Großh. Hauptzollamt Mannheim. Den Verkauf von Tabaks⸗ grumpen' betr. An das Bürgermeiſteramt Ladenburg. 2 Der Verkauf von Tabaksgrumpen iſt unter folgenden Bedingungen geſtattet: 1. Die Grumpen werden in dem Zuſtand wie ſie von dem Felde kommen verwogen. 2. Das Gewicht der dachreifen Waare durch Schätzung ermittelt, hieraus 3. unter Abzug von ½ das ſteuer⸗ liche Gewicht feſtgeſtellt und ſo⸗ dann 4. die Steuer berechnet, welche vom Käufer ſofort baar zu bezahlen iſt. Behufs Verwiegung und Abſchätzung der Waare, ſowie zum Zweck der Be⸗ rechnung und Erhebung der Steuer wird in jedem Orte eine Commiſſion niedergeſetzt beſtehend aus dem Steuer⸗ einnehmer Gemeindewaagemeiſter und einem vom Haupfzallamte aufgeſtellten Schätzer. Für ihre Mühewaltung erhält die Commiſſion eine Itemgebühr von 30 Pfennig, die vom Käufer und Ver⸗ käufer je zur Hälfte zu entrichten iſt. gez. Baumann. Nr. 3050. Indem wir dies zur Kenntnißnahme der hieſigen Intereſſen⸗ ten hiermit veröffentlichen, fügen wir noch bei, daß die Grumpen jeweils Mittwochs und Samstags, Nach⸗ mittags 5 Uhr in der Rathhaushalle zur Verwiegung durch die dazu be⸗ ſtimmte Commiſſion abzuliefern ſind. Ladenburg den 31. Auguſt 1880. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Jagdverpachtung. Nr. 3006. Am Donnerſtag den 16. Sept. l. J. Vormittags 11 Uhr, wird im Rathhauſe dahier, die Aus⸗ übung der Jagd auf hieſiger Gemar⸗ kung, abgetheilt in drei Diſtricte und zwar: 1. Abtheilung: Links der Main ⸗Neckar⸗Eiſenbahn bis an die Ilvesheimer, Wallſtadter und Heddesheimer Gemarkungsgrenze und weſtlich bis zum Neckar. 8 2. Abtheilung: Rechts der Main⸗Neckar⸗Eiſenbahn bis an die Schriesheimer Bach und die aufſtoßenden Gemarkungsgrenzen von Heddesheim, Großſachen, Leutelshauſen und Schriesheim. 3. Abtheilung: Von den Schriesheimer Bach auf⸗ wärts bis an die Grenze der Gemar⸗ kungen von Schriesheim, Doſſenheim und Schwabenheimer Hof, weſtlich bis zum Neckar, das ſ. g. obere Feld, auf 6 Jahre, beginnend mit dem 2. Februar 1881, mittelſt öffentlicher Verſteigerung ver⸗ pachtet. Ladenburg den 20. Auguſt 1880. Theodor dieinmuth. Nr. 4309. Bürgermeiſterammt. A. Huben. 1 2 Brehm. empfiehlt 5 . Wahl or Klkigwahlmänner. Nr. 3038. Auf Grund der Beſtimmungen des § 36 des Verwaltungs- Geſetzes hat der von den Kreiswahlmännern gewählte Abgeordnete beziehungs⸗ weiſe Erſatzmann, des III. Wahlbezirks: Ladenburg, Schriesbeim im Jahr 1880 aus der Kreisverſammlung auszutreten und hat deßhalb für dieſe eine Neuwahl ſtattzufinden, welche Wahl am 27. September dſs. Is. zu vollziehen iſt. Dieſer Wahl müſſen aber die Wahlen der Kreiswahlmänner, welche den Kre sabgeordneten und den Erſatznann zu wählen haben, vor⸗ hergehen. 5 Die hieſige Stadt iſt zum Zwecke der Wahl der Letzteren in 2 Wahl⸗ diſtricte eingetheilt. 1. Wahldiſtrict: Neckar⸗ und Kirchgaß⸗Viertel. 8 Wahldiſtrict: Schriesheimer- und Rheingau⸗Viertel. Gemäß § 29 des Verwaltungsgeſetzes und nach der von dem Bezirks⸗ rath getroffenen Beſtimmungen hat die hieſige Gemeinde 12 Wahlmänner zu wählen, wovon jeder Wahldiſtrict 6 zu ſtellen hat. Die Wahl findet am Montag den 6. September dss. Is., Vor⸗ mittags von 8— 12 Uhr in dem Rathhauſe dahier ſtatt; wer nach dieſer Zeit erſcheint, wird zum Wahlakt nicht mehr zugelaſſen. Bei der Wahl der Kreiswahlmänner ſind ſtimmfähig und wählbar alle Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und ſeit mindeſtens einem Jahre in dem Amtsbezirk anſäßig ſind, können jedoch ihr Stimmrecht nur da ausüben, wo ſie ihre Hauptniederlaſſung haben. Ausgeſchloſſen von der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit ſind: Die Dienſtboten und diejenigen Perſonen, welche in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnſſe ſtehen; ferner Diejenigen, bei welchen einer der Aus⸗ ſchließungsgründe vorliegt, welche nach der Gemeinde⸗Ordnung für die Wähl⸗ barkeit in den Bürgerausſchuß gelten (§§8 11, 15, 34 und 37 der G.⸗O. und § 16 der Kreiswahlordnung.) f Die Wahl, zu deren Theilnahme nach § 19 de. Wahlordnung nur Diej nigen, welche in der vom Gemeinderathe geſchloſſenen Liſte eingetragen wurden, berechtigt find, geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung; der Wahl⸗ zettel wird von dem Abſtimmenden, nachdem er ihn ausgefüllt und zuſammen⸗ gelegt hat, der Wahlkommiſſion perſönlich übergeben. Der Wahlzettel wird nirgends mit dem Namen des Abſtimmenden verſehen. Es iſt im Wahllokale die Einrichtung getroffen, daß Jeder ungeſlört und ohne Beeinträchtigung des Wahlgeheimniſſes den Stimmzettel ausfüllen kann. Wahlberechtigte, welche nicht fchreiben können, ſtimmen vor der Wahl⸗ kommiſſion mündlich ab. Das Verzeichniß der Wahlberechtigten und Wählbaren, liegt jetzt und während der ganzen Wahlhandlung zur Einſicht in dem Wahllokale auf. Ladenburg den 30. Auguſt 1880. 1 5 1 Der Gemeinderath: 1 A. Huben. Giaßh. höhere Purge zu Laden bur g. ens 8 Uhr finden die Aufnahmsprüfungen der neueintretenden ſowie die Nachprüfungen der bedingt promovierten Schüler ſtatt, und am 13. September Morgens 8 Uhr beginnt der Unterricht. Die aufzunehmenden Schüler haben außer einem Zeugniß von der bis⸗ her beſuchten Schule einen Geburts⸗ und Impfſchein vorzulegen. Als Vorkenntniſſe für die Aufnahme in die unterſte Klaſſe werden berlangt: 1. Fertigkeit im Leſen des Deutſchen in deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift; 2. Uebung im orthographiſchen Niederſchreiben dictierter deutſcher Sätze in deutſcher und lateiniſcher Schrift; Kenntniß der vier Rechnungsarten in unbenännten Zahlen im 5 Zahlenraum bis 100, Die Schüler ſollen überdies beim Eintritt in die unterſte Klaſſe das neunte Jahr zurückgelegt, aber das elfte nicht überſchritten haben. Der Vorſtand: Steurer. 2 2 — 5 Prima 5 0 rkohlen Adolf Merkel. 3 5 Bekanntmachung Nr. 3047. Nach Mittheilung Gr. Amtsgerichts findet der nächſte Amts⸗ gerichtstag dahier Freitag am 1. Oktober k. 3. ſtatt. Ladenburg den 31. Aug. 1880, Bürgermeiſteramt. 5 5 A. Huben. a — — ton. = Unterzeichnetem kann jeden Nag lun 31f gekeltert werden. Dies meinen , eie Gönnern zur gefl. Nachricht, 1 50 L. Vogel, eee Ane 1 zum Hopfendürren zu ber⸗ W 0 miethen. Wo, ſagt die Ar. 72. Expedition dss. Bl. — 45 30 Saiſge Zithern, n 2 20 Mark. 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