im Saale „zum Schiff“, Abends 8 Uhr, ö 8 6 Abendunter haltung wozu die verehrl. Mitglieder freundl. einladet Der Vorſtand. „Bierbrauerei zur Krone.“ Heute Lagerbier, Anſtich in der Garten⸗Wirthſchaft, 4 Litr. 7 Pfg. N Joſeph Beidinger. Feſchäfts⸗Verlegung. achricht, 1 en Bewohnern von Ladenburg und Umgegend diene zur N daß ſich meie 5 5 Dreherei von jetzt ab im „Gaſthaus zum Cöwen“ befindet. 5 Achtungsvoll Georg Aroſe, 8 Dreher und Schirmmacher. N Die Gewinne garantirt der Staat. 5 r dieser Lotterie er. Glücks-Anz 91 88. 400,000 Mark. Einladung zur Betheiligung an den Gewinn ⸗ Chancen der vom Staate Hamburg garantirten großen Geld⸗Lotterie, in welcher über 9 Willionen 600,000 ark ſicher gewonnen werden müſſen. 5 Die Gewinne dieſer vortheilhaften Geld⸗Lotterie, welche plangemäß nur 100,000 Looſe enthält, ſind folgende, nämlich: Der größte Gewinn iſt ev. 400,000 Mark. Prämie / 250,000 5 Gewinne a M 4000 1 Gewinn a „ 150,000 105 Gewinne „ „ 3000 1 Gewinn „ „ 100,000 263 Gewinne „ „ 2000 1 Gewinn „ „ 75,000 12 Gewinne „ „ 1500 1 Gewinn „ „ 30,000 2 Gewinne „ „ 1200 2 Gewinne „ „ 40,000 631 Gewinne „ „ 1000 3 Gewinne „ „ 30,000 873 Gewinne „ „ 500 4 Gewinne „ „ 25,000 1050 Gewinne „ 300 2 Gewinne „ „ 20,000 60 Gewinne „ „ 200 12 Gewinne „ „ 15,000 100 Gewinne „ „ 150 1 Gewinn „ „ 12,000 28860 Gewinne „ „ 138 24 Gewinne „ „ 10,000 3900 Gewinne „ „ 124 5 Gewinne „ „ 8,000 75 Gewinne „ „ 100 3 Gewinne „ „ 6,0 0 7800 Gewinne „ „94 u. 67 54 Gewinne „ „ 5,000 7850 Gewinne „ „40 u. 20 und kommen ſolche in wenigen Monaten in 7 Abtheilungen zur ſicheren Entſcheidung. Die erſte Gewinnziehung iſt amtlich feſtgeſtellt und koſtet für dieſe erſte Ziehung . das ganze Hriginalloos nur 6 Reichsmark, das halbe Priginalloos nur 3 Reichsmark, das viertel Hriginalloos nur 1½ Reichsmark, und werden dieſe vom Staate garantirten Original-Looſe (keine ver⸗ botenen Promeſſen) gegen frankirte Einſendung des Betrages oder gegen Poſtvorſchuß ſelbſt nach den entfernteſten Gegenden von mir verſandt. Jeder der Betheiligten erhält von mir neben ſeinem Original⸗ Looſe auch den mit dem Staatswappen verſehenen Original- Plan gratis und nach ſtattgehabter Ziehung ſofort die amtliche Ziehungsliſte unaufgefordert zugeſandt. Die Auszahlung und Verſendung der Gewinngelder erfolgt von mir direct an die Intereſſenten prompt und unter ſtrengſter Verſchwiegenheit. 1 1 Beſtellung kann man einfach auf eine Poſteinzahlungskarte machen. Man wende ſich daher mit den Aufträgen der nahe bevor⸗ ſtehenden Ziehung halber bis zum 30. April d. 3 vertrauensvoll an 1 Samuel Heckſcher ſenr., Banquier und Wechſel⸗Comptoir in Hamburg. „Biethrauerei zun Able Auf vielſeitiges Verlangen wird von jetzt ab jeden Donnerſtag Vier direkt vom Faß verzapft. Schwarze Glace-, Seidenhand⸗ schuhe & Filetstau che in vorzüglicher Waare empfehle A1. Freilag geb. Kahn. Bekanntmachung. Die Prämirung von Zuchtſtuten und Stutenfohlen bett, Für gute Zuchtſtuten im Alter von 2 bis zu 6 Jahren — für zwei⸗ jähige, welche eine Waide nicht begehen, jedoch nur dann, wenn ihre Ab⸗ ſtammung von einem mit badiſchen Staatsmitteln unterſtützten Hengſte und durch Vorzeigen des von dem betreffenden Bürgermeiſteramt auf der Besch karte beſtätigten Geburtsſcheins bei dem Vorführen nachgewieſen wird — werden auch im laufenden Jahre Zuchtpreiſe im Betrage bon 350, 200 f. 120 M. und Aufmunterungspreiſe im Betrage von 40 M. hiermit zur Be⸗ werbung ausgeſetzt; ferner für einjährige Stutenfohlen, welche bei einem Waidgange auf einer der von dem Staat unterſtützten Waiden während dez Sommers, oder wenn zugleich ihre Abſtammung von einem mit badiſchz Staatsunterſtüuung gehaltenen Hengſte auf die obenbezeichnete Weiſe nachge⸗ wieſen wird, bei rationeller Stallaufzucht ſich beſonders entwickelt haben, Auf⸗ zuchtspreiſe im Betrage von 40 M. Die Bewilligung der Zuchtpreiſe iſt an die Bedingung geknüpft, daß die Preisſtuten zwei Jahre zur Zucht verwendet und von ſolchen Hengſteg bedeckt werden müſſen, welche mit Staatsunterſtützung gehalten werden. Sol ten dieſelben innerhalb dieſer zwei Jahre nicht wenigſtens einmal krächiſ werden, ſo iſt vom Beſitzer mindeſtens die Hälfte des empfangenen Preiſes zurückzuerſtatten. Für ſolche Stuten, für welche im vorigen Jahr ein Aufmunterungs⸗ preis bewilligt wurde, und welche ſich ſeit der letzten Muſterung entſprechend entwickelt haben, kann der vorjährige Preis auf den Betrag eines Zucht preiſes erhöht werden. Auch kann für einzelne hervorragende Stuten une 8 Jahren, welche zwei Fohlen geworfen haben und ſtets gut gehalten wa der ſeiner Zeit gewährte Zuchtpreis von 120 M. auf 200 und 350 4 erhöht werdeu, wenn von den Beſitzern derſelben die bei der erſtmalig Preisverleihang feſtgeſetzten Bedingungen nochmals eingegangen werden. End⸗ lich iſt die Verleihung eines Preiſes an die Bedingung geknüpft, daß det Eigenthümer des prämirten Pferdes auf Anforderung dasſelbe zu einer land⸗ wirthſchaftlichen Ausſtellung vorfahrt. Die Muſterung der Stuten und Stutenfohlen und die Zuerkennung der Preiſe erfolgt in den Monaten Juli, Auguſt und September durch eine Kommiſſion, welche aus dem diesſeitigen Sachverſtändigen für Pferdezuchkan⸗ gelegenheiten, einem Thierarzte und je 2 Vertretern der landwirthſchaftlichen Bezirksvereine zuſammengeſetzt iſt. Die Bewerbungen um Staatspreiſe für Stuten und Stutenfohlen ſind ängſtens bis zum 15. Mai l. J. bei den Bürgermeiſterämtern einzureichen und von dieſen längſtens bis zum 25. Maj den Gr Bezirksämtern vorzih⸗ legen. Bewerbungen, welche bis zum 15. Mai Abends bei den Bürger⸗ meiſterämtern nicht angemeldet oder von dieſen nicht bis zum 25. Ma den Bezirksämtern vorgelegt worden ſind, werden bei der Preisverteilung nicht berückſichtigt. Die Bewerbungen müſſen enthalten: thümers der Stute. 2) Alter, Farbe, Größe und Abzeichen, f 3) Abſtammung der Stute, 4) die Beantwortung folgender Fragen: a, Iſt die Stute bedeckt? b Hat ſie ſchon Fohlen zur Welt gebracht? 5 0. Iſt dieſelbe von dem jetzigen Eigenthümer gek⸗ i ſelbſt aufgezogen? 8 und Ort der einzelnen Muſterungen werden ſpäter bekannt ges geben. Karlsruhe, den 8. April 1881. Großherzogliches Handelsminiſterium. i Turban. . Nr. 16494. Die Bürgermeiſterämter haben den Inhalt dieſer Be kanntmachung in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weiſe zu veröffentlichen, Mannheim, den 12. April 1881. Großh. Bezirksamt. Schredelſeker. Beſchluß. Nr. 1512. Der amtlichen Verfügung entſprechend wird vorſtehender Erlaß Gr. Handelsminiſteriums zur Kenntnißnahme der hieſigen Pferdezlüchter hiermit veröffentlicht mit dem Anfügen, daß etwaige Anmeldungen diesſeits innerhalb 14 Tagen zu machen ſind. 5 f a Ladenburg, den 19. April 1881. . VVV Bürgermeiſteramt A. Huben. 1) Vor⸗ und Zunahme, Stand und Wohnort des Eigens — en it 6 ion. ae ete, welt le Peſtteil oder 1 Fabewiligung. — en Inserate für uns Fr. 35. Vol i gerlin den 25. l lachs tag ſeine Sitzun, ang detſelben kam eit Acts zur Verleſu ies bon Rußland füt ac des Todes des n Theilnahme dankt gerlin, 26. Apr bend die Rückreise 1 gern bei dem Fi a, — Donnerstag Lgannte Großfürſt ö an garen) auf der en. — Am Hofe, ann bolttiſchen Kreiſe Age 20d des General * Weilnahme hervo A nigten Heerführe n ihm bleibendes ehr ache deulſcher Heerft de beſondere Wert 5 Nänchen, 26. A Ah früh in Meran giaz, 27. April. Mi ute Morgen e burg in Ungar: uggrätz koſtete Al kene Verabſchiedun getersburg, 25 dige vid aus Gatſch An Forteſpondent me Ang der Angeklagten ö ihr keine direkte 6 zulie in Nodelle von (Fat Aer ſo kam 88, konden bin und nie an Vater, wie Du u 10 daunglückte und ie durfte. 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