ich fabg d ng zu der gh Beliannkmachung. Die Jeſtſteltung der Kapitalrentenſteuer für 1881 betreffend. Den Kapitalrentenſteuerpflichtigen wird in Gemäßheit des Geſetzes vom offizier: i fie: An 29. Juni 1874 (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. XXIX.) hiermit Fol⸗ u, er muß d was handirt u. Donnerpeh iſt Dein Mi ne! g ſt niederfiel, Dame zu will denn Nein, Große chnee da it Abſchiedsoſß 1 Mürz 189 bezahlten Pri gendes zur Nachachtung bekannt gemacht: b 1. Steuerpflichtig ſind: a) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, wenn ſie im Sinne des Reichsgeſetzes vom 13 Mai 1870, die Befeitigung der Doppel⸗ beſteuerung betreffend, ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großher⸗ zogthum haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 des Gefetzes ſteuerbaren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rückſicht darauf, ob dos gedachte Einkommen von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien oder von inländiſchen oder von fremden Bezugsorten herſtammt. (Art. 3 des Geſetzes.) ) Reichsausländer, welche im Großherzogthum wohnen, inſoweit als die Kapitalien in deutſchem Reichsgebiete angelegt ſind, oder die Bezüge aus letzterem herkommen. (Art. 4 des Geſetzes.) 2. Die Kapitalrentenſteuererkärungen ſind in rti 0 1 Geſetzes andurch feſtgeſetzt werdenden 24.00. kuſſi 1.50 bis— 4 fünf tägigen Friſt 1 ſcher ——5 1.75. ruſſich 75 bis 22. pfälzer 19 vom 5. Mai bis 9. Mai d. J. 0 bei dem Schatzungsrathe abzugeben. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht gemäß Art. 18 des 50. bis —— 8 Würtkende Geſetzes nach dem Stand des Vermögens vom 1. Mai d. J. iſcher —.— Alle jene Steuerpflichtigen haben Steuererklärungen einzureichen, — bis 14 a) welche nach dem 1. Mai vorigen bis zum 1. Mai d. J. erſt in — bis — den Bezug ſteuerbarer Zinſen und Renten von mehr als 60 M. 3.75 bis 24.— deutſcher —— — Kleeſamn .. 2. Sb —. bis —. — .—. Esparſetz jährlich gekommen ſind; ) bei welchen der Jahresbetrag der ſteuerbaren Zinſen und Renten nach dem Stand des Vermögens auf 1. Mai d. J. den Jahres⸗ betrag des von ihnen bereits verſteuerten Zinſen⸗ und Renten⸗ einkommens um mehr als 60 M. überſteigt; o) welche inzwiſchen ihren früheren Wohnſiz im Lande verlaſſen haben, und darum noch nicht an ihrem jetzigen Wohnſitz zur Steuer aufgenommen ſind; d) welche durch ihre im vorigen Jahre erfolgte Niederlaſſung im SGroßberzogthum ſteuerpflichtig geworden und vom laufenden Jahre an zur Kapitalrentenſteuer beizuziehen ſind. (Art 13 Abf. 2 des Geſetzes.) 5. Will gemäß Artikel 19 des Geſetzes eine Steuerminderung bean⸗ ſprucht oder eine Berichtigung der Steuerſchuld erwirkt, oder eine Steuerrückvergütung gefordert oder der Strich im Steuerregiſter ver⸗ anlaßt werden, ſo iſt in den beiden erſteren Fällen eine neue Steuer⸗ erklärung und in den beiden letzteren Fällen eine das Sachverhält⸗ niß begründende Anzeige bei dem Schatzungsrathe, und zwar gleich⸗ falls in der unter Ziffer 2 feſtgeſetzten fünf tägigen Friſt einzureichen. Steuerpflichtige, welche binnen dieſer Friſt oder längſtens bis zum 31. Auguſt d. J. die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht abge⸗ geben haben, ſetzen ſich einer Strafe aus, welche nach Artikel 27 des Geſetzes neben der nachzuzahlenden Steuer in dem achtfachen Betrag der in den letzten drei Jahren gar nicht oder zu wenig an⸗ geſetzten Steuer beſteht. Formulare zu den Steuererklärungen ſammt Anleitung zu deren Aufſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungsrathes unentgeltlich verabreicht und wird daſelbſt auch über Aufſtellung der 3 —.—. dh Parthien 63. .—. Petrolen .—. Faß 100 Kilo 3. Nr. 4. O0 28.— unſerer Zeitm von Sam Haus hat f ene Auszahlun onnenen Bett „daß wir Jan m dieſer Stel — — nie wieder a näherte ſich n ch, an dem Steuererklärungen den hiezu Verpflichteten auf Anſuchen mündliche Willſt Du Belehrung gegeben. ürchte, ich de Ladenburg, den 2. Mai 1881. aus den Aug 5 Der Schatzungsrath. A. Huben. 5 Brehm. Geſchäfts⸗Jerlegung. Es diene hiermit den Bewohnern von Ladenburg und Umgegend zur gefl. Nachricht, daß meine : Geh Du mm n Dir kein V Einer geſtnnte ganz gut liegt Tuch zudele Morgen fi eh einmal or ſein, und ? en, M . 8 nene Ha Schuhmacherei ich noch auft hr ſchwaße 1 105 i Achtungsvoll 3, daß du Karl Zeiler, Schuhmacher. n unſeret 19 nd den Ab 5 e Baden⸗Badner Loaſe an 0 2 2 8 babe f erſte Ziehung am 7. Zuni 1881. och Ale. , Cewinne im Werthe von Mt. 60000, 30000, 15000, 12000, iſſen. 10000 u. ſ. w. Looſe empfiehlt die Hauptagentur J. J. Lang Sohn Heddesheim b. Mannheim. Beſiannkmachung. Nr. 1805. Das Steuer⸗Ab⸗ und Zuſchreiben für das näͤchſtkün tige Steuerjahr 1882 wird am 5 . Montag, den 9. und Dienſtag den 10. Mai d. J. je Morgens von 9 Uhr bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 Uhr bis 6 Uhr dahier im Rathhauſe vorgenommen werden. Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: I. In Bezug auf die Grund und Häuſerſteuer: Wer abgeſchrieben haben will, muß ſelbſt oder durch einen Bevollmüch⸗ tigten erſcheinen und darum nachſuchen. Ebenſo derjenige dem zuzuſchreiben iſt, ſei es wegen Erwerbung eines Grundſtücks oder Gebäudes, ſei es wegen veränderter Benutzungsart der Grundſtücke oder Gebäude, oder wegen Er⸗ bauung neuer oder Vergrößerung vorhandener Gebäude. l II. In Bezug auf die Erwerbſteuer. . 1. Der Erwerbſteuer unterliegt noch dem Geſetz vom 25. Auguſt 1876: A. der Ertrag der im Großherzogthum betrieben gewerblichen Unter⸗ N nehmungen; B. der nicht ſchon hierunter begriffene Ertrag der Arbeit, Dienſtleiſt⸗ ungen und fonſtigen Berufsthätigkeit derjenigen Perſonen, welche im Großherzogthum ihren Wohnſitz oder Aufenthalt haben. Befreit von der Erwerbſteuer find unter Andern: Perſonen, welche nur die Landwirthſchaft betreiben, vorausgeſetzt, daß das Steuerkapital der ſämmtlichen von ihnen bewirthſchafteten Grundſtücke weniger als 15000 Mark beträgt und ſie entweder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben, oder ledige Frauensperſonen, oder Wittwen, oder von ihrem Ehemanne getrennt lebende Frauen ſind. der Verdienſt der Dienſtboten, ſoferne deren in Geld beſtehender Lohn weniger als 300 Mark jährlich beträgt; 0. Perſonen, welche weder Landwirthſchaft oder Bergbau betreiben, wenn der Jahresbetrag des perſönlichen Verdienſtes 500 Mark jährlich und auch das Betriebskapital den Betrag von 700 Mark nicht erreicht. „Die nach vorſtehenden erwerbſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer und Ausländer, auch erwerbſteuerpflichtige Korpo⸗ rationen, Bereine, Geſellſchaften, haben an der oben beſtimmten Tag⸗ fahrt ſchriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben: a. wenn ſie eine erwerbſteuerpflichtige Thätigkeit begonnen haben, aber noch nicht zur Erwerbſteuer angelegt find; . wenn ſie, obgleich ſchon zu dieſer Steuer beigezogen, durch Er weiterung ihrer Erwerbsthätigkeit oder durch den Betrieb weiterer Erwerbszweige den bisher beſteuerten Jahresertrag vermehrt haben; . wenn ſie ein bisher betriebenes Gewerbe oder ſonſtigen Erwerbs⸗ zweig aufgegeben haben und zu einem andern übergegangen find; „wenn ſie auf gänzliche Befreiung von der Steuer oder auf eine Ermäßigung der ſeitherigen Beſteuerung Anſpruch zu haben glauben. — Landwirthe, welche Steuerbefreiung beanſprechen, weil ſie bis zum Schluſſe dieſes Jahres das 65. Lebensjahr zurückgelegt, haben den Anſpruch durch Vorlage eines Geburszeugniſſes des Standes⸗ beamten oder Pfarramtes zu begründen. Druckformulare zu den Steuererklärungen werden von heute an bis zum Ablauf der für das Ab- und Zuſchreiben beſtimmten Tagfahrt im Geſchäftzimmer des Bürgermeiſteramts (Schatzungsraths) unentgeltlich verabreicht. Wer die vorgeſchriebene Steuererklärung nicht rechtzeitig oder in wahr⸗ heitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der im Geſetz angedrohten Strafe. Ladenburg, den 2. Mai 1881. Bürgermeiſteramt. Alleinige Niederlage Twuis Schmelzerſchen Kinderwagenfabrik. Louis Wele in Tadenburg. Nothenburg a.. mpfiehlt ſein Tager in weißen und braunen Kinderwagen zu den billigſten Preiſen von Annoncen für alle hieſigen und auswärtigen Zeitungen befindet ſich bei Rudolf Moſſe, Frankfurt a. Gleiche Preiſe wie bei den Zeitungs⸗Expeditionen ſelbſt. — Be⸗ größeren Aufträgen hiervon noch entſprechende Rabattbewilligung. 82