5 28 8 8 7 2 manche „hoffnungsvolle“ Keime in ſie gelegt haben, mit denen ſich der Regierung gegenüber etwas machen läßt. Im Nothfalle, wenn Windhorſt ge⸗ ungsbreve“ ſeine Friedensliebe dokumentiren. Ausland. Ein St. Petersburger Berichterſtatter ein repräſentatives Collegium oder Collegien vor⸗ ſchlägt, welche aus zwei Verſammlungen beſtehen würden, einem Herrenhaus und einem Unterhaus, deſſen Mitglieder durch die Zemſtwos und Munici⸗ palitäten des Reiches gewählt und gemeinſam die Functionen eines Parlaments ausüben würden ohne deſſen Namen zu tragen. Der Vorſchlag wurde, wie ich glaube, vom Grafen Melikoff in Gegenwart des Kaiſers, des Thronfolgers und mehrerer Mi⸗ niſter vorgeleſen; derſelbe ward jedoch nicht de⸗ battirt, da der Kaiſer ſofort ſeine Anſichten darüber entwickelte und erklärte: daß er die Angelegenheit mit ſeinem Sohne in Betracht gezogen habe und zu dem Entſchluß gekommen ſei, daß die gegenwär⸗ tige Regierungsform Beſtand haben müſſe ſo lange er lebe, und daß nach ſeinem Tode ſein Sohn con⸗ ſtitutionelle Aenderungen einführen werde wie ſein verſtorbener Vater ihm das Werk der Emanicipa⸗ jon der Leibeigenen übertragen habe. Die Hoff⸗ nungen auf wichtige politiſche Veränderungen, welche ſeiner Zeit durch den Grafen Loris Melikoff einge⸗ führt werden ſollten, ſind daher vorerſt zu Ende. Das glücklich begonnene Werk der Beruh gung ſcheint eine volle Entwicklung nicht erlangen zu ſollen und es muß der Zukunft mit Beſorgniß und Miß⸗ trauen entgegengeſehen werden. Wien den 6. Juni. Der Zuſammentritt er Botſchafterkonferenz in Berlin iſt nunmehr auf en 16. Juni feſtgeſetzt. London den 5. Juni. Der diesſeitige Bot⸗ chafter in Berlin, Lord Otto Ruſſell, und General Sir Lintorn Simmons werden England auf der Botſchafterkonferenz in Berlin vertreten. a Raguſa den 4. Juni. Der engliſche Kon⸗ ſul zu Skutari, Green, iſt geſtern in Cetlinje an⸗ ekommen mit dem Auftrage, zwiſchen Albaneſen nd Montenegrinern zu vermitteln. Derſelbe forderte or ſeiner Abreiſe von Skutari die albaneſiſche Liga uf, vor ſeiner Rückkehr nichts zu unternehmen. Lorales. 5 * Ladenburg den 8. Juni. Zu unſerm Berichte vom 4. d. M. bezüglich des Amtsgerichts⸗ ages fügen wir noch hinzu, daß Nachmittags J Uhr im Gaſthaus zum Schiff hier ein Feſteſſen ſtattfand. fehlt hat, kann der Papſt immer mit einem „Duld⸗ des „Daily News“ meldet: Wenn ich richtig informirt bin, ſo hat Graf Loris Melikoff dem Czaren kürz⸗ lich eine Denkſchrift unterbreitet, in welcher er die Gründe für eine politiſch: Reform entwickelt und germeiſte Königliche Hoheit Huben den erſten Toaſt auf Se. unſern allgeliebten Großherzog aus. Herr Ober⸗ amtsrichter Hoffmann dankte hierauf nochmals für den herzlichen Empfang. Sein Hoch galt der Stadt Ladenburg begleitet von dem Wunſche, dieſelbe möge in Bälde wieder der Sitz eines Amtsgerichts werden. Später beleuchtete Herr Stadtpfarrer Kurzenberger in beredeten Worten die Bedeutung des heutigen Tages für Ladenburg und die Umgegend und ſchloß mit einem Hoch auf Herrn Oberamtsrichter Hoff⸗ mann. Herr Dr. Schütz, der uns mit ſeinem ewig jungen Humor ſchon manche angenehme Stunde be⸗ reitete, fehlte auch diesmal nicht. Derſelbe ſchilderte in humoriſtiſchen Worten vom Stalbühel, jenem bei Ladenburg öffentlich abgehaltenen Gerichte anfangend, die Geſchichte des hieſigen Gerichtsſitzes bis zu deſſen Untergang im Jahre 1872, und kam zu dem Schluſſe, daß das Amtsgericht nunmehr zurückkehren könne, da alle Hinterniſſe beſeitigt ſeien. Die Stadt habe die Mauern abgebrochen; die Thoren geöffnet; die Anlagen erniedrigt, die Umlagen erhöht, den wohlriechenden Suezkanal angelegt und es weht in Folge deſſen eine reine, friſche Luft, welche das Heranwachſen des Samenkornes des Amtsgerichts— tages zum Baume des Amtsgerichts begünſtigte. Herr Stadtrath Scola dankte in einer längeren Rede dem Gr. Staatsminiſterium, jenem der Juſtiz und dem Herrn Landescommiſſär Frech für die Er⸗ richtung des Gerichtstages. In das von ihm auf die genannten Behörden ausgebrachte Hoch ſtimmten die Anweſenden begeiſtert ein. Während der Tafel ging ein Danktelegramm an den hiefigen Abgeord⸗ neten Herrn Landescommiſſär Frech ab. Erwähnt ſei noch, daß Küche und Keller des Herrn Pilger alle Anſprüche bezüglich Quantität, Qualität und Preiße befriedigen. Nach Schluß der Bureauſtunden war ein reich beſuchtes Bierbanket, bei welchem es nicht an ernſten und heiteren Trinkſprüchen fehlte. Unſer unermüd⸗ licher Geſangverein, unter der thatkräftigen Leitung des Herrn Schmitthelm verherrlichte dasſelbe durch Geſangsvorträge. Nach 10 Uhr kehrte Herr Ober⸗ amtsrichter Hoffmann in Begleitung des Herrn Gerichtsſchreiber Burkhard nach Mannheim zurück. Die übrigen Feſttheilnehmer blieben der alten Laden⸗ burger Nationaltugend wie früher ſo auch diesmal treu. Sie begrüßten den anderen Morgen und kehrten mit dem dritten Hahnenſchrei nach Hauſe. . 8 Verſchiedenes. ankſtadt den 28. den ſämmtlichen Tabakpflanzern iene des Großherzog⸗ thums Baden zur Nachricht, daß die tabakbautrei⸗ n Gemeinden des Amtsbezirks Schwetzingen heute in Betreff der Beſteuerung des Tabaks eine al. gemeinſchaftliche Petition weg 9 de Blätter⸗ und Stockzählung an Großh. Handelsmi niſteriums eingereicht und dabei um Schätzung de Tabaksmenge nur nach dem Gewichte nachgeſuch haben. Eine diesbezügliche weitere Eingabe wege dem Tabaksköpſen, Geitzen ꝛc. ſowie Vernichtung der ſelben und der Tabaksſtengel u. beziehungsweſſe Ex leichterung der Controlmaßregeln hierwegen wird folgen. Es wäre zu wünſchen, daß dieſes Vor gehen in andecen Gemeinden Nachahmung verdſene — Leuters hauſen. Über den von hie gemeldeten Raubanfall mit erfolgtem Tode des jungen Goldarbeiters berichten wir folgendes Neſere Die That ſelbſt geſchah oberhalb eines Hohlwegs am Rande des Waldes. An dieſem Platz wurd nun am Donnerstag Morgen ein des Raubes dringend verdächtiger Metzgerburſche aus Norddeutſch land, welcher in Helmſtadt verhaftet wurde, ge bracht. Beim Anblick der an dieſem Orte hinge legten Leiche weinte er heftig und geſtand auch, mi ihm bis Weinheim gereiſt, aber ſich dort von ih getrennt habe. Nun ſoll er aber mit Beſtimmtheſt bei Leutershauſen geſehen worden ſein und Ge⸗ ſchenke empfangen haben. Beſtimmte Beweise f ſeine Schuld ſind bis jetzt nicht erbracht. Uebrigens ſoll der Beraubte nach Ausſagen eines von Ham burg herbeigerufenen Freundes nur wenig Geld be ſich gehabt haben, es muß alſo ſeine goldene Uhr kette die Veranlaſſung des Raubes geweſen ſein. Handels⸗Nachrichten. Mannheim, 7. Juni. (Produkten börſe) Folgendes ſind die bezahlten Preiſe: (Pe 100 Kilo. Preiſe in / Weizen, pfälzer 24.75 bis 25.25 ruſſiſche 24.75 bis 25.50 Amerikaniſcher 26.— bis 26,50 ungariſcher —.— bis —.—. Neuer Spring 25. bis 25.50. Californiſcher Weizen —.— bis — Roggen, pfälzer 20.— bis 20.50. ruſſiſcher 19.50 bis 20.25. franz. — .— bis —.— amerikaniſche —.— bis —.—. Gerſte hieſiger Geg. 20.25 b 20.75. pfälzer 20.25 bis 20.75. ungar. —. bis —.—. Hafer badiſcher 15.25 bis 15.50 württemberg. Alp 16.— bis —.—. ruſſiſche 16.— bis Kernen bis — Bohnen 25.— bis 27.— Linſen —.— bis —. Wicken 16.50. bis Erbſen —.— bi —.—. Kohlreps, deutſcher 28.— bis 5 ungar. 28.— bis Kleeſamen deutſche 1. Sorte — — bis —.—. 2. Sorte —.— bi Provencer —.— bis Luzern —.— bis —.—. Esparſette —.— bis —.—. Weizenmehl per 100 Kilo mit Sack Nr. 1. Nr. 2. Nr. 3. Rr. 4. 37.— 36.— 32.— 28.50. Nr. 0. 40.— erüſt wäre auseinander gehämmert worden von ſeinen ſtarken Herzſchlägen und wurde weich, wie ein ſchaalloſes Ei. Da ſchlug der Generalmarſch, der gewaltige Ruheſtörer, die lange Vogelflinte mußte aus der Ecke genommen werden und — „o weh, adieu, mein herztauſiger Schatz, leb wohl, leb ewig wohl, ge⸗ ſchieden muß ſein.“ Käthchen machte ſein rundes Geſicht ſo lang, als es eben anging, ſtreichelte dem langen Ladſchi noch zuckerſüß die ſteifen Wangen und eilte in die Küche, ſich halb todt zu lachen. „Deß is e mol e Kameel; kicherte es, man könnt zehen Bären draus machen und hätt als noch Stoff zu e Paar Wild—⸗ Das Wucher -Geſetz. Berlin den 31. Mai. Der „Reichsanzeiger“ publicirt heute das Wucher⸗Geſetz, welches nunmehr laut Artilel 2 der Reichsverſaſſung nach Ablauf on 14 Tagen in Kraft tritt. Wir laſſen den Wortlaut deſſelben hier folgen: Hinter den 8 302 des Strafgeſetzbuchs für das deutſche Reich werden die folgenden neuen 88 302a., 302b., 302e., 302d. eingeſtellt: § 302. Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leicht⸗ ſinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung ſich oder einem Dritten Vermögens⸗ vortheile verſprechen oder gewähren läßt, welche den den Umſtänden des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniſſe zu der Leiſtung ſtehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten und zugleich mit Geldbuße bis zu drei⸗ tauſend Mark beſtraft. Auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 302b. Wer ſich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (8 302) verſchleiert oder wechſelmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Ver⸗ ſicherungen oder Betheuerungen verſprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zu⸗ gleich mit Geldſtrafe bis zu ſechstauſend Mark be⸗ ſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehren— rechte erkannt werden. § 3020. Dieſelben Strafen (8 30 2a, § 30 2b) treffen denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sach⸗ verhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art er⸗ wirbt und entweder dieſelbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht. § 302d. Wer den Wucher gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldſtrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntauſend Mark be⸗ ſtraft. Auch iſt auf Verluſt der bürgerlichen Ehren⸗ rechte zu erkennen. „ Artikel 2. 5 Der 8 360 Nr. 12 des Strafgeſetzbuch der durch das Geſetz vom 26. Februar 1876 feſt⸗ geſtellten Faſſung wird durch nachſtehende Beſtim⸗ mung erſetzt: § 360 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rücklaufshändler bei Ausübung ſeines Gewerbes den darüber erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt, Redackſen, Drück und Derlag vor Wucherer 7 Morte der zuſtändigen Behörde beſtimmten Zinsfuß über ſchreitet. Artikel 3. Verträge, welche gegen die Vorſchriften der §§ 302a., 302b. des Strafgeſetzbuchs berſtoßen ſind ungiltig. Sämmtliche von dem Schuldner oder für ih geleiſteten Vermögensvortheile (S 30 2a) müſſen zu rückgewährt und von dem Tage des Empfanges verzinst werden. Hierfür ſind Diejenigen, welche ſich des Wuchers ſchuldig gemacht haben, ſolidarſſch haftbar, der nach § 302 des Strafgeſetzhuchs Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Ver pflichtung eines Dritten, welcher ſich des Wuchers nicht ſchuldig gemacht hat, beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts. Das Recht der Rückforderung verjährt in fü Jahren ſeit dem Tage, an welchem die Leiſtung ers folgt iſt. ö Der Gläubiger iſt berechtigt, das aus dein ungiltigen Vertrage Geleiſtete zurückzufordern; fh dieſen Anſpruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung beſtellte Sicherheit. Die weitergehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Be ſtimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungiltigkei des Vertrages nicht entgegengeſetzt werden kang werden hierdurch nicht berührt. Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaſſerlichen Inſiegel⸗ Gegeben Berlin, den 24. Mai 1880. (L. S.) Wilhelm. v. Bismarck. Vortrag des bh nd Lad Ne Nr. San findet im Herren M niches Erſ Gege Die Tadalſam ſſt, in kei land aus; Mengen Unterzeich machen. niedergel⸗ Arbeiten. Re und zeich