Beftanntmachung. Nr. 1197. Der unterzeichnete Steuer⸗ kommiſſär des Bezirks ſieht ſich veran⸗ laßt, darauf aufmerkſam zu machen, daß nach Art. 26 des Erwerbſteuer⸗ geſetzes vom 25. Auguſt 1876 Jeder⸗ mann der in einem Steuerdiſtrikt erſt⸗ mals oder, nachdem ſeine Steuerpflicht geruht hatte, erſtmals wieder einen ſteuerpflichtigen Verdienſt, aus Arbeit, Dienſtleiſtungen oder ſonſtiger Berufs⸗ thätigkeit (Art. 1 8 des Erwerbſteuer⸗ geſetzes) bezieht — ſei es, daß dieſer Verdienſt überhaupt erſtmals beginnt, oder aber, daß ein bereits in einem derartigen Verdienſt Stehender ſeinen Wohnſitz gewechſelt hat — verpflichtet iſt, ſofern er nicht unter die Ausnahme⸗ beſtimmungen des Art. 29 fällt, inner⸗ halb 14 Tagen von Beginn der frag⸗ lichen Thätigkeit oder vom Tage des Aufzugs in dem betreffenden Orte an, dem Steuerkommiſſär des Bezirks oder dem Ortsſteuererheber ſchriftlich oder mündlich, letzterenfalls übrigens zu Protokoll anzugeben: 1. ſeinen Namen, ſeinen Stand und ſeine Wohnung, zutreffenden Falls auch ſeinen Arbeitsßerrn; 2. Art und Betrag ſeiner Bezüge und der zum Abzug an denſelben ſich eignenden Laſten nach dem Stand zur Zeit der Abgabe der Erklärung; 3. bei wandelbaren Bezügen, den vorausſichtlich mittleren Jahresbetrag; 4. den Zeitpunkt des Beginns der Bezüge bezw. den Tag ſeines Aufzugs an dem betreffenden Ort. Zur Entgegennahme dieſerſErklärungen der erwähnten Pflichtigen, wozu nament⸗ lich alle Erwerbsgehilfen gehören, wird der unterzeichnete Steuerkommiſſär für die in den wichtigeren Orten ſeines Bezirks wohnenden Pflichtigen beſondere Tagfahrten abhalten und dieſelben je⸗ weils in ortsüblicher Weiſe vorher be⸗ kannt machen. Zugleich wird darauf aufmerkſam gemacht, daß derjenige, welcher obige Anmeldungen und Angaben nicht, oder nicht innerhalb der geſetzlichen Friſt, oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, oder zu wenig on Steuer in Anſatz gebracht wurde, neben Nachzahlung der nicht oder zu wenig angeſetzten noch nicht verjährten Steuer in die geſetzliche Strafe verſall. Mannheim den 25. März 1881. Steuerkommiſſär Dauth. Die ne ee werden er⸗ ſucht, Vorſtehendes in ortsüblicher Weiſe zu verkündigen und binnen 14 Tagen den Vollzug anher anzuzeigen. Neſchluß. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Schriesheim den Bürgermeiſteramt. Gaber. Brehm. Bekanntmachung. 5 Nr. 1241. Die hieſige Gemeinde⸗ rechnung pro 1880 iſt erſtellt und liegt von morgen an 14 Tage lang zur Einſicht der Gemeindeſteuerpflichtigen in dem Rathhauſe hier auf. Lodenburg den 30. März 1881. Gemeinderath. A. Huben. Brehm. Garantirt, neuer amerikaniſcher erdezahnmais per 50 Kilo 9 Mark bei größerer Abnahme billiger empfiehlt „L. Stenz. wenn in Folge davon keine Steuer Vorſtende Anordnung wird hiermit 31. März 1881. N (Cattune n. Eine große Parthie neue ächte Atlas und Crettone Cattunen, ſind friſch bei mir eingetroffen, und gebe ſolche ſehr billig ab. 5 Hch. Sternweiler. „Arbeits⸗Hemden 305 Stück 1 Mk. 50 Pfg. neu eingetroffen bei N D. Hirſch Ww. Nachfolger G Haſſelbach . Nicht zu übersehen. 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