er Od der An rodulke 1 9 23.50 2050. 17.— kanische .— bi zu machen. Dieſe muß die Bezeichnung, Lage und Größe der Grundſtücke, bezüglich deren ein Wechſel ſtattgefunden hat, enthalten. e e 5 2. Ampflügung von Tabaſtfeldern. 7 lol 5 te einten 75 ig. 5 8 Den Vollzug des Tabakſteuergeſetzes betr. Nachdem nunmehr die Anmeldung der mit Tabak bepflanzten Grund⸗ ſtücken bei den betreffenden Uutererhebern erfolgt iſt, werden die Tabakpflanzer in ihrem eigenen Intereſſe auf folgende Beſtimmungen des Tabalſteuergeſetzes, welche von jetzt ab bis zur Ernte des Tabaks in Frage kommen, aufmerk⸗ ſam gemacht. 555 1. Beſitzwechſel an Tabalipflanzungen. ö a Tritt nach der Anmeldung und vor Beendigung der Ernte ein Wechſel in der Perſon des Inhabers eines Grundſtückes ein, ſo iſt binnen 3 Tagen dem Untererheber, bei welchem das Grundſtück zur Tabakſteuer angemeldet wurde, eine ſchriftliche von dem neuen Inhaber und, im Falle der freiwilligen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige Beabſichtigt ein Tabalpflanzer wegen Mißwachſes oder anderer Unglücks⸗ fälle ein bereits zur Steuer angemeldetes Tabakſeld vor der Ernte, bezieh⸗ ungsweiſe ſo lange ein Einſammeln des Tabaks noch nicht begonnen hat, umzu⸗ pflügen, ſo hat er dies der Steuerbehörde, das heißt dem Untererheber bei dem das Grundſtück angemeldet wurde, 3 Tage vorher ſchriftlich anzuzeigen. Die Umpflügung muß unter ſteuerlicher Aufſicht erfolgen. 3. Peſchädigung an Tabakpflanzungen in Jolge von Anglücksfällen, Mißwachs u. ſ. w ö Werden Tabakpflanzungen auf Grundſtücken, auf welchen die Gewichts⸗ ſteuer Anwendung zu finden hat, durch Unglücksfälle beſchädigt, bevor die Reviſion und Feſtſetzung der Blätterzahl bezw. der Gewichtsmenge eingetreten iſt, ſo iſt wegen etwaigen Erlaſſes der Steuer oder eines Theiles derſelben, eine beſondere Anzeige der Beſchädigung nicht nöthig, da der Schaden von dem Reviſionsbeamten bei der Reviſion ganz von ſeloſt berückſichtigt wird. Iſt dagegen die Beſchädigung nach der Feſtſetzung der Blätterzahl oder Gewichtsmenge erfolgt, ſo hat die Anzeige, welche die Bezeichnung der Lage und Grüße der Grundſtücke, Urſache und Tag der Beſchädigung, ſowie die Größe des Verluſtes an Blättern oder Gewichtsmenge enthalten muß, ſpäteſtens am vierten Tage nach dem Eintritt der Beſchädigung, jedenfalls aber, wenn die Beſchädigung erſt kurz vor oder während der Ernte eingetreten, vor vollender Ernte ſchriftlich bei dem Untererheber zu erfolgen, bei welchem die Grundſtücke zur Steuer angemeldet ſind. Hat eine Beſchädigung Grundſtücke betroffen, welche der Flächenſteuer unterliegen, ſo iſt die Anzeige innerhalb 4 Tagen bei dem Untererheber des Ortes, bei welchem die Grundſtücke zur Steuer angemeldet worden ſind, mit Angabe der Größe und Lage derſelben und der Größe und des Tags des Sonntag den 8. dſs. Mts., Morgens 6 Alhr, I. und II. Comp. 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Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Yflanzen u. ſ. w.), welche vor d E 7 5 15 . Die abgeblatteten Tabakpflanzen müſſen ſpäteſtens am 10. Tage nach dem Abblatten, ſoweit nicht auf ſchrift⸗ liches Anſuchen von hier aus eine längere Friſt geſtattet iſt, abgehauen und verbrannt oder in anderer Weiſe zur Benutzung für die Tabakfabrikation unbrauchbar gemacht werden. Die Erzielung einer Nachernte (das ſogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweiſe mit beſonderer (vor der Ernte einzuholender) Genehmigung der diesſeitigen Stelle und unter den von derſelben vorzuſchreibenden Be- dingungen hinſichtlich der Ermittlung und Entrichtung der geſetzlich Steuer 1. Auguſt 1880. Großh. Hauptzollamt. Baumann. Auguſt 1880. Beſchlu ß. 5 Nr. 2787. Vorſtehende Bekanntmachung bringen Kenntnißnahme und Darnachachtung der Tabakspflanzer. Barg em eiſt cant ziehungsweiſe der Gewichtsmenge beſtimmten in ortsüblicher Weiſe bekannt 1 gemachten Termine vollſtändig bewirkt ſein, ſoweit nicht vom Tabakſteuercon⸗ troleur in einzelnen Fällen auf ſchriftliches Anſuchen Ausnahmen geſtattet ſind. r Ernte entſtehen. müſſen auf dem Felde ſofort vernichtet werden. N 8 geb. Kahn. 5 Putzbürſten, Pinſel, Oe 5 farben und Firniſſe empfiehlt Verſteigerung. E. Stent 1 Champagner Weine 71 /½% / Flaſchen 4 ü * 9 5 franzöſtſchen Rothwein Im Vollſtreckungswege verſteigere ich eh C. C. Stenz. Samſtag den 7., Montag den 9., Mittwoch den 11., Freitag den 13. — 92 8 und e den e 1105 abe J. E 0 i 8 2 nfangen weils Nachmittags hr anfang Die Verſteigerung aus der Concursmaſſe der verſtorbenen R. 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