Bekanntmachung ⸗ 5 Nr. 1482. Amtlicher Verfügung zu 85 Folge bringen wir nachſtehende Be⸗ flimmungen des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880 betr. die Abwehr und Un⸗ erdrückung von Viehſeuchen, zur Kennt⸗ ißnahme der hieſigen Einwohner: Anzeigepflicht. 9 9. Der Beſitzer von Hausthieren iſt ver⸗ flichtet, von dem Ausbruche einer der n 8 10 angeführten Seuchen unter einem Viehſtande und von allen ver⸗ ächtigen Erſcheinungen bei demſelben, welche den Ausbruch einer ſolchen Krank⸗ eit befürchten laſſen, ſofort der Poli⸗ eibehörde Anzeige zu machen, auch as Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Anſteckung fremder Thiere eſteht, fern zu hallen. Die gleichen Pflichten liegen demje⸗ nigen ob, welcher in Vertretung des Beſitzers der Wirthſchaft vorſteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte be⸗ findlichen Thiere, dem Begleieer der⸗ elben und bezüglich der in fremdem Gewahrſam befindlichen Thiere, dem Beſitzer der betreffenden Gehöfte Stall⸗ ungen, Koppeln oder Weiden. Zur ſofortigen Anzeige ſind auch die Thierärzte und alle diejenigen Perſonen verpflichtet, welche ſich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beſchäftigen, ingleichen die Fleiſchbe⸗ ſchauer, ſowie diejenigen, welche ge⸗ werbsmäßig mit der Beſeitigung, Ver⸗ werthung oder Verarbeitung thieriſcher Kadaver oder thieriſcher Beſtandtheile ſich beſchäftigen, wenn ſie, bevor poli⸗ zeiliches Einſchreiten ſtattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbe⸗ nonnten Seuchen oder von Erſchein⸗ ungen unter dem Viehſtande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs be⸗ gründen, Kenntniß erhalten. § 10. Die Seuchen, auf welche ſich die Anzeigepflicht (5 9) erſtreckt, ſind fol⸗ gende: 1 1. der Milzbrand; 2. die Tollwuth; 3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Eſel, Maulthiere und Mauleſel; 4. die Maul⸗ und Klauenſeuche des Rindviehs, der Schaafe, Ziegen und Schweine; 5. die Lungenſeuche des Rindsviehs; 6. die Pockenſeuche der Schaafe; 7. Die Beſchälſeuche der Pferde u. der Bläschenausſchlag der Pferde und des Rindviehs; 8. die Räude der Pferde, Eſel, Maul⸗ thiere, Mauleſel und der Schaafe. Der Reichskanzler iſt befugt, die An⸗ zeigepflicht vorübergehend auch füt an⸗ dere Seuchen einzuführen. Strafvorſchriften. § 65, Ziff. 2. Wer der Vorſchrift der 88 9 und 10 zuwieder die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Anſteckung fremder Thiere beſteht, fern zu halten, wird an Geld von 10—150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche, ſofern nicht nach den beſtehen⸗ den geſetzlichen Beſtimmungen eine höhere Strafe verwirkt iſt, beſtraft. Ladenburg, den 10. April 1881. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Het wird ſofort geſtillt. — . Broſchüre gratis gegen Retour⸗ marke. 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