Beſianntmachung. Nr. 1197. Zufolge Anordnung Gr. Bezirks⸗Amts findet kommenden Mittwoch den 14. dſs. Mts. Nachmittags halb 4 Uhr durch den Commandanten der Mann heimer Feuerwehr Hrn. Mich. Wirſching eine Viſitation des hieſigen Feuerlöſch⸗ weſens ſtatt und ſoll damit auch die Probe der freiwilligen Feuerwehr und der Hilfsmannſchaft verbunden werden. Die Mitglieder der freiwilligen Feuer⸗ wehr, ſowie die zur Hilfsmannſchaft eingetheilten Einwohner werden aufge⸗ fordert, ſich zu dieſer Probe zur ange⸗ gebenen Zeit auf dem hieſigen Markt⸗ platze pünktlich einzufinden, bei Straf⸗ vermeidung. Ladenburg den 9. April 1880. . Bürgermeiſter⸗Amt A. Huben. Brehm. Bekanntmachung. Schmiedemeiſter Wilhelm Egler und deſſen minderjähriger Sohn Hein⸗ rich Egler her, laſſen mit obervor⸗ mundſchaftlicher Genehmigung Dienſtag den 27. dſs. M. Vormittags 11 Uhr im Rathhauſe dahier Ein Viertel 17 Ruthen Nürnberger Maas, Acker im Stahlbühl, Laden⸗ burger Gemarkung, einſeits Peter Bürgi andernſeits Valentin Schmitt, Taxirt zu 500 Mark, öffentlich verſteigern. Schriesheim den 7. April 1880. 8 Bürgermeiſteramt. Gaber. Bekanntmachung. 8 Maßregel zur Verhütung von Waldbränden betr. Nr. 14.526. Gemäß § 368 Ziff 8 R. Str. G. B. und § 53 Ziff 2 P. Str. G. B. wird hiermit⸗ verfügt, daß für die Monate April bis Ottober ds. Js. das Rauchen in den Waldungen auf den Gemarkungen Schaarhof, Sandtorf, Sandhofen und Käferthal verboten wird. Zuwiderhandelnde wer⸗ den — vorbehaltlich etwaiger ſtrafrecht licher Verfolgung wegen fahrläfſiger Brandſtiftung — polizeilich mit Geld⸗ ſtrafe bis zu 66 Mk., oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft. Die Bürgermeiſterämter werden be⸗ auftragt, dies in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen. Mannheim den 1. April 1880 Großh. Bezirks⸗Amt Weber Garrecht. Eine noch wenig gebrauchte Heckel bank billig zu verkaufen. Näh. in der Exped. dss. Bl. Die Weinhandlung von J. J. Scola Ladenburg, einpfiehlt mouſirende Weine i / und ½ Flaſchen in anerkannt vorzüglicher Qualität unter billigſter Berechnung. Aferdezahnmais neuer amerikaniſcher, für Keimkraft wird garantirt, billigſt zu kaufen bei C. L. Stenz. Branntwein Verſauf bei C. L. Stenz. A. Merkel empfiehlt per 100 Pfd. 7 Mark 25 Repskuchen. SZhbetſchgen und Schnitz. Einladung 5 Ergänzungswahl des Oemeinderaths. Nr. 1197. In Folge Uebernahme der Rechnerſtelle des hieſigen Bür⸗ gerhoſpitalfonds durch Herrn Jacob Benz iſt deſſen Austritt aus dem Ge⸗ meinderath nothwendig geworden, . Zufolge amtlicher Verfügung vom 4. v. Mts. Nr. 10424 und des § 16 Abſ. 3 des Geſetzes über die Verfaſſung und Verwaltung der Ge: meinden, iſt für die Reſtdienſtzeit des Genannten (4. Januar! 1883.) eine Ergänzungswahl vorzunehmen. — ö Dieſe Wohl findet nun im hieſigen Rathhauſe am Mittwoch den 14. April l. J. 705 . tatt. Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die Wahlzettel, welche die Wahlberechtigten ausfüllen und verſchloſſen der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben haben, am Wahltag im Wahllokal aus⸗ getheilt. Die Uebergabe der ausgefüllten Wahlzettel hat von 9 Uhr bis 12 Uhr, des Vor⸗ Nachmittags zu geſchehen. Nach Ablauf der oben angegebenen Zeit mehr angenommen. 1 Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Ausnahme derjenigen: 1. welchen das Wahlrecht durch Urtheil entzogen iſt und zwar dies: a) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33. ver⸗ glichen mit § 34 Ziff. 4 des R.⸗St.⸗G.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, für die im Urtheil ausgeſprochene Zeitdauer; diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 ſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs einer Strafe verurtheitt worden ſind;, 2. diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder theilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Ent⸗ mündigte, Mundtode, oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt ar⸗ muthshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten. (§§ 54 und 70 des B. R.⸗G. Außerdem werden zur Abſtimmung nur zugelaſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetr gen ſind. Wählbar in den Gemeinderath ſind nach § 15 des Geſetzes ſämmtliche Gemeindebürger mit Ausnahme derjenigen: 1. welche nicht wahlberechtigt ſind, (ſiehe oben). Die Ortsabweſen⸗ heit iſt jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarket; 2. die als Soldat im wirklichen Dienſte ſtehen; 3. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre nach Schlutz deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz entzogen iſt. 5 Die Austretenden ſind wieder wählbar. 1 Die mit dem Bürgermeiſter oder einem andern Mitglie meinderaths in auf⸗ oder abſteigender Linje oder im zweiten dritten Grade der Seitenlinie verwand oder verſchwägert ſind. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwie⸗ gervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochter⸗ mann, Brüder und Schwäger, Oheime und Neffe nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderath ſitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mit⸗ gliede des Gemeinderaths auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert iſt, als Bürgermeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Verſchägerte aus dem Gemeinderath austreten. werden keine Abſtimmungen ſind Jahre wegen Dieb⸗ zu irgend b) oder Wahl in den Gemeinderath nur annehmen, wenn ſie ihre niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich: Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgernutzen einzukaufen oder nicht. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß die Ge⸗ g meiuderäthe auch die Pfandgerichte bilden und als ſolche Haſtbar ſind; daher es im Intereſſe ver Gemeinde zur Erhaltung ihres Kredits liegt, das Augen⸗ merk bei der Wahl auf ſolche Bürger zu richten, die neben den übrigen Er⸗ forderniſſen durch ihre perſönlichen und Vermögensverhältuiſſe hinlängliche Gewähr geben. Die Liſte der wählbaren und wahlberechtigten Bürger liegt im Rath⸗ hauſe jetzt und während der Wahlhandlung zur Einſicht auf. Die Wahlbe⸗ rechtigten werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſcheinen und machen insbeſondere darauf aufmerkſam, bei Ausfüllung der Wahlzeltel den Vor⸗ und Zunamen, ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagen⸗ den genau anzugeben, damit keine Zweifel entſtehen können. 1 Ladenburg den 9. April 1880. Der Gemeinderat A. Huben. 1 55 Brehm.“ 7 5 i 5 Gänzlicher Ausverkauf. Weger Aufgabe meines Ladengeſchäfts verkaufe ich meine ſämmtlichen Schuß und Stiefel zu bedeutend herabgeſetztem Preis. 5 Heinrich Nüller, Schuhmacher am Neckarthor. Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche können die Stelle erwirbt 15 18 Welauntmachung Die Reviſion der Liſten der größten Grund⸗ und Gemerhe⸗ beſitzer betr. Nr. 23. Nach § 2 der Weh ordnung für die Kreisberfammfung eh alljährlich die Liſte der nach J e Verwaltungsgeſetzes bei der Mahl de Kreis ⸗ Abgeordneten wahlberechtigig Grundbeſitzer und Gewerbetreibende ſowie der nach 8 27 Ziffer 5 lid 9 38 des Verwaltungsgeſetzes zum Sing recht auf den Kreisverſmamlungeg he rufenen größten Grundbeſitzer eie Rebſſion unterworfen werden, Es werden daher: a) als Grundeigenthümer, welche dem Kreiſe an Liegenſchaften teh ſtcuerkapitalien von. zug 205,000 fl. beſitzen,, dien delt Jahren von ihnen oder ee 15 Familienvorfahren verſteter e den — ohne Rückſicht auf Wohnſitz; 1 die Gewerbtreibenden, welche Kreiſe ihren Wohnort ode Hauptniederlaſſung haben un werbſteuerkopitalien im di von mindeſtens 50,000 fl. in de Kreiſe beſitzen, die von ihnen ihren Familienvorfahren ſeit Jahren verſteuert werden e) die Körperſchaften — hohe ſchaften, Stiftungen und he geſellſchaften, deren Verheh im Kreiſe ihren Sitz ode Hauptniederlaſſung hat, und e in demſelben ſeit länger als Jahren an Grundſteuerkapftglſeß 25,000 fl. oder an Gewerbſteuier apitalien 50,000 fl. verſtelerg einſchließlich des Gr. Fiskus, doch mit Ausſchluß der Gemei den, 1 aufgefordert, binnen 4 Wochen i Anſprüche anzumelden und Verän ungen des Beſitzſtandes und des N ſitzes, welche von Einfluß au Wahl⸗ und Stimmberechtigung anzuzeigen. 3 Dieſe Anmeldung hat zu geſchehen a) Von denjenigen, welche i dee Klreiſe ihren Wohnort oder Hauptniederlaſſung haben, be ee Bezirksamte ihres Wohnortes bi ihrer Hauptnſederlaſſung⸗ b) Von denjenigen, welche ehe Wohnſitz noch Hauptnie derte im Kreiſe haben, bei dem hauptmann Die Anmeldungen haben zu ehen die Angaben 1. des Vor- und Zunamen des Standes des ſteſterp tigen Grund⸗ bezw Geier 5535 ſind, beſitzers; . des Wohnortes oder der Hehe niederlaſſung deſſelben oder außerhalb des Kreſſes) ob derſelbe volljäheig dee minderjährig iſt, Letten die Angabe des Namen Wohnortes des Vormundes bei Frauen, wenn ſie dere rathet ſind, weiter die Auges des Namens und Wohh des Ehemanns; der von dem Steuerpflichtige oder von ſeinen Famiſfeeer, fahren ſeit mindeſtens an Jahren — das laufendes ee jahr mit eingerechnet dem Kreiſe verteuerten Grund⸗ bezw. Gewerbeſteuerkap kalen auf jeden Steuerdiſtriet 170 fallenden. Quoten, Mannheim den 1. April 1889 Der Kreishauptmann — 2 Ein Morgen Acker in 2 Parzelle auf ein Jahr zu verpachten. Nah bei 5 Georg Vroſe, und zwar getrennt nach Ne 2 3 * 8 2850 f otproviſton of 1 halige Petif V habattbewilli gehmen Inſe Nr. 31 5 Wetterr tionellen N Fontinents, Niniſterſeſſel icht mit St marckkriſe un m deren kern dem raſchen 2 Staaten gege ſindigkeit ſpr ohe ſonderlic kunt keine gr Kicken eines Niniſter, w uus der Frer gend einen en muß. Wie and ſe Abdankun, and um einen dern alle ſgtrende Par lem Schlac em Höllenlä heit jetzt ein ain der die Amen gedenke Oeſter! i dauernder 4 lottenden Min kotgen den V katzen den Pe 4 der das Ti in Dorn im A gweig, ab ar Sproſſen An poli luͤgliſche M i Verſicherun deliner Vertr — Fe die Bl „Was ie uus meinen handjar bam un Piſtolen danzig Ochſe diel Schafe. berſtehſt Du, Ich ſo reich Gebirges Dic An geben, de and gibſ ch we nd ſchnell an b hierher gel „Rede, 1 1 Hülfe.