Jetein burg. Mai 1881, Abends 8 2. 1 . Samſtag, den 7. General- Verſammlung 5 im Local. 0 Tagesordnung: Bericht über die Thätigkeit des Vereins im abgelaufenen Vereinsjahr. Rechnungs⸗Ablage des Kaſſierers. Neu⸗Wahl des Vorſtands⸗ und Verwaltungsraths. Sonſtige Vereinsangelegenheiten. ie Mitglieder werden erſucht, recht pünktlich zu erſcheinen. Der Vorſtand 1 N 5 — à 7 —˙·¹m Vefanntmachung. Das Steuer⸗Ab⸗ und Zuſchreiben für das nächſtkün Nr. 1805. ftige Steuerjahr 1882 wird am 8 1 Montag, den 9. und Dienſtag den 10. Mai d. J. je Morgens von 9 Uhr bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 Uhr bis dahier im Rathhauſe vorgenommen werden. Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: 1. In Bezug auf die Grund- und Häuſerſtee: Wer abgeſchrieben haben will, muß ſelbſt oder durch einen Bevollmäch⸗ tigten erſcheinen und darum nachſuchen. Ebenſo derjenige dem zuzuschreiben iſt, ſei es wegen Erwerbung eines Grundſtücks oder Gebäudes, ſei es wegen veränderter Benutzungsart der Grundſtücke oder Gebäude, oder wegen Er⸗ bauung neuer oder Vergrößerung vorhandener Gebäude. g II. In Bezug auf die Erwerbſtener. 1. Der Erwerbſteuer unterliegt noch dem Geſetz vom 25. Augu 6: A. der Ertrag der im Großherzogthum betrieben gewerblichen Unter⸗ nehmungen; B. der nicht ſchon hierunter begriffene Ertrag der Arbeit, Dienſtleiſt⸗ ungen und fonſtigen Berufsthätigkeit derjenigen Perſonen, welche im Großherzogthum ihren Wohnſitz oder Aufenthalt haben. Befreit von der Erwerbſteuer ſind unter Andern: a. Perſonen, welche nur die Landwirthſchaft betreiben, vorausgeſetzt, daß das Steuerkapital der ſämmtlichen von ihnen bewirthſchafteten Grundſtücke weniger als 15000 Mark beträgt und ſie entweder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben, oder ledige Frauensperſonen, oder Wittwen, oder von ihrem Ehemanne getrennt lebende Frauen ſind. der Verdienſt der Dienſtboten, ſoferne deren in Geld beſtehender Lohn weniger als 300 Mark jährlich beträgt; 0. Perſonen, welche weder Landwirthſchaft oder Bergbau betreiben, wenn der Jahresbetrag des perſönlichen Verdienſtes 500 Mark jährlich und auch das Betriebskapital den Betrag von 700 Mark nicht erreicht. „Die nach vorſtehenden erwerbſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer und Ausländer, auch erwerbſteuerpflichtige Korpo⸗ rationen, Bereine, Geſellſchaften, haben an der oben beſtimmten Tag⸗ fahrt ſchriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben: a. wenn ſie eine erwerbſteuerpflichtige Thätigkeit begonnen haben, aber noch nicht zur Erwerbſteuer angelegt ſind; wenn ſie, obgleich ſchon zu dieſer Steuer beigezogen, durch Er⸗ weiterung ihrer Erwerbsthätigkeit oder durch den Betrieb weiterer Erwerbszweige den bisher beſteuerten Jahresertrag vermehrt haben; wenn ſie ein bisher betriebenes Gewerbe oder ſonſtigen Erwerbs⸗ zweig aufgegeben haben und zu einem andern übergegangen ſind; wenn ſie auf gänzliche Befreiung von der Steuer oder auf eine Ermäßigung der ſeitherigen Beſteu rung Anſpruch zu haben glauben. — Landwirthe, welche Steuerbefreiung beanſprechen, weil ſie bis um Schluſſe dieſes Jahres das 65. Lebensjahr zurückgelegt, haben en Anſpruch durch Vorlage eines Geburtszeugniſſesddes Standes⸗ beamten oder Pfarramtes zu begründen. Druckformulare zu den Steuererklärungen werden von heute an bis zum Ablauf der für das Ab- und Zuſchreiben beſtimmten Tagfahrt im Geſchäftzimmer des Bürgermeiſteramts (Schatzungsraths) unentgeltlich verabreicht. . Wer die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht rechtzeitig oder in wahr⸗ . Weiſe erſtattet, unterliegt der im Geſetz angedrohten rafe. Ladenburg, den 2. Mai 1881. Bürgermeiſteramt. A. Huben. — 6 Uhr 1 . b. 4 Schwarze Glacé-, Seidenhand⸗ schuhe & Filetstaucher Laden Sonntag, den 8. Mai 1881 Ausflug zum Sängerfeſte nach Heddesheim. 0 Voftprovifi Abmarſch Nachmittags 1 Uhr vom Lokal. 3 Der Vorſtand. paltige Pet Veſtanntmachung. 2.25 Die Jeſtſtellung der Kapitalrentenſteuer für 1881 betreffend. Nr. 3 Den Kapitalrentenſteuerpflichtigen wird in Gemäßheit des Geſetzes vom — 29. Juni 1874 (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. XXIX.) hiermit Fo gendes zur Nachachtung bekannt gemacht 1 1. Steuerpflichtig ſind: e 1 1 a) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, wenn ſie im Sinne 5 Ber! Reichsgeſetzes vom 13 Mai 1870, die Befeitigung der Doppel⸗ 12. Mai f beſteuerung betreffend, ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großer Berlin eint zogthum haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 dez Zur Geſetzes ſteuerbaren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rüchſicht Reronprinze darauf, ob das gedachte Einkommen von im Inlande, im übrigeg in der bief Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien oder bo Diner ſtatt inländiſchen oder von fremden Bezugsorten herſtammt. 0 Der b) Reichsausländer, welche im Großherzogthum wohnen, inſowet wg der 8 die Kapitalien in deutſchem Reichsgebiete angelegt ſind, oder z berzler Fo Bezüge aus letzterem herkommen. (Art. 4 des Geſetzes ) Ber „Die Kapitalrentenſteuererkärungen ſind in der nach Artikel 22 dem Bund Geſetzes andurch feſtgeſetzt werdenden f 5 derung des „ 85 . guf Mühl f tägigen Friſt 1 dom 5. Mai bis 9. Mai d. J. e Wie bei dem Schatzungsrathe abzugeben. . 122 Simm ft 3. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht gemäß Art. 18 8 Ueber die Geſetzes nach dem Stand des Vermögens vom 1. Mai d. J. getroffen 4. Alle jene Steuerpflichtigen haben Steuererklärungen einzureicheſ, 8 Auge ad) welche nach dem 1. Mai vorigen bis zum 1. Mai d. J. e — 1 den Bezug ſteuerbarer Zinſen und Renten von mehr als 605 . jährlich gekommen ſind; 1 p) bei welchen der Jahresbetrag der ſteuerbaren Zinſen und Re Stout ge nach dem Stand des Vermögens auf 1. Mai d. J. den Jah 1015 3 etrag des von ihnen bereits verſteuerten Zinſen⸗ Nund Ren Begelſern einkommens um mehr als 60 M. überſteigt; 1 ale Schu o) welche inzwiſchen ihren früheren Wohnſitz im Lande verlaſſeh ſe mit 2 haben, und darum noch nicht an ihrem jetzigen Wohnſitßz deen. Steuer aufgenommen ſind; 9 vom Volt d) welche durch ihre im vorigen Jahre erfolgte Niederlaſſung ſolch fren Großherzogthum ſteuerpflichtig geworden und vom laufen » pfe Jahre an zur Kapitalrentenſteuer beizuziehen ſind. (Art 13 Ab Wien iſt 2 des Geſetzes.) 5 derart mi Will gemäß Artikel 19 des Geſetzes eine Steuerminderung find. daß Steuerſchuld erwirkt, oder, ag Aben ſprucht oder eine Berichtigung der Steuerrückvergütung gefordert oder der Strich im Steuerregiſter gar anlaßt werden, ſo iſt in den beiden erſteren Fällen eine neue Steuer erklärung und in den beiden letzteren Fällen eine das Sachberhhhh niß begründende Anzeige bei dem Schatzungsrathe, und zwar gleich falls in der unter Ziffer 2 feſtgeſetzten fünf tägigen Friſt einzureicheh in vorzüglicher Waare empfehle M. Freitag 1 ü f geb. Kahn. Steuerpflichtige, welche binnen dieſer Friſt oder längſtens bis u 2 31. Auguſt d. J. die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht ab . geben haben, ſetzen ſich einer Strafe aus, welche nach Arkifel ſo ſelbſſd des Geſetzes neben der nachzuzahlenden Steuer in dem achtfache ſichs ſch Betrag der in den letzten drei Jahren gar nicht oder zu wenig a Ene wu geſetzten Steuer beſteht. können, Formulare zu den Steuererklärungen ſammt Anleitung zu dei 2 Aufſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungszalh 111 5 unentgeltlich verabreicht und wird daſelbſt auch über Aufſſtellung d — Steuererklärungen den hiezu Verpflichteten auf Anſuchen mündlich N iche Belehrung gegeben. 5 1 5 * Ladenburg, den 2. Mai 1881. 0 1 1 Der Schatzungsrath. 1735 0 3 ibres fle A. Huben. rehm. 2 angehört. Die ausser 2 tte. ordentliche laſſen m Verbreitung ihr zu ſa dieses Hau Dann de mittels hat und eine ebensd nad N grosse Zan nur hei ahnlicher Präparate als Nachahmer hervorgerufen, welche sich nicht entblöden, Verpak Denn m kung, Farbe und Etiquette in täuschender Weise herzustellen. Die Packete des ächten ſo friedſ Stollwerck'schen Fabrikates tragen den vollen Namen des Fabrikanten und kenn mehr i Zeichnen sich die Verkaufsstellen durch ausgelegte Firmen-Schilder, 8 8 — 2