Bekanntmachung. Den Vollzug des Tabakſteuergeſetzes betr. Nachdem nunmehr die Anmeldung der mit Tabak bepflan 0 m zten Grund⸗ ſtücken bei den betreffenden Uutererhebern erfolgt iſt, werden die Tabakpflanzer in ihrem eigenen Intereſſe auf folgende Beſtimmungen des Tabalſteuergeſetzes, welche von jetzt ab bis zur Ernte des Tabaks in Frage kommen, aufmerk⸗ ſam gemacht. „ 1. Beſttzwechſel an Tabaßpflanzungen. igetroffenenz Tritt nach der Anmeldung und vor Beendigung der Ernte ein, We nit Nlut h in der Perſon des Inhabers eines Grundſtückes 5 d iſt binnen 3 000 darbeiter dem Untererheber, bei welchem das Grundſtück zur Tabakſteuer angemeldet des Daß wurde, eine ſchriftliche von dem neuen Inhaber und, im Falle der freiwilligen rlan in e Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige Menscheit zu machen. Dieſe muß die Bezeichnung, Lage und Größe der Grundſtücke, e 7 bezüglich deren ein Wechſel ſtattgefunden hat, enthalten. inder 5 2. Ampflügung von Tabaffeldern. 1 auf „ Beabſichtigt ein Tabakpflanzer wegen Mißwachſes oder anderer Unglücks⸗ in und ez fälle ein bereits zur Steuer angemeldetes Tabakſeld vor der Ernte, bezieh⸗ meiſt ſeht uz ungsweiſe ſo lange ein Einſammeln des Tabaks noch nicht begonnen hat, umzu⸗ pflügen, ſo hat er dies der Steuerbehörde, das heißt dem Untererheber bei 3 Armen dem das Grundſtück angemeldet wurde, 3 Tage vorher ſchriftlich anzuzeigen. zu Die Umpflügung muß unter ſteuerlicher Aufſicht erfolgen. 1 90 3. Veſchädigung an Tabalpflanzungen in Jolge von * 10 Anglücksfällen, Mißwachs u. ſ. w. gen einer de Werden Tabakpflanzungen auf Grundſtücken, auf welchen die Gewichts⸗ deſſen Gch ſteuer Anwendung zu finden hat, durch Unglücksfälle beſchädigt, bevor die dennen ö Reviſion und Feſtſetzung der Blätterzahl bezw. der Gewichtsmenge eingetreten erkerſtruk k iſt, ſo iſt wegen etwaigen Erlaſſes der Steuer oder eines Theiles derſelben, bärchens ut eine beſondere Anzeige der Beſchädigung nicht nöthig, da der Schaden von iges Kind, dem Reviſionsbeamten bei der Reviſion ganz von ſeloſt berückſichtigt wird. rbin ane e Iſt dagegen die Beſchädigung nach der Feſtſetzung der Blätterzahl oder ngnißlaplan Gewichtsmenge erfolgt, ſo hat die Anzeige, welche die Bezeichnung der Lage zefängnißbean und Grüße der Grundſtücke, Urſache und Tag der Beſchädigung, ſowie die Größe des Verluſtes an Blättern oder Gewichtsmenge enthalten muß, ſpäteſtens am vierten Tage nach dem Eintritt der Beſchädigung, jedenfalls aber, wenn die Beſchädigung erſt kurz vor oder während der Ernte eingetreten, vor vollender Ernte ſchriſtlich bei dem Untererheber zu erfolgen, bei welchem die Grundſtücke zur Steuer angemeldet ſind. Hat eine Beſchädigung Grundſtücke betroffen, welche der Flächenſteuer unterliegen, ſo iſt die Anzeige innerhalb 4 Tagen bei dem Untererheber des Ortes, bei welchem die Grundſtücke zur Steuer angemeldet worden ſind, mit Angabe der Größe und Lage derſelben und der Größe und des Tags des eingetretenen Schadens und ſeiner Urſache zu machen. g Wird die Anzeige in den vorbezeichneten Fällen nicht rechtzeitig gemacht, mführer. Ge in eine 90 nſünderſtübche lerletzten Get : „Aus 0 Etiſpizba, dus dem feln man Hauß⸗ 9 100 81 ſo geht der Anſpruch auf Steuernachlaß verloren. 15 . 4. Das Köpfen, Ausgeizen ) bitte, der Tabakpflanzungen muß bis zur amtlichen Feſtſetzung der Blätterzahl, be⸗ ziehungsweiſe der Gewichtsmenge beſtimmten in ortsüblicher Weiſe bekannt gemachten Termine vollſtändig bewirkt ſein, ſoweit nicht vom Tabakſteuercon⸗ troleur in einzelnen Fällen auf ſchriftliches Anſuchen Ausnahmen geſtattet ſind. Das Einſammeln der Tabalblätter. Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge amtlich feſtgeſtellt und über den etwa dagegen erhobenen Einſpruch entſchieden worden iſt, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinde⸗ behörde und unter Beobachtung der wegen Feſtſtellung der Menge von hier aus zu erlaſſenden Anordnungen eingeſammelt werden. 6. Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. ſ. w.), welche vor der Ernte entſtehen, müſſen auf dem Felde ſofort vernichtet werden. 7. Die abgeblatteten Tabalpflanzen N habe je lit — 5 bon Deng eine vöterliche en, . müſſen ſpäleſtens am 10. Tage nach dem Abblatten, ſoweit nicht auf ſchrift⸗ liches Anſuchen von hier aus eine längere Friſt geſtattet iſt, abgehauen und verbrannt oder in anderer Weiſe zur Benutzung für die Tabakfabrikation den Behn unbrauchbar gemacht werden. Die Erzielung einer Nachernte (das ſogenannte Geizenziehen) kann nur er ausnahmsweiſe mit beſonderer (vor der Ernte einzuholender) Genehmigung der diesſeitigen Stelle und unter den von derſelben vorzuſchreibenden Be- dingungen hinſichtlich der Ermittlung und Entrichtung der geſetzlichen Steuer mmſten Fals geſtattet werden. . Mannheim den 1. Auguſt 1880. 3 Großh. Hauptzollamt. 5 Baumann. r hienge ng, Auguſt 1880. ige Be ſchluß. Nr. 2787. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur Feutternalzkeinen empfiehlt Adolf Merkel. Wiſſenſchaftlich geprüft und begutachtet. lichſten Dank ꝛc. Flechten,) Athemnoth, Gicht, Rheu Beber- und Nierenleiden und vielen an Der Benedictiner reinigt das Blut und vermehrt dasſel be, trüben, matten ſorgenvollen Ausdruck des Haut, macht den Geiſt munter und friſch, und verlängert das Leben bis zu ſeinem vollen Maße. NB. Jede Flaſche iſt mit dem Siegel „C. Pingel in Göttingen“ verſchloſſen und mit dem geſchützten Etiquett verſehen. 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