1 60 1 80 im ich guten 8 ent⸗ r. — uten Rorn⸗ annt⸗ nig. Nat ten aus Caſtanienholz zu ſchnitzen. Allgemeiner Anzeiger für Lade 2 nburg und Schriesheim. Poſtprobiſion. Erſcheint Mittwoch und Samstag und koſtet vierteljährlich 1 WM. 20 Pf. mit ikuſlrirtem Anterhaltungsblatt 1 Mk. 70 Pf. ercl 0 1 welche am Tage bor dem Erſcheinen bis Mittags 12 Uhr in der Expedition eingehen, finden ſofortige Aufnahme und werden die ein⸗ a e oder deren Raum mit 10 Pf., Local⸗Anzeigen mit 6 Pf., Reclamen mit 20 Pf. berechnet. Bei größeren Aufträgen entsprechende ewilligung. — Für Schriesheim nimmt Herr Gaſtwirth Franz Carqus zum „deutſchen Kaiſer“ jederzeit Inſerate an. — Alle Annoncen⸗Expeditionen nehmen Inſerate für uns an. Samſtag, den 10. Juli 1880. det Ladenburg den 9. Juli. Das Tabak⸗ 0 ſteuer⸗Geſetz vom 16. Juli 1879. Fortſetzung. In den vorausgegangenen Artikeln ſind alle weſentlichen Beſtimmungen des Geſetzes und ſeiner Vollzugsvorſchriften, welche ſich auf die Gewichtbe⸗ ſteuerung des Tabaks beziehen, erörtert worden. Neben der Gewichtbeſteueung ſieht aber das Geſetz noch weitere Beſteuerungsarten vor, welche uns noch kurz zu beſchäftigen haben, nämlich eine Beſteuerung nach dem Flächenraum und die ſog. Fixation der Tabaksſteuer, bei welch' letzterer die Steuerfeſtſtellung nicht wie bei der Gewichtſteuer nach Maßgabe des an der Waage ermittelten wirklichen Gewichtsertrags an Tabak, ſondern auf Grund des Durchſchnitts⸗ ertrags anderer Gemarkungen, d. h. ſchätzungsweiſe erfolgt. „ A. Flächenſteuer. Hier iſt zu bemerken 5 5 1. Die Beſteuerung nach dem Flächenraum tt ein bei Grundſtücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt, ferner bei Grundſtücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt dann, wenn gleichzeitig die Geſammtfläche der Tabakpflanzungen innerhalb derſelben Gemarkung im Vorjahre 2 Hektar nicht überſtiegen hat. In beiden Fällen kann übrigens guch die Gewichtbeſteuerung Platz greifen. Die Entſcheidung über die Wahl der einen oder andern Beſteuerungsart liegt bei dem Hauptſteueramt und iſt durch Vermittlung der Gemeindebehörde in ſol⸗ chen Orten, in welchen bisher ſchon Tabak gebaut wurde, thunlichſt bis 15. April, in andern Orten nerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung bekannt geben. Die Flächenſteuer ſoll im Allgemeinen da Platz greifen, wo es ſich um einen vereinzelt porkommenden Tabaksbau handelt, wo alſo die Durch⸗ führung der Gewichtsſteuer und der dadurch be⸗ dingten Kontrollen zu einem unverhältnißmäßig hohen Koſtenaufwand oder zu übermäßiger Beläſt⸗ igung des Tabakpflanzers Veranlaſſung geben würde. Zeigt ſich dagegen, daß größere Pflanzungen ab⸗ n ſichtlich in ſolch' kleine Abſchnitte zerlegt werden, welche an und für ſich der Flaͤchenbeſteuerung unter⸗ liegen würden, oder daß die gewöhnlichen Erträge ſolch' kleiner Pflanzungen den dem Steuererſatz für die Flächenſteuer zu Grunde gelegten Durchſchnitts⸗ ertrag (12500 Kilogramm dachreifer oder 10,000 Killogramm fermentirter Tabak vom Hektar) erheb⸗ lich überſteigen, ſo ſoll — ohne Rückſicht auf die Größe der Tabaksfläche — die Gewichtsſteuer zur Anwendung kommen. 2. Die nach dem Flächenraum zu verſteuern⸗ den Grundſtücke find, wie die anderen Tabaks⸗ vorgeſchriebenen Weiſe (ſiehe Abſchnitt I, Ziffer 1 unſerer Erörterungen) anzumelden. 3. Beſondere Vorſchriften über die Art der Anpflanzung, die Behandlung der Pflanzen auf dem Feld, die Ernte, die Aufbewahrung und Behand⸗ lung des Tabaks ꝛc. ſind die Pflanzer, welche zur Flächenſteuer beigezogen werden, nicht unterworfen. Doch iſt zu betrachten: a) Steht zur Zeit des Anpflanzens noch nicht feſt, ob der Tabak der Beſteuerung nach dem Ge⸗ wicht oder nach dem Flächenraum unterworfen wer⸗ den wird, ſo iſt der Pflanzer zur Beachtung der in Betreff der Anlage der Pflanzungen gegebenen Vor⸗ ſchriften (Abſchnſtt 1, Ziffer 4 a) und b) ver⸗ pflichtet. b) Will ein Pflanzer ſein der Flächen⸗ ſteuer unterliegendes Tabaksfeld wegen Mißwachs ꝛc. umpflügen, ſo hat er hievon der Steuerbehörde drei Tage vorher Anzeige zu erſtatten. 3. Die Flächenſteuer beträgt für ein Ouadrat⸗ meter die mit Tabak bepflanzten Fläche für 1880 2 Pfg.; für 1881 3 Pfg.; für 1882 und die folgenden Jahre 4 Pfg.; die Steuerſchuldigkeit wird alsbald nach erfolgter Prüfung der Anmeldungen berechnet und dem Pflanzer bekannt gegeben. 4. Die feſtgeſtellten Steuerbeträge find, ſofern nicht Kredit bewilligt worden iſt, von dem Pflanzer längſtens bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ueber die Voraus⸗ ſetzungen, unter denen Kredit bewilligt werden kann, größeren Theile verdorben iſt. weniger als die Hälfte einer mittleren Jahresernte pflanzungen, längſtens bis zum 15. Juli in der Hälfte des auf dem Grundſtück gewachſenen Tabaks wird auf die Ausführungen in Abſchnitt 3 ver⸗ wieſen. 5. Der bei der Gewichtsſteuer ermöglichte Uebergang der Steuerpflicht von den Pflanzern auf den Käufer oder ſonſtigen Erwerber des Tabaks iſt bei der Flächenſteuer ausgeſchloſſen. 6. Ein Nachlaß der Steuer findet ſtatt: a) wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungs⸗ wechſels liegen, die Ernte ganz oder zu einem Geht bei Mißwachs und bei anderen Unglücksfällen weniger als die verloren, ſo findet ein Steuernachlaß nicht ſtatt; b) wird durch Feuerſchaden der noch im Ganzen bei dem Pflanzer vorhandene Tabakgewinn vor dem 15. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres ganz oder theilweiſe erweislich zerſtört, ſo tritt ein dem wirklichen Verluſt entſprechender Nachlaß der Steuer ein. In beiden Fällen muß die Anzeige an die Steuerbehörde innerhalb vier Tagen nach dem Ein⸗ tritt des Unglücksfalls erſtattet werden, wobei übri⸗ gens bezüglich der unter à genannter Unfälle auf das unter Abſchnitt 2, Ziff. 10 b bemerkte Bezug genommen wird. (Schluß folgt.) Karlsruhe den 7. Juli. Durch die Reichs⸗ juſtizgeſetze hat auch das badiſche Währſchaftsgeſetz (Fehler bei Thieren) nicht unweſentliche Aenderungen erfahren. Da die geſetzliche Neuordnung, insbeſon⸗ dere bezüglich des Gerichtſtandes und des Beweis⸗ verfahrens, nur mehr dem Juriſten geläufig iſt, ſo hat in den thierärztlichen Mittheilungen ein Aufſatz von Rechtsanwalt Baumſtark in Karlsruhe ſich bemüht, die Aenderungen klar und faßlich auch für den Laien, ſpeciell für die in ſolchen Fällen häufig berathenen Thierärzte, zuſammenzuſtellen. Karlsruhe den 6. Juli. Das „Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt“ Nr 24 für das Großh. Baden enthält: Verordnung des Miniſteriums des Innern: die Ablöſung der auf Privatrechtstitel Feuilleton. 14270 Careau-⸗König. Novelle von Friedrich Rüffer. (Schluß.) Alle Pfänder waren eingelöſt. Die Mädchen und etliche junge Herren nahmen um einen großen runden Tiſch in der Mitte des Saales Platz und blökterten in den Zeitſchriften. Einige griffen zum Bleiſtift und zeichnen, Andere ſtanden am Fenſter und ſkizzirten kleine Partien des Parkes. ö Heinrich that einem kleinen Mädchen das neben ihm ſaß, den Gefallen, ihr die Figur eines Cremi⸗ Das Holz war ſehr hart und bei einem zu raſchen Drucke entfuhr das ſcharfe engliſche Meſſer Heinrichs rechter Hand nd ſchnitt ihn in den Zeigefinger der Linken. Cäcilie ſchrie laut auf und wurde bleich. Der Schnitt hatte nichts zu bedeuten, aber er blutete nfangs ſtark. wundeten angeboten. Im Nu waren alle Taſchentücher der Damen ausgebreitet und wurden dem Ver⸗ Der Schnitt war ziemlich tief in die beweglichſte Stelle des Fingers einge⸗ drungen. Der Finger bewegte ſich aus und ein und der Verband hielt keine halbe Minute. „Hal⸗ ten Sie doch ſtill“ rief eine dem Patienten zu, — „Ei, das iſt leicht geſagt, meine Damen! aber es geht nicht.“ — „Er hat Recht“ ſprach ich hinzu⸗ tretend, „ſo geht es nicht, man muß etwas feſtes um den Finger legen. Wie nennen es die Chirur⸗ gen? — „Schienen,“ rief Heinrich lachend. — „Aber wo nehmen wir dergleichen her?“ fragten die Damen. „Das ſoll nicht ſchwer halten,“ ſagte ich, trat an den verlaſſenen Whiſttiſch und nahm eine Karte aus dem Spiel, es war der Careau⸗ König, der mir in die Hände kam. Ich ſchob die zuſammen gerollte Karte über den Finger, die Damen ſchlangen einen Seidenfaden herum, der Apparat hielt, der Finger blieb in ſein er Lage und die Schnittwunde konnte ſich ſchließen. Unter lauter Luſt und Heiterkeit kam die elfte Stunde heran, man gtiff zu den Wachsſtöcken wünſchte ſich gute Nacht und trennte ſich. Am 10 Uhr des andern Morgens befand ich mich wieder im Saale mit der Baronin, als zu unſerer größten Ueberraſchung der General eintrat und uns im munterſten Tone „Guten Morgen“ entgegenrief. „Willkommen, Herr Schwiegerſohn, entgegnete die Baronin. Wie ſind ſie denn einge⸗ troffen?“ — „Ei, ich kam früh um 5 Uhr, das ganze Haus ſchlief noch.“ — „So!“ — „Und ich wollte Niemand aufwecken, ſtieg alſo gerade die Treppe hinauf an die Thüre meiner Frau und klopfte, ſie wollte erſt gar nicht aufmachen, ſo war ſie erſchrocken. Und wie geht es Ihnen und Aller Welt im Hauſe?“ — „Alles wohlauf.“ — „Habt Ihr Euch auch die Zeit recht vertrieben?“ — „Geſtern Abend hatten wir Geſellſchaft. Wir haben geſpielt Whiſt, Boſtoen . „Apropos, Frau Schwiegermama, von dem Kartenſpiel hab ich ein Wörtchen zu reden, ein ernſtes. Sie machen mir Cäcilien zur Spielerin.“ — „Ich, wie ſo “ Eine Erzſpielerin iſt ſie geworden. Ich glaube gar, ſie legt Tag und Nacht die Karten nicht aus der Hand. 5 Sehen Sie nur — und dabei lachte er laut auf — was ich da in ihrem Boudoir gefunden habe. eine Karte, einen zuſammengerollten Careaukönig. Iſt das nicht drollig. Ich zwang mich, um die Wette mit ihm zu lachen, damit er nicht auf die Beſtürzung der Baronin merken mochte. In dem