100 140 60 80 n ich guten ent⸗ Un Poſtproviſion. e nehmen Inſerate für uns an. Erſcheint Mittwoch und Samstag und koſtet vierteljährlich 1 2. 20 Pf. mit illuſtrirtem Anterhaltungsblatt 1 Mk. 70 Pf. excl i Inſerate, welche am Tage vor dem Erſcheinen bis Mittags 12 Uhr in der Expedition eingehen, finden ſofortige Aufnahme und werden die ein⸗ paltige Petitzeile oder deren Raum mit 10 Pf., Local- Anzeigen mit 6 Pf., Reclamen mit 20 Pf. berechnet. Bei größeren Aufträgen entsprechende Rabattbewilligung. — Für Schriesheim nimmt Herr Gaſtwirth Franz Carqus zum „deutſchen Kaiſer“ jederzeit Inferate an. — Alle Annoncen⸗Expeditionen Nr. 53. Samſtag, den 3. Juli 1880. Deutſchland. Ladenburg den 2. Juli. (Das Tabak⸗ ſteuer⸗Geſetz vom 16. Juli 1879. Fortſetzung ſtatt Schluß aus Nr. 51) Nach der Erörterung der geſetzlichen Vorſchriften über die Behandlung der Tabakpflanzungen, über die Ernte des Tabaks, über deſſen Aufbewahrung und Vorführung an die Waage, ſowie über die ſchließliche Feſtſtellung der ſchuldigen Steuern erübrigen. III. diejenigen Beſtimmungen, welche die Erfüllung der Steuerpflicht zum Ge⸗ genſtand haben. zu bemerken: 1) Solange die auf einem gewiſſen Quantum llaſtende Steuer nicht entrichtet iſt, unterliegt die Lagerung und die Verſendung des Takaks der ſteuer⸗ amtlichen Kontrole. Wenn daher der Pflanzer nach erfolgter Verwiegung den Tabak unverſteuert ganz oder theilweiſe in ſeine Behauſung zurücknehmen oder in den freien Verkehr ſetzen oder in das Ausland ſenden will (in welch' letzterem Fall die Entrichtung der Steuer in Wegfall kommt), ſo hat er von je⸗ dem ſolchen Vorhaben unter Benutzung der für die einzelnen Fälle vorgeſchriebenen Formularien der Steuerbehörde Anzeige zu erſtatten und ſich nebſt⸗ dem allen durch die Steuerverwaltung vorgeſchrieh⸗ enen Kontrolen zu unterwerfen. Dieſe Vorſchriften gelten, gleichviel ob die Verſendung des Tabaks (zum Zweck der Veräußerung, der Ausfuhr, der Verbringung in eine Niederlage ꝛc.) vor oder nach der amtlichen Verwiegung ſtattfindet. Zu einer Veräußerung des Tabaks vor der Verwiegung kann übrigens die Genehmigung nur dann ertheilt wer⸗ den, wenn der Erwerber die Verpflichtung zur Vor⸗ führung des Tabaks an die Waage übernimmt und . guf Erfordern für die auf demſelben laſtende Steuer 5 Sicherheit leiſtet. Die Nichtbeachtung der vorſtehen⸗ . den Vorſchriften unterliegt der Defraudationsſtrafe. 2. Betrag der Steuer und Zeitpunkt der Ent⸗ richtung. Die Steuer beträgt, bei einem Eingangs⸗ In dieſer Beziehung iſt zoll auf Rohtabak von 85 M., für 100 Killogramm inländiſchen Tabaks (in ſermentirtem oder getrock⸗ netem ſabrikationsreifen Zuſtand) für 1880 20 M., für 1881 30 M., für 1882 und die folgenden Jahre 45 M. und iſt ſpäteſtens am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, ſo⸗ fern nicht Credit bewilligt oder der Tabak zur Aus⸗ fuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine Niederlage (ſiehe unter Ziffer 6) abgefertigt wird. 3. Zur Zahlung iſt verpflichtet: a. falls bis zum 15. Juli des auf das Ernte⸗ jahr folgenden Jahres ein Verkauf des Tabaks durch den Pflanzer ſtattgefunden hat und die ſonſt⸗ igen Vorausſetzungen (Ziffer 4 erfüllt ſind — der Käufer oder ſonſtige Erwerber des Tabaks; b. falls ſich nach dieſem Zeitpunkt der Tabak noch in den Händen des Pflanzers befindet oder falls der Tabak durch den Pflanzer — gleichviel um welche Zeit — in den freien Verkehr geſetzt werden will, — der Pflanzer ſelbſt. Für den Fall der Nichtentrichtung der Steuer auf den von der Steuerbehörde bezeichneten Zeit⸗ punkt kann der Tabak von der Steuerbehörde in Beſchlag genommen werden. 4) Uebergang der Steuerpflicht auf den Käufer des Tabaks. Damit die Pflicht zur Entrichtung der Steuer auf den Käufer oder ſonſtigen Erwerber des Tabaks übergehe (Ziffer 3a), iſt erforderlich: aA. daß der Verkauf vor dein 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres erfolgt; b. daß der Pflanzer von der beabſichtigten Veräußerung des Tabaks unter Benutzung des vor⸗ geſchriebenen Formulars die Steuerbehörde benach⸗ richtigt; 6. daß der Käufer in ſchriftlicher Erklärung die Haftung für die auf dem Tabak ruhende Steuer übernimmt und die Räume bezeichnet, in denen er den Tabak aufzubewahren beabſichtigt; d. daß der Käufer die etwa von der Steuer⸗ behörde geforderte Sicherheit leiſtet. (Siehe Ziffer 5b.) 5) Solidariſche Haftbarkeit des Pflanzers. Der Pflanzer bleibt im Fall der Veräußerung des Tabaks für die Entrichtung der Steuer ſolidariſch verhaftet, iſt aber von dieſer Faftbarkeit zu entbin⸗ den: a, wenn die Uebergabe des Tabaks vor der Steuerbehörde ſtattfindet, welch' letztere dann er⸗ forderlichen Falls den Tabak bis auf Weiteres in amtliche Verwahrung nehmen kann; b. wenn der Käufer genügende, Sicherheit für die Steuerentrich⸗ tung darbietet. Die Käufer von Tabak können bei ihren Einkäufen ſich ſog. Tabakſteuer⸗Creditcertifikate bedienen, durch welche ſie ſich den einzelnen Steuer⸗ ſtellen gegenüber darüber legitimiren, bis zu welchem Betrag von ihnen Sicherheit für die Steuerentrich⸗ tung geſtellt worden iſt oder geſtellt werden kann. Die Entbindung des Pflanzers von der Haftpflicht muß daher regelmäßig erfolgen, ſobald ſich der Käufer im Beſitz eines ſolchen Certifikats befindet und letzteres durch etwa vorausgegangene Käufe noch nicht erſchöpft iſt. Es empfiehlt ſich daher, daß in der Folge die Pflanzer nicht eher in Ver⸗ kaufsverhandlungen mit Händlern de. ſich einlaſſen, ehe ſie ſich über das Vorhandenſein eines Creditcer⸗ tifikats bei denſelben verlöſſigt haben. (Fortſetzung folgt.) Baden⸗Baden den 26. Juni. Im Kloſter zu Lichtenthal wurde am 24. dss. die vom Kloſter⸗ convent gewählte und von Sr. Kgl. Hoheit dem Großherzog beſtätigte Aebtiſſinn. Marja Magdalena Kollefrath, durch den Herrn Erzbisthumsverweſer ordinirt. Dem Feſtakte wohnten im Aufkrage des Großherzogs und der Großherzogin der Gr. Oher⸗ ſtallmeiſter A. v. Holzing mit Gemahlin bei. Bei dem nach der kirchlichen Feier ſtattgehabten Feſteſſen brachte Herr Bisthumsverweſer b. Kübel den erſten Trinkſpruch auf Se. Königl. Hoheit den Großherzog und Ihre Königl. Hoheit die Großherzogin aus. Er berührte dabei, wie das „Bad. Wochenblatt“ berichtet, die glückliche Beendigung des krchlich poli⸗ tiſchen Kampfes in unſerem Lande und betonte, wie viel man gerade hierwegen dem Landesfürſten zu danken habe. Ueberdies haben Höchſtderſelbe und Feuilleton. 75 e Careau- König. Novelle von Friedrich Rüffer. (Fortſetzung.) „Ich ſehe wohl, mein Herr,“ ſprach ſie, „Sie wiſſen nicht, was für eine Erziehung meine Tochter genoſſen hat. Sie iſt, wie alle jungen Damen von Stande, aus meiner Bekanntſchaft, unter der Ob⸗ 1 hut des frommen Vereins zum Herzen Jeſu aufge⸗ wachſen. Sie hat alle meine Schriften geleſen, ſie lieſt ſie noch tägbch, und die darin enthaltenen Grundſätze. ..“ — „Sind moraliſch, vortrefflich, gnädige Frau, aber Ihre Tochter iſt jung, ſehr jung, und ſollte ihr Herz einmal laut werden..“ „Es wird nicht laut werden, mein Herr!“ ent⸗ gegnete ſie lebhaft, „ich ſtehe dafür, wir haben der⸗ gleichen in unſrer Familie nie erlebt.“ Wir ſtanden an der Thüre des Hotels. — 5 3. Der General, körperlich verſtimmt, fand zur Vermehrung ſeiner üblen Laune zu Hauſe Depeſchen 1 und Briefe vor, die ſchleunige Antwort verlangten. „Da haben wir's,“ ſagte er verdrießlich zu ſeiner jungen Gattin, „hätten wir den Heinrich mit, ſo könnte er mir helfen, aber Du haſt's nicht leiden wollen.“ „Wir waren ohnehin ſchon drei im Wagen, und mein Kammermädchen konnte ich nicht entbehren.“ — „Das nenn' ich einen Grund! Weil ſie ihr Kammermädchen um ſich haben will, muß ich meinen Neffen, den guten Jungen, meinen flinken Adjutanten zu Hauſe laſſen.“ „Vergeſſen Sie nicht, daß meine Mutter und ich bereit find, Ihnen jeden möglichen Beiſtand zu leiſten und daß Ihr Neffe zur Beſorgung Ihrer Angelegenheiten zurück⸗ bleiben mußte.“ „Was Angelegenheiten,“ rief der General immer mürriſcher, „Deine Launen ſind Schuld. Du kannſt ihn nicht leiden, biſt dem Jungen gram. Gott weis warum.“ — „Ich ſoll Ihrem Neffen gram ſein? — „Ja Du! Du ſiehſt ihn kaum an, würdigſt ihn keines Wortes.“ — „Dieſe Beſchuldigung verdiene ich nicht, der Neffe meines Gemahls hat auf meine Achtung und Zu⸗ neigung Anſprüche, die ich nie aus den Augen ſetzen kann.“ — „Allerdings, Caälilie,“ fiel hier die Beim Deſſert langte noch ein Brief an. Der Baronin ein, „Du mußt Dich freundlicher gegen 1 General las ihn und ſchlug mit der Fauſt auf den Heinrich benehmen, ſchon Deinem Gemahlin zu Liebe:“ „Ich thue, was ich muß und was ich für Recht finde, liebe Mutter,“ entgegnete Cäcilie im kälteſten, entſchiedenſten Tone. — „Ef ſo geh zum Kukuk!“ platzte der General zornig heraus, „hat man je ſo was gehört! Ich kenne ſie ſchon: Zureden hilft bei ihr gar nichts. Und dabei iſt ſie erſt 17 Jahre, ei, ei, Frau Baronin, das verſpricht was Schönes für die Zukunft. Ich möchte wohl wiſſen, wie Sie das Mädchen erzogen haben.“ — „Meine Tochter,“ ſprach die Baronin mit Würde, „hat meine Schrif⸗ ten geleſen ...“ — „Ha, das mein' ich eben,“ fiel der alte Herr ein — „Herr General,“ bemerkte ſie etwas empfindlich, „Sie vergeſſen ...“ — Sie haben Recht, Fran Mama, ich vergeſſe, daß wir unſer Diner verſäumen. Sie werden verzeihen, mein Herr! Mit dieſen Worten wendete er ſich zu mir, „wir haben da eben eine kleine häusliche Scene vor Ihnen aufgeführt, na, Sie werden doch ehrlich ſein und uns nicht in Komödie ſetzen?“ Damit ergriff er mich beim Arme und wies mir bei der Tafel den Platz zu ſeiner Rechten an. l