2 Sepp bon eint, hübſche Täubchen kite finden meinſt, 1 wenig irren. 2 Bekanntmachung ⸗ Nr. 1482. Amtlicher Verfügung zu Folge bringen wir nachſtehende Be⸗ ſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880 betr. die Abwehr und Un⸗ terdrückung von Viehſeuchen, zur Kennt⸗ hißnahme der hieſigen Einwohner: Anzeigepflicht. § 9. Der Beſitzer von Hausthieren iſt ver⸗ pflichtet, von dem Ausbruche einer der in § 10 angeführten Seuchen unter ſeinem Viehſtande und von allen ver⸗ dächtigen Erſcheinungen bei demſelben, welche den Ausbruch einer ſolchen Krank⸗ heit befürchten laſſen, ſofort der Poli⸗ zelbehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Anſteckung fremder Thiere beſteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demje⸗ nigen ob, welcher in Vertretung des Beſitzers der Wirthſchaft vorſteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte be⸗ findlichen Thiere, dem Begleieer der⸗ ſelben und bezüglich der in fremdem Gewahrſam befindlichen Thiere, dem Beſitzer der betreffenden Gehöfte Stall⸗ ungen, Koppeln oder Weiden. Zur ſofortigen Anzeige ſind auch die Thierärzte und alle diejenigen Perſonen verpflichtet, welche ſich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beſchäftigen, ingleichen die Fleiſchbe⸗ ſchauer, ſowie diejenigen, werbsmäßig mit der Beſeitigung, Ver⸗ ind dort mein Gel, dufte ihm in den! Ohh der Würfel rollt. t berloren. Angeſicht inmen ſich die Lebens Licht, dun ladliche ein Ende!“ Mich ſelber ſe i al! ic 5 iſt nicht dein, lebe war dein 9 mit ihr b abgerungen.“ aht die Nacht ſich mj ni, verklungen!““ Jarten fällt ein enlüfte fächeln, Rorgengruß unkle Grün zu la weht die Lust 9 eiße Flieder, ſoller Duft haupt hernieder. Schuß Wucherer & Molit gras e für Chaiſendäche, ttelzeug, Pferdehuf, Kadaver oder thieriſcher Beſtandtheile ruagsſchmier U ſich beſchäftigen, wenn ſie, bevor poli⸗ empfehle zeiliches Einſchreiten ſtattgefunden hat, bon dem Ausbruche einer der nachbe⸗ B. Trippmacher. 5 acht — 2 nonnten Seuchen oder von Erſchein⸗ r Tabaksſtaub à M. tes Dungmittel ud Ungeziefer. V. Verdacht eines Seuchenausbruchs be— gründen, Kenntniß erhalten. * § 10. Die Seuchen, auf welche ſich die Anzeigepflicht (§ 9) erſtreckt, ſind fol⸗ Trippmacher. mwachs gende: 1 der Milzbrand; ehle 2, die Tollwuth; 3, der Rotz (Wurm) der Pferde, Eſel, Maulthiere und Mauleſel; 4. die Maul⸗ und Klauenſeuche des Rindviehs, der Schaafe, Ziegen und Schweine; 5. die Lungenſeuche des Rindsviehs; 6. die Pockenſeuche der Schaafe; 7, Die Beſchälſeuche der Pferde u. der Bläschenausſchlag der Pferde und des Rindviehs; 8. die Räude der Pferde, Eſel, Maul⸗ thiere, Mauleſel und der Schaafe. Der Reichskanzler iſt befugt, die An⸗ zeigepflicht vorübergehend auch für an⸗ V. Trippmacher. hüte, verſch. Sorten verkaufe unterm Fob⸗ Trippmachet. an, daß die Pie ucirt habe und en nachſtehend billige pr. Flaſche Ml. 2. 1.55 10 17 10 15 „ 1 14 ere Seuchen einzuft ihren. „ „ „ 1 SFtraſvorſchriften. L 8 65, Ziff. 2. ger Fla ſchen u ft Wer der Vorſchrift der 88 9 und 10 zuwieder die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht Unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder unterläßt, die verdächtigen Thiere bon Orten, an welchen die Gefahr der Anſteckung fremder Thiere beſteht, fern zu halten, wird an Geld von 10— 150 5 Trippmacher. iſſeler arkt- Loose 1. Juni 1881. (gewinne: Mark oder mit Haft nicht unter einer 4 Pferden und 65 Woche, ſofern nicht nach den beſtehen— . Mk. den geſetzlichen Beſtimmungen eine je 2Pferden und 0% höhere Strafe verwirkt iſt, beſtraft. 6000 Mk. Ladenburg, den 10. April 1881 Bürgermeiſteramt. 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April 1881. Bürgermeiſteramt. A. Huben. f Hilfe ſuchend, durchfliegt mancher Kranke die Zeitungen, ſich fragend, welcher der vielen Jelinek Annoncen kann man vertrauen? Dieſe oder 14 g jene Anzeige imponirt dur 1 Größe; er wählt und wohl meiſten Fällen gerade das — A. richtige! Wer ſolche Enttäuſchun⸗ gen vermeiden und ſein Geld nicht Unnütz ausgeben will, dem rathen wir, ſich von Richter 3 Verlags⸗ Anſtalt in Leipzig die Broſchitre „Gratis⸗Aus zug“ ſen Schelte u lafſ⸗ ſen, denn in dieſem Schriftchen werden die bewährteſten Heilmittel e und ſachgemäß be⸗ ſprochen, ſo daß jeder Kranke in aller Ruhe prüfen und das Beſte für ſich auswählen kann. Die obige, bereits in 450. Auflage er⸗ Boden und Repetitions⸗ ſam machen.“ ſchienene Broſchüre wird 978755 2 und franco verſandt, es entſtehen alſo 1 dem Beſteller weiter keine Koſten, als 5 Pfg. für 2 3 ir Kranke! Durch alle Buchhandl. ſind zu 1 5 75 die vorzüglichen Bücher: Dr. Airy's Heilm hode, Preis 1 Mk., Die Gicht, Preis 50 Pfg. u. 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