. — Jzekanntmachung. Schmiedemeiſter Wilhelm Egler und deſſen minderjähriger Sohn Hein ⸗ rich Egler her, laſſen mit obervor⸗ mundſchaftlicher Genehmigung Dienſtag den 27. dſs. M. Vormittags 11 Uhr im Rathhauſe dahier Een Viertel 17 Ruthen Nürnberger Maas, Acker im Stahlbühl, Laden⸗ burger Gemarkung, einſeits Peter Bürgi andernſeits Valentin Schmitt, Taxirt zu 500 Mark, öffentlich verſteigern. Schriesheim den 7. April 1880. Bürgermeiſteramt. Gaber. „Weſt-Cekas, eine Blüthenſtätte Deutſcher Coloniſation in Amerika!“ Dieſe Broſchüre nebſt Korte wird gegen Einſendung einer 10Pfg. Marke frei verſandt von dem Autoriſirten Infor⸗ mations⸗Bureau für Weſt⸗Texas. (O. B. 234) 5 Schifflände, Baſel. Eine noch wenig gebrauchte Heckſel⸗ bank billig zu verkaufen. Näh. in der Exped. dſs. Bl. Die Weinhandlung von J. F. Stola Ladenburg, empfiehlt mouſirende Weine in / ½ und ½ Flaſchen in anerkannt vorzüglicher Qualität unter billigſter Berechnung. 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In Folge Uebernahme der Rechnerſtelle des hieſigen Bür⸗ gerhoſpitalfonds durch Deren Jacob Benz iſt deſſen Austritt aus dem Ge⸗ meinderath nothwendig geworden. gate amkicher Verfügung vom 4. v. Mts. Nr. 10424 195 55 § 16 Abſ. 3 des Geſetzes über die Verfaſſung und Verwaltung der Ge⸗ meinden, iſt für die Reſtdienſtzeit des Genannten (4. Januar 1883.) eine Ergänzungswahl vorzunehmen. — Dieſe Wohl findet nun im hieſigen Rathhauſe am Mittwoch den 14. April l. J. Die Wahl eſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die Wahlzettel, wel 5 Wahlberechtigten ausfüllen und berſchloſſen der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben haben, am Wahltag im Wahllokal als getheilt. Die Uebergabe der ausgefüllten Wahlzettel hat von 9 Uhr bis 12 Uhr, des Vor⸗ Nachmittags zu geſchehen. N 5 Nach Ablauf der oben angegebenen Zeit werden keine Abſtimmungen mehr angenommen. i 58 Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Ausnahme derjenigen: 1. welchen das Wahlrecht durch Urtheil entzogen iſt und zwar ſind dies: * diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33. ver⸗ glichen mit § 34 Ziff. 4 des R.⸗St.⸗G.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrichte aberkannt ſind, für die im Urtheil ausgeſprochene Zeitdauer; N a diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Dieb⸗ ſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurtheilt worden ſind, 5 2. diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder theilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Ent⸗ mündigte, Mundtode, oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt ar⸗ müthshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten. s (SS 54 und 70 des B. R.⸗G. Außerdem werden zur Abſtimmung nur zugelaſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetr gen ſind. i Wählbar in den Gemeinderath ſind nach § 15 des Gefetzes ſämmtliche Gemeindebürger mit Ausnahme derjenigen: den genau anzugeben, damit keine Zweifel entſtehen können. 8 Dürr- Obst. Zwetſchgen und Schnitz. 1. welche nicht wahlberechtigt ſind, (ſiehe oben). Die Ortsabweſen⸗ heit iſt jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; 185 2. die als Soldat im wirklichen Dienſte ſtehen; 1 3. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahreus und fünf Jahre nach Schlutz deſſelben, ſofern ſie nicht fräher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweise entzogen iſt. Die Austretenden ſind wieder wählbar. Die mit dem Bürgermeiſter oder einem andern Mitglied des Ge⸗ meinderaths in auf⸗ oder abſteigender Linie oder im zweiten oder dritten Grade der Seitenlinie verwand oder verſchwägert ſind. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwie⸗ gervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochter⸗ mann, Brüder und Schwäger, Oheime und Neffe nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderath ſitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mit⸗ gliede des Gemeinderaths auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert iſt, als Bürgermeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Verſchägerte aus dem Gemeinderath austreten. Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche können die Wahl in den Gemeinderath nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl. ertdirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, ſich Jin den Bürgernutzen einzukaufen oder nicht. Die- Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß die Ge⸗ meiuderäthe auch die Pfandgerichte bilden und als ſolche Haſtbar ſind ; daher es im Intereſſe ver Gemeinde zur Erhaltung ihres Kredits liegt, das Augen⸗ 05 5 1 1010 Bürger zu richten, die neben den Übrigen Er⸗ orderniſſen durch ihre perſönlichen und Vermögensverhältniſſe hinlänali e ch gensverhältniſſe hinlängliche Die Liſte der wählbaren und wahlberechtigten Bür i i 2 a 0 ger liegt im Rath⸗ hauſe jetzt und während der Wählhandlung zur Einſicht auf. die e rechtigten werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſcheinen insbeſondere darauf aufmerkſam, undi ü ei Ausfüllung der Wahlzettel den Vor⸗ ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagen⸗ Ladenburg den 9. April 1880. Der Gemeinderaty ö A. Huben. . 5 567505 Gänzlicher Ausverkauf. Wegen Aufgabe meines Ladengeſchäfts verkaufe ich meine ſämmtlichen Schuh und Stiefel zu bedeutend herabgeſetztem Preis. 8 Heinrich Züller, Schuhmacher 5 am Neckarthor. und machen. Welauntmachung. b Die Reviſion der Liſten der großten Grund⸗ und Gewerbe beſitzer betr. 5 Nr. 23. Nach § 2 der Wohl. ordnung für die Kreisverfammlung oll alljährlich die Liſte der nach 8 3 dez Verwaltungsgeſetzes bei der Wahl der Kreis Abgeordneten wahlberechtigten Grundbeſitzer und Gewerbetreibenden, ſowie der nach § 27 Ziffer 5 und 8 88 des Verwaltungsgeſetzes zum Stimm⸗ recht auf den Kreisverſmamlungen be⸗ rufenen größten Grundbeſitzer eier Reviſion unterworfen werden. Es werden daher: a) als Grundeigenthümer, welche i dem Kreiſe an Liegenſchaftenchtund⸗ ſteuerkapitalien von zuſammeg 25,000 fl. beſitzen, die ſeſt Jahren von ihnen oder ihre Familienvorfahren verſteuert wer⸗ den — ohne Rückſicht auf ih Wohnſitz; b) die Gewerbtreibenden, welche i Kreiſe ihren Wohnort oder ih Hauptniederlaſſung haben und ee werbſteuerkapitalien im Beirage von mindeſtens 50,000 fl. in dem Kreiſe beſitzen, die von ihnen oder ihren Familienvorfahren ſelt fag Jahren verſteuert werden; c) die Körperſchaften — Genoſſeh ſchaften, Stiftungen und Ackfeg⸗ geſellſchaften, deren Verwaltagg im Kreiſe ihren Sitz oder ie Hauptniederlaſſung hat, und weich in demſelben ſeit länger als fan Jahren an Grundſteuetkapftalſen 25,000 fl. oder an Gewerbſteuer⸗ kapitalien 50,000 fl. verſteuern, einſchließlich des Gr. Fist, e⸗ doch mit Ausſchluß der Gegzein⸗ den. 8 aufgefordert, binnen 4 Wochen neue Anſprüche anzumelden und Veränder⸗ ungen des Beſitzſtandes und des Wohn, ſitzes, welche von Einfluß auf die Wahl⸗ und Stimmberechtigung find, anzuzeigen. 5 Dieſe Anmeldung hat zu geschehen a) Von denjenigen, welche in den Kreiſe ihren Wohnort oder hte Hauptniederlaſſung haben, bel dem Bezirksamte ihres Wohnortes hez ihrer Hauptniederlaſſung. f b) Von denjenigen, welche eder Wohnſitz noch Hauptniederlaſſung im Kreiſe haben, bei dem frei hauptmann. 5 Die Anmeldungen haben zu enthollen die Angaben 1. des Vor⸗ und Zunamens ud des Standes des ſtenerpfich⸗ tigen Grund- bezw. Gewerbes beſitzers; 2. des Wohnortes oder der Haute niederlaſſung deſſelben i oder außerhalb des Kreſſes); ob derſelbe volljährig ade minderjährig iſt, letzterenfallz die Angabe des Namens und Wohnortes des Vormundes; 4ðᷓ. bei Frauen, wenn ſie beihel⸗ Aanthet ſind, weiter die Aagabe des Namens und Wohnortes des Ehemanns; a „der von dem Steuerpflichkigen oder von feinen Familfenor⸗ fahren ſeit mindeſtens fünf Jahren — das laufende Steue⸗ jahr mit eingerechnet — dem Kreiſe verſteuerten Grmd⸗ bezw. Gewerbeſteuerkapfalſen und zwar getrennt nach den auf jeden Steuerdiſtrict ent fallenden Quoten. Mannheim den 1. April 1880, Der Kreishauptmann Engelhorn. Ein Morgen Acker in 2 Patzelle auf ein Jahr zu verpachten. Nah. bei 5 Georg Vroſe⸗ 2 ufprobißpn 4 Juen ai Veil then 1 8 Ar. 30. — der Irie Garz Lift 0 Nulturter e d en Ste u Kpoltiche en würde, aallndet 1e u de Ster De Mee in Köln genüge ſhebung oder d hälgeſcze zu acht, denn bei Feen Oögen aul ſſtze zu G. u eter Außerk atm ist nixg din den eren 1 Mat kann „ d a em! 7 kigentlie e in früher kr f den u d ieee de anna, 1. e Kicche ihn ale lune We kenn nicht 1 dug eine! u Neiers wer uin lige an ii de . Len . Ain