Nelauntmacht eng. Belehrung über den Milz- brand betr. Nr. 17, 268. Unter Bezugnahme auf die Geſetze vom 30. Januar 1879 Geſ.⸗ und Verordnungsblatt Seite 8) und vom 6. März 1879 (Geſ.⸗ und Verordnungsblatt Seite 50, ſowie auf die V. O. des Gr. Miniſteriums des Innern vom 13 Dezember 1879 (Geſ.⸗ und Verordnungsblatt Seite 862) bringen wir im Nachſtehenden eine Be⸗ lehrung über Milzbrand zur öffent⸗ lichen Kenntniß: Zugleich weiſen wir darauf hin, daß die Beſitzer am Milzbrand erkrankter Thiere nur dann einen Anſpruch auf Entſchädigung haben, wen ſie die vor⸗ geſchriebene Anzeige von der Erkrankung und falls dies den Umſtämden nach nicht möglich war, vor dem Verenden des Thieres rechtzeitig erſtattet haben — ſich übrigens vor unbegründeten und fahrläſſigen Anzeigen über das Vorkommen des Milzbrandes hüten müſſen, da ihnen ſonſt die Koſten, welche aus derartigen Anzeigen erwach⸗ ſen, zur Laſt fallen. Letzteres wird namentlich dann der Fall ſein, wenn die thierärzliche Unterſuchung ergibt, daß ähnliche Erſcheinungen, wie die in der amtlichen Belehrung bezeichneten, an dem erkrankten oder umgeſtandenen Vieh nicht vorhanden waren. Belehrung über den Milzbrand. Der Milzbrand iſt eine meiſtens ſchnell und tödtlich verlaufende Krank⸗ heit, die bei anhaltender Trockenheit häufiger als bei feuchter Witterung vorkommt. Der Milzbrand befällt hauptſächlich Rinder und Schafe, ſeltener Pferde, Schweine und Ziegen; zuweilen auch Hirſche und Rehe. Ein plötzliches Verenden ſolcher Thieze ohne vorherige Krankheit, darf beſonders in Gegenden, in welchen der Milzbrand gewöhnlich vorkommt, den Verdacht der Seuche erwecken. „Die Thiere ſtürzen wie vom Schlage getroffen zuſammen, verfallen in Krämpfe, zeigen große Athemnoth und erſticken ſchließlich. Milchkühe brechen kurz vor der Krankheit in der Milch ab, Schafe entleeren einen blutigen Harn. Manche Thiere ſtehen erſt nach mehr⸗ ſtündiger oder mehrtägiger Krankheit um; in dieſen Fällen laſſen die Thiere plötzlich vom Futter ab und zeigen großen Durſt; anfänglich zittern ſie und ſind kalt; ſpäter wird die Haut⸗ oberfläche wieder heiß. Die Thiere athmen haſtig und berrathen große Angſt. Soſche Fieberanfälle wieder⸗ holen ſich gewöhnlich mehrmals; endlich treten Zuckungen oder Krämpfe an den Gliedmaßen ein. Der Miſt iſt weich und mit Blut gemiſcht. „Mitunter, hauptſächlich an Rindern kommen plötzlich unregelmäßig geſtaltete Geſchwülſte an den Hinter- oder Vor⸗ derſchenkeln, auf dem Kreuz, dem Rücken, am Hals oder Kopfe zum Vor⸗ ſchein. Dieſe Geſchwülſte ſind heiß und ihre Berührung iſt für das Thier ſchmerzhaft; oft hört man ein Ge⸗ räuſch, wenn man mit der Hand über die Geſchwulſt hinwegfährt. Die Ge⸗ ſchülſte nehmen an Ausdehnung zu, öffnen ſich zuweilen und entleeren eine blutwaſſerige Jauche. , „Am deutlichſten treten die Kenn⸗ zeichen des Milzbrandes nach dem Tode hervor.“ „Der Bauch treibt ſich ſchnell und ſtark auf: der Körper wird nicht ſtarr und aus den natürlichen Körperöff⸗ nungen, beſonders aus Maul, Naſe und After fließt ſchaumiges dunkelrothes Blut.“ Wenn ſolche Zeichen an kranken oder todten Thieren bemerkt werden, ſo iſt hievon der Ortspolizeibehörde alsbald Solcherweiſe erkrankte Thiere dürfen nicht geſchlachtet werden; widrigen⸗ falls der Beſitzer jeden Anſpruch auf Entſchädigung berliert. Wo möglich ſind die erkrankten Thiere von dem geſunden abzuſondern. An den erkrankten Thieren darf keine Operation ausgeführt, kein Aderlaß, kein Einſchnitt in die Haut überhaupt vorgenommen und kein Haarſeil ge⸗ zogen werden. Aerztliche Behandlung ſteht nur nur den Thierärzten zu. Wegen der großen Gefahr der An⸗ ſteckung, die nicht ſelten tödtliche Krank⸗ heit zur Folge hat, dürfen Perſonen, welche Verletzungen an den Händen oder andern unbedeckten Körpertheilen haben, kranke Thiere nicht abwarten und iſt das blutige Abſchlachten und das Abhäuten der Thiere verboten. Zur Verhütung weiterer Milzbrand⸗ anfälle iſt die gründlichſte Reinigung und Desinfeckion aller Oertlichkeiten und Geräthe, mit welchen die lebenden oder todten milzbrandkranken Thiere in Berührung gekommen und die Be⸗ ſeitigung der Streu und des Futters, das ſich in der Umgebung der Thiere befand, unbedingt nöthig. Mannheim den 25. Abril 1880. Großh. Bezirks⸗Amt. Weber. Pekannlmachung. Die Ausübung und den Schutz der Jiſcherei betreffend. Nr. 18511. Nachſtehend bringen wir einige Beſtimmungen der Verord⸗ nung vom 11. Januar 1871, betref⸗ fend den Vollzug des Geſetzes über Ausübung und Schutz der Fiſcherei vom 3. Mai 1870 zur öffentlichen Kenntniß: Die Frühjahrsſchonzeit der Fiſche währt vom 1. beziehungsweiſe 15. April bis Ende Mai erſtreckt ſich auf alle Fiſcharten, mit Ausnahme der Salmen (Lachſe), Seeforellen (Lachs⸗ forellen) und Maifiſche, ebenſo auch die Krebſe (§ 19 der Verordnung). Verboten iſt innerhalb dieſer Zeit nicht nur das Fangen dieſer Fiſche mit Netzen und Reuſen (Fachen) jeder Art, ſondern auch das Feilbieten und Verkaufen, ſowie die Verabreichung derſelben in den Wirthſchaften (Art. 11 des Geſetzes.) Das Fiſchen mit Angeln wird von dieſem Verbot nicht mit betroffen. Zuwiderhandlungen werden gemäß Art. 11 des Geſetzes an Geld bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft. Mannheim den 24. April 1880. Großh. Bezirksamt. Lang. * — Aechter — 68 52—— Crauben⸗Bruſthonig vorzüglichſtes Huſtenmittel für Erwachſene 3 N jüfts⸗Cröffnung. Freunden und Bekannten zeige ich hiermit ergebenſt an, daß ich von Hrn. Martin Reinmuth im Wagner'ſchen Hauſe betriebene Bäckerei mit dem Heutigen übernommen habe. Mein eifriges Beſtreben wird ſein, durch Wohlwollen meiner geehrten Kunden zu erwerbe 9 70 ente, welche am e den e ſchöne und gute W das 112 füt uns a. Hochachtungsvoll 5 . l. Carl Baume nn, Ladenburg den 13. Mai 1880. Geſchäfts Veränderung Unterzeichneter macht hiermit die Anzeige, Grab'ſchen Kohlenplatz betriebene Kohlen- Geschä in die Neue Anlage verlegt hat. Es wird auch fernerhin ſtets mein Bemühen ſein, Abnehmern mit Prima und billiger Waare zu bedienen. indermken des A gehe wn 2 N. g Gottſezung) Ii Uänmgspflicht tilücht pillen Mannschaften inn hr est nach dem u Keſlungtage zur Uedun daß er das ſeither guf dem ü fd. A der Heſeclungstag Ubungspſſchigen, oda nahmen der Ouiberwallu dubungepficgügen darch für dies Erlöſcen der des unter 3 bezeichneten, ſellungstag maßgebend. Von, der Uebungspflcht ſchaften nach Meßgabe d Militär- Geſetzes b freit herufung zum Denſt im llebung. Schſfffahrt' tr len zu Uebungen im zogen werden. die Jahreszeit, in wel alfinden sollen, wird zm Follbebörden unter Berüch len Iutereſſen vereinbar ungspflichge Erſatze i Sazug auf Auswander. fung aus der Staatsar ung des Eirberufungst aagchdtige des aktiven h. Uihung den für Reſerd Münden Vorſchriſten. 14. Die Verſezung aus * und die Enflaſſang r ſopeit die wwölffährig 0 der Reicsberfoſſung . „ im Ftieden bei den näc folgrden Fifa Renſtzeit N. ut. dnſihtich derfenigen Neuer amerikaniſcher Pferde z ahnmais empfiehlt . Adolf Merkiel Ladenburg. Hiermit zeige an, daß ich die Preiſe meiner Stroh bedeutend herabgeſetzt habe und 10 ſolche von 20 Pfg. per Stück L. Trippmacher. Gesucht werden für ein großes, gediegenes literariſchesz Unternehmen R 5 0 Verdienſt ſehr lohnend. E. Fachkenntniß nicht erforderlich. 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Blattes, gleich bei der erſten Ziehung anzufangen, da bei ſpäterem Ankauf die ab „ wo ſe der g 6 68 775 0 2 Oladle laufenen Verlobſungen nachbezahlt werden müſſen. anzukommen 1005 5 8 . ee ſnherein g kai rar 1 . aus den beſtempfohlenen deutſchen Fabri⸗ 14 I. 1 * 1 4 50 1 ang 1 l ken, ebenſo Cacao-Pulver, Reinheit für Augen⸗ und Gehör Kräne zu Mannheim von Dr. Glbenſch W naht wo ine f garantirt, empfiehlt i Sprechſtunde von 9—12 und von 3—4, Neckarſttaße K 1 Nil 6 dees gecheh mer th C. L. Stenz. Für ar me frei. Whehunge, h schon!