtorbenen aufgerichtet werden; ſind ſolche nicht hier, auf Koſten der Gemeinde, jedoch nur, wenn die alten Steine noch brauchbar ſind. G. Strafbeſtimmungen. Uebertretungen der Friedhofs⸗Begräbniß⸗ und Leichenordnung werden nach § 96 des Polizeiſtrafgeſetzbuches, Verunreinigungen der Grab⸗ ſtätten noch Reichsſtrafgeſetzbuch § 366 3. 10 und Polizeiſtrafgeſetzbuch die auf dem Friedhof durch dahin⸗ iſt der Auftrag⸗ 8 31. § 129 und Beſchädigungen ne 16 8 303 und 9 304 des Reichs⸗ ſlrafgeſetzbuches beſtraft. 8 5 H. Leichenſoſtentarif. 8 — 5 Grabtaxen ] Vorſänger [ Schreiner Alters⸗ für für für Nichtmit⸗ Beerdi⸗ Leichen⸗ abſtufungen. glieder. [gungen.] rede. Sarg. 32. Leichen⸗ wächter Fuhrmann des fü 3 a I Ordner für 0 des Einladen. wagens. Wagens. Diener bei Tag. Nachts. t. l. ib. b. Kinder bis 4 Jahren 10 — 3 4 bis 10 „ 10 4 5 Ueber 10 „ 25 4 10 Aufſtellen eines Grabſteines . — . 0. „ elt — 1.50 2,50 3,50 0,50 1.70 2,50 3,50 0,50 3 2,50 3,50 Friedhof⸗ Begräbniß⸗und Leichen⸗ a Vorſtehender Entwur einer 5 l 5 stimmung des Gemeinderaths als ortspolizeiliche Vorſchrift für die Gemeinde 5 . 8 Lladenburg, den 1. 3 8 Bürgermeiſteramt i 8 A. Huben. Beſchluß: Ordnung für die iſraeli Ladenburg erlaſſen. April 1881