Bekanntmachung. face güth 5 le zw N Das Baden im Neckar betr. t wh Nr. 1764. Hiermit bringen wir auf, zur Kenntniß, daß jungen Leute unter m. J. 16 Jahren das Baden im Neckar nur bie e unterhalb der Neckarhäuſer Fähre, an . der abgeſteckten Stelle geſtattet iſt. 5 Kindern unter 12 Jahren iſt das Baden im Neckar gar nicht geſtattet. Zuwiderhandlungen gegen dieſes Ver⸗ bot haben ſtrengſte Strafe zur Folge. Ladenburg, 18. Mai 1880. . Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Gras- Nr 1763. Mittwoch den 19. dſs. Mts., Zuſammenkunft Mittags 2 Uhr am Schriesheimer Thor, wird der Grasertrag Graben, am Meertalut, am Weinheimer „Weg und des Nachdamms gegen Ilves⸗ 1 heim von der Pflaſtermühle ab und am bat; Samſtag den 23. dss. Mts. ö hebe Zuſammenkunft Mittags 1 Uhr ant am Neckarthor, 5 0 wird der Grasertrag von der Bleiche, ö en dem Neckardamm, Wälchen, Rain an der Raumallee, von der Spitze am Neckarhäuſer Fußpfad, am Brückel bei r Wörthbrücke, der Kandelbachdämme — hen am Streit- und Loosgraben, Ifentlich an Ort und Stell, verſteigert. Ladenburg, 18. Ma 880. Bürgermeiſter⸗Amt. A. Huben. Tübaksſtaub 5 — ufnen! am. 8 Ungeziffer billigſt bei J. Trippmacher. Tolleltenabfal⸗ Heife per Yfd. 60 Yfg. Cölner Waſſer, Rau du Far das feinſte Parfüm das dem Toiletten⸗ e tiſch geboten n e ThymolZahnpulver u. Waſſer meiner, bringe in empfehlende Erinnerung 9s V. Trippmacher. Entlaufen ul Ein Hund (weiß) iſt ent⸗ g 27 8 laufen. Gegen Belohnung S abzugeben in der Exped. führ dss. Blattes. a Im Domhof der be, 1. & L. Stock mit Stallung und Zubehör zu ver⸗ miethen bei J. M. Sommer. Verſteigerung. Am 8 vom hinteren der drei Spitzen am ſog. 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Für gute Zuchtſtuten im Alten von 2 bis 6 Jahren — für zweijährige, welche eine Weide nicht begehen, jedoch nur dann, wenn ihre Abſtammung von einem mit Staatsmitteln unterſtützten Hengſte durch den Geburtsſchein nach⸗ gewieſen wird — ſetzen wir auch im laufenden Jahre Zuchtpreiſe im Betrage von 350 200 und 120 Mark und Aufmunterungspreiſe im Betrage von 40 Mark hiermit zur Bewerbung aus; ferner für einjährige Stutenfohlen, welche bei einem Weidgange während des Sommers oder, wenn zugleich ihre Abſtammung von einem mit Staats⸗ unterſtützung gehaltenen Hengſte nach⸗ gewieſen wird, bei rationeller Stallauf⸗ zucht ſich beſonders entwickelt haben, Aufzuchtspreiſe im Betrage von 40 Mk. Die Bewilligung der Zuchtpreiſe iſt an die Bedingung geknüpft, daß die Preisſtuten zwei Jahre lang zur Zucht verwendet und von ſolchen Hengſten bedeckt werden müſſen welche mit Staats⸗ unterſtützung gehalten werden. Sollten dieſelben innerhalb dieſer zwei Jahre nicht wenigſtens einmal trächtig werden, ſo iſt vom Beſitzer mindeſtens die Hälfte des empfangenen Preiſes zurückzuerſtatten. Für ſolche Stuten, für welche im vorigen Jahre ein Aufmunterungspreis bewilligt wurde, und welche ſich ſeit der letzten Muſterung entſprechend enk⸗ wickelt haben, kann der vorjährige Preis auf den Betrag eines Zuchtpreiſes er⸗ höht werden. Auch kann für einzelne hervorragende Stuten unter 8 Jahren, welche zwei Fohlen geworfen haben und ſtets gut gehalten waren, der J. Z. auf währte Zuchrpreis von 120 Mark ge⸗ 200 Mark und 350 Mark erhöht wer⸗ den, wenn von den Beſitzern derſelben die bei der erſtmaligen Preisverleihung feſtgeſetzten Bedingungen nochmals ein⸗ gegangen werden. Endlich iſt die Verleihung eines Preites an die Bedingungen geknüpft, daß der Eigenthümer des prämiirten Pferdes auf Anforderung daſſelbe zu einer landwirthſchaftlichen Ausſtellung vorführt. Die Muſterung der Stuten und Stutenfohlen und die Zuerkennung der Preiſe erfolgt in den Manaten Juli, Auguſt und September durch eine Com⸗ miſſion, welche aus dem diesſeitigen Sachverſtändigen in Pferdezuchtange⸗ legenheiten, einem Thierarzte und je 2 Vertretern der landwirthſchaftlichen Bezirksvereine zuſammengeſetzt iſt. Die Bewerbungen um Staatspreiſe für Stuten und Stutenfohlen ſind längſtens bis zum 15. Mai l., Js. bei den Bürgermeiſterämtern einzureichen und von dieſen längſtens bis zum 25. Mai den Gr. Bezirksämtern vorzu⸗ legen. Bewerbungen, welche bis zum 15. Mai Abends bei den Bürgermeiſter⸗ ämtern nicht angemeldet oder don dieſen nicht bis zum 25. Maj den Bezirks⸗ ämtern vorgelegt worden ſind, werden bei der Preisvertheilung nicht berückſich⸗ tigt. Die Bewerbungen müſſen enthalten: 1. Vor⸗ und Zuname, Stand und Wohnort des Eigenthümers der Stute; 2. Alter, Farbe, Größe und Ab⸗ zeichen, ſowie 3. Abſtammung der Stute; 4 die Beantwortung folgender Fragen a) Iſt die Stute bedeckt? b) Hat ſie ſchon Fohlen zur Welt gebracht? e) Iſt dieſelbe von dem jetzigen Eigenthümer gekauft oder ſelbſt aufgezogen? Zeit und Ort der einzelnen Muſter ungen werden ſpäter bekannt gegeben! Karlsruhe den 19. April 1880. Großh. Handelsminiſterjum A. A. d. Pr. C. L. Stenz. G. v. Stöſſer.