Allgemeiner Denzeiger fü 1 Ladenburg und Schriesheim. Joſtprobiſion. ute Nang ehmen Inſerate für uns an. Erscheint Mittwoch und Samstag und kostet vierteljährlich ! M. 20 Pf. mit ikuſtrirtem Anterhaltungsblatt 1 Mk. 70 Pf. ercl Inſerate, welche am Tage vor dem Erſcheinen bis Mittags 12 Uhr in der Expedition eingehen, finden ſofortige Aufnahme und werden die ein altige Petitzeile oder deren Raum mit 10 Pf., Local- Anzeigen mit 6 Pf., Reclamen mit 20 Pf. berechnet. Bei größeren Aufträgen entſprechend kabattbewilligung. — Für Schriesheim nimmt Herr Gaſtwirth Franz Carqus zum „deutſchen Kaiſer“ jederzeit Inſerate an. — Alle Annoncen⸗Expedition Samſtag, den 22. ai 1880 . Nr. 41. 111 Abänderungen des Reichs -Militär⸗ Geſetzes vom 2 Mai 1874. ng f 8 (Fortſetzung.) 5 hie Uebungspflicht erliſcht, wenn die ausge⸗ either 10 wählten Mannſchaften innerhalb vierwöchent⸗ licher Friſt nach dem unter, 3 bezeichneten ee zur Uebung nicht einberufen ind. Iſt der Geſtellungstag auf Anſuchen des Uebungspflichtigen, oder mit dem Einver⸗ nehmen der Civilverwaltung im Intereſſe des Uebungspflichtigen verſchoben worden, ſo iſt für dies Erlöſchen der Uebungspflicht, ſtatt des unter 3 bezeichneten, der verſchobene Ge⸗ ſtellungstag maßgebend. 6. Von der Uebungspflicht können die Mann⸗ fchaften nach Maßgabe des § 59 des Reichs⸗ Militär ⸗Geſetzes befreit werden. Jede Ein⸗ berufung zum Dienſt im Heere zählt für eine Uebung. Schifffahrt treibende Mannſchuften ſollen zu Uebungen im Sommer nicht einge⸗ zogen werden. Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden ſollen, wird zwiſchen Militär⸗ und Civilbehörden unter Berückſichtigung der bürger⸗ lichen Intereſſen vereinbart. 8. Uebungspflichtige Erſatzreſerviſten unterſtehen in Bezug auf Auswanderungserlaubniß, Ent⸗ laſſung aus der Staatsangehörigkeit, Befol⸗ gung des Ein berufungsbefehls, ſowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Uebung den für Reſerviſten und Wehrleute geltenden Vorſchriften. 8 4. Die Verſetzung aus der Reſerve in die andwehr und die Entlaſſung aus der Landwehr den ſoweit die zwölfjährige Geſammtdienſtzeit Ark. 59 der Reichsverfaſſung) zur Einführung ge⸗ angt iſt, im Frieden bei den nächſten, auf Erfüllung er Dienſtzeit folgenden Frühjahrs⸗Kontrolverſamm⸗ ungen ſtatt. Hinſichttich derjenigen Mannſchaften, deren 1 Dienſtzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, bewendet es bei der Beſtimmung von § 62 des Reichs ⸗Militär⸗ Geſetzes. „Artikel II. Die §8 10, 12, 14, 53 und 66 des Reichs⸗Militärgeſetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs⸗Geſetzbl. 1874 S. 45) erhalten die nach⸗ ſtehende Faſſung: § 10. Alle Wehrpflichtigen find, wenn ſie nicht freiwillig in den Heeresdienſt eintreten (889 10 und 11 des Geſetzes vom 9. November 1867, Bundes⸗Geſetzbl. S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem ſie das 20. Lebens⸗ jahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militär⸗ pflichtig) Sie haben ſich zu dieſem Zwecke vor den Erſatzbehörden zu geſtellen, bis über ihre Dienſtver⸗ pflichtung den Beſtimmungen dieſes Geſetzes gemäß endgültig entſchieden iſt, jedoch höchſtens zweimal jährlich. Der Eintrit zum drei⸗ oder vierjährig⸗freiwilli⸗ gen Dienſt kann Militärpflichtigen durch die Erſatz⸗ behörden geſtattet werden. § 12. Jeder Militärpflichtige iſt, ſofern er nicht die Erlaubniß zum freiwilligen Eintritt in den Heeresdienſt erhalten hat, in dem Aushebungsbezirke, in welchem er ſeinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines ſolchen, ſeinen Wohnſitz hat, geſtellungspflichtig! Wer innerhalb des Bundesge⸗ biets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnſitz hat, iſt in dem Aushebungsbezirke ſeines Geburtsorts geſtellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern od. Familienhäupter ihren letzten Wohnſitzhatten. In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen ſich zu geſtellen haben, werden ſie auch, unter Anrechnung auf das von demſelben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienſt herangezogen. § 14. Die zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt Berechtigten haben die Verpflichtung, ſich ſpäteſtens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem ſie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienſtantritt zu melden. Ausnahmsweiſe kann ihnen über dieſen Zeitpunkt hinaus Aufſchub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müſſen ſich alle zum einjährig⸗ freiwilligen Dienſt Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten ſind, auf öffentliche Aufforderung ſofort zum Heeresdienſt ſtellen. Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienſtantritt verſäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig⸗ freiwilligen Dienſt; nach Befinden der Exſatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. Ein Geſetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig⸗ freiwilligen Dienſt berechtigen. Zur Annohme Einjährig⸗ Freiwilliger ſind die Truppen der Feldartillerie und des Trains in Orten, wo außerhalb Truppen zu Fuß garniſoniren, nur in ſo weit verpflichtet, als die Zahl von vier Ein⸗ jährig⸗Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überſchritten wird. (Schluß folgt.) Verſchiedenes. Ladenburg den 21. Mai. Da die Zeit des Tabakfetzens herannaht, ſo wollen wir die Landwirthe auch auf dieſem Wege darauf aufmerk⸗ ſam machen, daß das neue Tabakſteuergeſetz für die Behandlung der Tabakpflanzungen Folgendes vor⸗ ſchreibt: 1) Der Tabak muß in geraden Reihen ge⸗ pflanzt werden. Die Reihen ſollen gleich weit von einander entfernt ſein und innerhalb der Reihen müffen die Pflanzen gleiche Abſtände von einander haben. 2). Tabak darf nicht mit anderen Bodenge⸗ wächſen gemiſcht gebaut werden; gehen jedoch die Pflanzen auf einer Fläche von mindeſtens 4 Qua⸗ dratmetern zu Grunde, ſo iſt auf dieſer Fläche der Nachbau anderer Gewächſe geſtattet. a 3) Jeder Tabakspflanzer iſt verpflichtet, die mit Tabak angepflanzten Grundſtücke bis zum 15. Juli genau und der Wahrheit gemäß bei der Steuer⸗ 4 5 Feuille t on. 179 adſchi der Freiſchärler. (Fortſetzung.) Nachdem man, wie ſichs gebührt, gehörig Ab⸗ ſchied getrunken und bramarbafirt, wurde in Reih und Glied getreten und fort ging es das Thal; hinab in die Welt hinein bei Hurrah und Trommel⸗ virbel, als ob man durch einen einzigen Fußtritt je Welt aus ihren Angeln heben könnte. Aber ſo efährlich war es, nach dem Ende vom Liede nicht. die tapfere Schaar eilte auch nicht ſo ſehr, in Offenburg, wo ſie der Armee einverleibt werden ollte, anzukommen. So preſſirts nicht, dachte man, und vornherein ſich zu ſehr ermatten, das wäre. höchſt kriegsunklug geweſen. Alſo that man lang⸗ ſam und machte, wo immer thunlich, Erfriſchungs⸗ I Lk. lafle⸗ N 3 bon A Ankauf Ne all den Jubel gehörig auszubeuten und in Muth auszuprägen, der die Helden überall begrüßte. Kalte Beſonnenbeit und eiſerne Ruhe zeichnet überhaupt den rechten Krieger aus — die Kanonen machen ja auch keinen Lärm, bis ſie losbrechen und Alles niederſchmettern. Freilich Kanonen hatten die Leute nicht, ſondern meiſtens nur alte Flinten mit Feuer⸗ ſchloß — Musketen aus dem Franzoſenkrieg her, lange Schnepfenflinten, wie Ladſchi der Unteroffizier, roſtige Büchſen von Hofbauern, Stutzer und Jagd⸗ gewehre nebſt mancherlei Seitengewehren — aber was ſollten ſie auch mit Kanonen thun, ſie hatten ja keine Munition dazu und auch keine Kanoniere und am Ende kommt es doch nur auf die perſön⸗ liche Tapferkeit und tüchtige Leitung an, und an beiden hatten ſie allenthalben großen Ueberfluß. 3 75 Er ſtoßt zur Armee. Am zweiten Tage Nachmittags 4 Uhr, rückte die Schaar in Offenburg ein. Da riß der Ladſchi die Augen auf ob all der Volksmenge. Daß es ſo viele Menſchen auf der Welt gebe und daß man Dr. 61% halt. Dies geſchah auch ſchon darum, um all die K 1 N06 ſolchen Spektakel machen könne, das konnte er faſt obeserhebungen hübſch in Empfang nehmen zu nicht begreifen. Da ſchwoll ihm der Kamm — er können, die auf dem Wege geſpendet wurden und ſtreckte ſich und machte ſo ſteife Beine, wie man keine noch geſehen, ſelbſt nach dem ruſſiſchen Feld⸗ zuge nicht, welcher doch manchen ſteif machte. Er hatte dieſe Manier wahrſcheinlich an einem Offizier einmal geſehen und meinte nun das wäre ſchön, gehöre zum Amt und „wie er räuspert und ſpuckt, das hatte er ihm treulich abgeguckt,“ und macht es treulich nach. Einer ſeiner Untergebenen fragte: Unteroffizier, was iſt dir in die Beine gefahren, kannſt ja die Knie nimmer biegen und dein Hals ſcheint, voller Gräten zu ſtecken! Halts Maul, Nazi, das verſtehſt du nicht, entgegnete barſch Ladſchi, ich muß wiſſen, was Brauch iſt. Ein Anderer meinte: Unteroffzier, biſt lang genug, daß du nicht mit der Naſe an den Pflaſter⸗ ſteinen ſtolperſt, warum willſt damit die Wolken an den Himmel ſpießen! Gib Acht, daß keines drauf kriegſt, brummte Ladſchi, was verſteht ein ſolchet — Eſel — vom Regiment. Vor dem Rathhauſe aufgeſtellt, war des Ladſchi ſehnlichſter Wunſch, daß die Einquartirungskommiſſſon bald Alles in Ordnung