9 r Poftprodiſion. ase f Inſerate, welche am Tage vor dem Erſcheinen bis Mittags mit Geh paltige Petitzeile oder deren Raum mit 10 Pf., mit Haft z ks ⸗Amt. f Galt * ichung. Ortzei ng der Seitz werden mf ezirkspolipiſtz Ipril 1873 it und Wit egen, Sz mit aufgeſon Samſtugz zu reinigen, haben Belkin 1880. ramt. n. Katzenmaie. —— 1 Trippnacher en schul z. detſelben mpfehle J B. von 38 U. a. „ weiß und faz n 80 M n 2 0 20 F Nea use ns maus 1 * N Ann ——— ano is F ebase iu nne dn 398. . biuis - pogzenz 2 Aer do herabgeſehl J. Sten d g 5 m Schaunhif Se Käferhal 0 6 0 nter werder z, n Genendr z nt zu mot April I88 N * 1 Erſcheint Mittwoch und Samstag und Rabattbewilligung. — Für Schriesheim nimmt Herr nehmen Juſerate für uns an. koſtet vierteljährlich ! M. 20 f. mit illuſtrirtem Anterhaltungsblatt 1 k. 70 Pf. excl 12 Uhr in der Expedition eingehen, finden ſofortige Aufnahme und werden die ein⸗ Local⸗Anzeigen mit 6 Pf., Reclamen mit 20 Pf. berechnet. Bei größeren Aufträgen entſprechende Gaſtwirth Franz Carqus zum „deutſchen Kaiſer“ jederzeit Inſerate an. — Alle Annoncen⸗Expeditionen Nr. 49. Samſtag, den 19. Juni 1880. Deutſchland. 8 Ladenburg den 18. Jani. Der Vollzug des Reichsgeſetzes über die Beſteuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879 wird demnächſt praktiſch wer⸗ den und glauben wir daher den Tabakspflanzern einen Dienſt zu erweiſen, wenn wir denſelben die⸗ enigen Beſtimmungen des Geſetzes, welche in nächſter Zeit beſondere Bedeutung beanſpruchen, mittheilen. J. Vorſchriften, welche ſich anf die Zeit vom Beginn des Tabakbaues bis zur Ernte beziehen. 1) Die Tabakpflanzer haben die von ihnen mit Tabak bepflanzten Grundſtücke einzeln nach Lage und Größe längſtens bis zum Ablauf des 15. Juli d. J. bei der Orts⸗ Steuerbehörde mittelſt Ausfüllung der vorgeſchriebenen und von erſteren unentgeltlich zu beziehenden Formularien anzumelden. Die Anmeldung der Pflanzſchulen (Kutſchen) iſt im Geſetz nicht ausdrücklich vorge⸗ ſchrieben worden, in der Vorausſetzung, daß bis zum 15. Juli das Verſetzen durchweg beendet iſt und ſomit die Pflanzſchulen zu dieſer Zeit nicht mehr vorhanden find. Wo dieſe Vorausſetzung nicht zutrifft, müffen in die Anmeldung ſelbſtverſtändlich auch die Pflanzſchulen aufgenommen werden. Wer ein mit Tabak bepflanztes Grundſtück nicht anmel⸗ det, unterliegt der Defraudationsſtrafe, d. h. einer Geldſtrafe im vierfachen Betrag der auf dem Tabaksgrundſtück laſtenden Tabakſteuer; wer bei der Anmeldung die Größe des Grundſtücks gar nicht oder dergeſtalt unrichtig angibt, daß das ver⸗ ſchwiegene Flächenmaß bei Grundſtücken von 20— 40 Ar Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundſtücken den zehnten und bei Grundſtücken von mehr als 440, Ar den zwanzigſten Theil der Fläche überſteigt, wird mit einer Ordnungsſtrafe (bis zu 150 M.) belegt. 5 5 2) Die erſt nach dem 15. Juli bepflanzten Grundſtücke müſſen fpäteſtens am dritten 5 5 — 3) Tritt nach der Anmeldung vor Beendigung der Ernte ein Wechſel in der Perſon des Inhabers des Grundſtücks ein, ſo iſt von dieſer Veränderung binnen drei Tagen nach deren Eintritt der Orts⸗Steuerbehörde eine ſchriftliche Anzeige zu machen, welche von dem neuen Inhaber im Fall der frei⸗ haber zu unterzeichnen iſt. Verfehlungen hiegegen werden mit Ordaungsſtrafen geahndet. 4) Die Anlage der Tabakspflanzungen muß Insbeſondere iſt darauf zu ſehen, einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abſtänden der Roihen von einander angelegt werden. Das ver⸗ ſchränkte Setzen der Pflanzen iſt ſonach ebenſo ge⸗ ſtattet wie das Setzen der Pflanzen in Qnadrat⸗ oder Rechteckform; b. daß der Tabak nicht mit anderen Boden⸗ gewächſen gemiſcht gebaut wird. Der Nachbau an⸗ derer Gewächſe auf einem Tabaksgrundſtück iſt nur bei gänzlichem Ausfall der Tabakspflanzen und nur dann geſtattet, wenn das; Grundſtück mindeſtens 4 Quadratmeter Flächeninhalt aufweist. Bei Umgehung obiger Vorſchriften können Ordnungſtrafen ausgeſprochen, die Beobachtung der⸗ ſelben auch durch Androhung und Einziehung von exekutiwiſchen Geldſtrafen bis zu 300 M. erzwungen und das zur Erledigung Nöthige auf Koſten des Säumigen beſchaft werden. 5) Auch in der Behandlung der Tabakspflan⸗ zen auf dem Feld iſt der Pflanzer an beſtimmte Vorſchriften gebunden. Hier iſt zu beachten: a, Die Feſtſtellung der muthmaßlichen Ernte durch die Steuerbehörde zum Zwecke der Steuer⸗ berechnung ſetzt voraus, daß das Köpfen und das Ausgeizen der Tabakspflanzen bis zu einem gewiſſen Zeitpunkt völlig beendet iſt. Dieſer Zeitpunkt wird Tag nach dem Beginn der Pflanzung in der vor⸗ ſtehend bezeichneten Weiſe angemeldet werden. N ortsweiſe durch die Steuerbehörde bekannt gemacht und muß bei Strafvermeiden (ſiehe das zu Ziffer 3 willigen Veräußerung auch von dem bisherigen In⸗ 5 . N 11 wenn ein beſonderes Bedürfniß für eine Friſtver⸗ in der im Geſetz, vorgeſchriebenen Weiſe erfolgen. . daß die Pflanzungen in geraden Reihen mit gleichen Abſtänden der einzelnen Pflanzen von f (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. ſ. w.) der Ernte wegen Mißwachſes oder aus anderen dieſes Comprömiſſes glaubt die Regierung auch die am Schluß Geſagte) eingehalten werden. Eine Verlängerung dieſer Friſt kann Ausnahmsweiſe auf Anſuchen durch die Steuerbehörde, aber nur dann bewilligt werden, wenn die Feſtſtellung der ſteuer⸗ pflichtigen Tabaksernte auf die Gewichtsmenge gerichtet geweſen iſt, während eine Verlängerung unthunlich iſt, wenn jene Feſtſtellung die Blätter⸗ zahl zum Gegenſtand hat. Solche Geſuche haben ſelbſtredend nur dann Ausſicht auf Genehmigung, längerung, z. B. zum Zweck des Samenziehens nachgewieſen werden kann. b. Alle vor der Ernte entſtehenden Abfälle ſind auf dem Feld nach Maßgabe der von der Steuerbehörde näher ergehenden Anweiſungen ſofort zu vernichten. Auf Zuwiederhandlungen ſtehen Ordnungsſtrafen. C. Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor Gründen umpflügen, ſo iſt hiervon — bei Straf⸗ vermeiden — der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu erſtatten. 5 (Fortſetzung folgt.) Karlsruhe den 17. Juni. Der Staats⸗ anzeiger veröffentlicht die Namen von 173 kathol. Geiſtlichen, welche auf Grund der neuen Vorſchriften des Examengeſetzes, alſo entweder auf Nachweis der Erforderniſſe oder auf Dispenſation, zur Erlaugung von Kirchenämtern im Großherzogkhum zugelaſſen worden ſind. 1 5 Berlin den 14. Juni. In conſervativen Kreiſen verlautet, daß die Regierung im Falle einer etwaigen der Ablehnung des Art. 4 der Kirchenvorlage (Rückkehr der Biſchöfe) darauf nicht beſtehen, dagegen die Annahme des Art. 9 in ir⸗ gend einer acceptablen Form verlangt. Auf Baäſis Mitwirkung der Nationalliberalen für das Geſetz zu gewinnen. Die Conſervativen erklären, die Haltung des Centrums ſei, ſo unbeſtimmt, odaßg mit e F e uU 14 Ae e Daorfgeſchichte. 5 (Schluß.) f Alſo geſchah es auch mit Ladſchi; er wurde bis Durlach transportirt und dort kümmerte ſich Niemand mehr um ihn. Aus Gewiſſenhaftigkeit meldete er ſich auf der Hauptwache als Gefangener, der Hunger und Durſt habe; aber man bedeutete ihm: So könnte jeder Vagabund kommen, um auf eine Zeit lang gefüttert zu werden, er ſolle ſich zum Teufel machen. Da dachte Ladſchi: So geh ich halt, s, Obſt iſt reif, verhungern werde ich nicht und nöthigen⸗ falls kann ich mich ſelber irgendwo einquartiren. Gedacht, gethan. Seitdem er die lange Vogel⸗ flinte nicht mehr trug, ſah er dem ruhigſten Men⸗ ſchen von der Welt ähnlich und der abhanden ge⸗ klommene Wohlſtand machte ihn ſo lummerig, daß So kam er unglückſeliger Weiſe gen Raſtatt hin. Er lief zwar lings am Gebirge, ſeine Heimath zu ſuchen, aber doch nicht ſo weit, daß er ganz den krlegeriſchen Schauplatz verlaſſen. Das mußte er büßen. Er ſoll wieder in's Treffen ommen. Er hatte ſich glücklich bis gegen Baden durch⸗ geſchlagen. Die Feinde wollten nichts von ihm, da wurden die Freunde ihm auffäſſig. Sie empfingen ihn freundlich und ließen ſich rechtſchaffen ſeine Heldenthat und Kriegsliſt erzählen. Allein als er ſeine Abſicht durchblicken ließ, ſofort die Vogelflinte mit der Axt zu vertauſchen, da machten ſie grimmige Geſichter. Verſchiedene patriotiſche Strafpredigten mußte er anhören, wie andere Predigten, nämlich ohne ein Wort drein reden zu dürfen. Als Ladſchi merkte, wo der Barthel den Moſt hole, dachte er, da iſt Courage Trumpf, ſtand hitzig auf, ſchlug auf den Tiſch, daß die Glöſer tanzten und ſchrie: „Was, ihr Lumpenhunde, ihr meint, ich ſei Einer von der Haſenkompagnie, ſo ein Tropf meint ihr, ſei ich! Seelen hinein! Gebt mir ein gutes Gewehr und ihn jeder feindliche Poſten ohne Paß paſſiren ließ. einen langen, ſcharfen Säbel, damit ich die Huſaren graphie in der Schule erlernt. Schämt Euch in eure dreckigen nicht mit dem Flintenkolben todtſchlagen muß, ſtellt mich auf den gefährlichſten Poſten, und ich will euch zeugen, wer ich bin und wer ihr ſeid, damit baſta, und wer es anders meint, der hat es gleich mit mir zu thun.“ Hört, hört! rief aus der Ecke ein rother Held; Ladſchi aber ballte die Fäuſte und er ſchwieg und die andern mit. Nun pries man ſeinen Muth, ſchenkte ihm brav ein und war fröhlicher Dinge. Ladſchi ließ es ſich wohl ſein nach ſo Tagen voll hungriger Strapatzen und dachte im Stillen: Ihr könnt mir den Buckel hinaufſteigen. ö Item, ſein Renomiren hätte ihm bös aufſtoßen können; denn man brachte ihm das Verlangte und ſtellte ihn, als es bei Raſtatt losging, auf einen rechtegefährlichen Platz. Da ſtand er unentſchloſſen, wehhen Weg er dem Kinzigthal zu nehmen wolle, undo bedauerte recht ſehr, duß er nicht mehr Geo⸗ Piff, fauſte eine Spitzkugel n ihm hart am Ohr vorbei. So, um die Zeit iſt's, ſagte er machte kehrum und ſtand⸗ des andern Tages wohlerhalten vor dem Hansherrn ſeines Quartiers in Offenburg und grüßte: Guten Tag! bin auch wieder da! Der lachte herzlich,