8 19. Schießgewehre dürfen nur ſo getragen werden, daß die Münd⸗ in die Höhe gerichtet iſt. f a 155 8 0 en dürfen auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit itze aufwärts getragen werden. f 5 der 1 12 Auf Vicinalwegen darf nicht mit Pflügen gewendet oder durch der ben verſehrt und dürfen die Pflüge auf denfelben nicht Die Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betr. . Unter Aufhebung der bezirkspolizeilichen Vorſchrift vom 29 Dez. 1868 dieſe der Straßengra apoliseili Vorſchrift für die Gemeinde Ladenburg vom 26. geſchleift werden. f f 0 4 141 6 5 77 ee os 5 966 3 ffer 10 des Reichsſtrafgeſetz⸗ 8 22. Werden beim ee f 1 be Gee duches und des Artikels 3 Vl des badiſchen Einführungsgeſezes zum deut.] wege derunreinigt, ſo ſind dieſelben vo ſchen Strafgeſetzbuch unter Zuſtimmung des Bezirksraths folgende für ſämmt⸗ wieder zu reinigen. liche Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Mannheim geltende von § 23. Uebertretungen der in dieſer Verordnung enthaltenen Vorſcheiften Großh. Landescomiſſär für vollziehbar erklärte N werden nach 8 366 e e e i an A 0 Bezirſtspolizeiliche Vorſchrift N zu 20 Thalern oder mit Haft 18 zu 14 Tagen 5 5 § 1. Die Ortsſtraßen, die durch Ortſchaften ziehenden gepflaſterten Mannheim. den 3 April 1873. e ä Großh. Bezirksamt Landſtraßen, ſowie die eine ungepflaſterte Landſtraße begränzenden gepfloſter⸗ 5 5 0 a 8 f 85 ebting. ten Rinnen und Gehwege müſſen wöchentlich zweimal und zwar Mittwoch He . und Samstag Nachmittag gekehrt und gereinigt werden. e 1 e 1 Vorſchrift bringen w f iertag. iſt die Reinigung am vorhergehenden Werktag vor⸗ niß der Ortseinwohner. f 5 N 9 Ladenburg, den 12. Januar 1880. § 2. Die Reinigung der durch die Ortſchaften ziehenden nicht gepflaſt⸗ e Amt erlen Landſtraßen wird von der Gr. Waſſer⸗ und Straßenbauinſpection vor⸗ Huben. genommen. Der zuſammengekehrte Koth und Staub iſt ſofort zu entfernen. § 3. Die Kandelrinnen ſind bei Vornahme der Reinigung mit reinem Waſſer auszuſpülen. 5 Bei trockener Witterung ſind die Straßen vor der Reinigung mit Waſ⸗ ſer zu begießen. § 4. Die Verbindlichkeit der Reinigung und Begießung der Straßen erſtreckt ſich bis in deren Mitte und liegt nebſt der Verbindlichkeit, den Koth . und Staub zu entfernen (§ 2) und die Kandelrinnen auszuſpülen (3) ob: 5 Achtungsvollſt 1. Bei bewohnten Gebäuden dem Eigenthümer, falls er dasſelbe bewohnt DNaræx Kaufmann. andernfalls dem Miether des unterſten bewohnten Stockwerks. 2. Bei unbewohnten Gebäuden, z. B. Ställen, Scheunen, ferner bei Sehr ſchöne Empfehlung. Mache hiermit die ergebene Anzeige, daß von heute ab mein Manufacturwaaren-Geſchäft ſtändig geöffnet habe und ſehe gefl Abuahme entgegen Gärten u. ſ. f. demjenigen, welcher die Grundſtücke benützt. Fzzttermalz keimen welche die Verunreinigung der Straße z. B. durch Holz, Streu, Schutt, § 6. Iſt der nach § 5 zur Reinigung verpflichtete nicht aufzufinden, von jetzt ab auch im Hauſe empfiehlt f 3. Bei öffentlichen Plätzen der Gemeinde. § 5. Zur Vornahme beſonderer Reinigung ſind diejenigen verpflichtet, ſowie Jauche u. f. f. felbſt verurſacht oder Auftrag zur Vornahme derjenigen Hand⸗ Saar- & RBuhr kohlen lung gegeben haben, durch welche die Straße verunreinigt wurde. ſo hat auf Aufforderung der Ortspolizeibehörde der nach 8 4 Verpflichtete die J * A. Heim. Reinigung vorzunehmen. § 7. Die unter 4 genannten Perſonen ſind in derſelben Reihenfolge * in demſelben Umfange wie zur Reinigung verpflichtet: b 2 a. Das Gras von den Straßen beziehungweiſe Straßenrinnen im Früh⸗ Anwiderruflich am 30. Januar 1880, jahr, ſowie auf jede Aufforderung der Ortspolizeibehörde zu ent⸗ fernen im Winter bei Thau wetter auf Aufforderung der Ortspolizeibehörde den Schnee und das Eis von der Straße bezw. Rinnen und Geh⸗ wege zu entfernen. „bei heißem Wetter oder bei länger anhaltender trockener Witterung Ziehung der Reichenhaller Hirchenbau- Votterie. 1 5 5 5 . f Haupttreffer: die Straß Aufforderrung der Polizeibehörde jeden Tag in der 5 VV M. 60,000, Mk. 25,000, M. 10,000, Kr. §. 8. Die unter 4 bezeichneten Perſonen ſind in der dort bezeichneten f Loose à 2 Mk. . Weiſe und Reihenfolge verpflichtet, bei Schneefall einen Fußpfad bis zum ſoweit Vorrath, zu haben bei allen Verkaufsſtellen und gegen Nachbargut offen zu halten und bei eintretendem Glatteis zu ſtreuen. Poſteinzahlung oder Nachnahme zu beziehen von der General⸗ § 9. Das Auslaufenlaſſen von Jauchen, Blut und anderer die Straße Agent ur verunreinigender oder üble Ausdünſtung verbreitenderl Flüſſigkeiten auf 1. 6 „ A die Sreß, in unterſag. Kart aun Ae he e ehen; 10. Dunghaufen, ſoweit ſie ſich an den Ortsſtraßen oder in Hofräumen, 2 J 44 3 . welche gegen die Straßen offen ſind, ſind ſauber aufzuſetzen und gegen die 1 1 Straße hineinzuwenden. § 11. Die Dungſtötten, ſoweit ſie an den Straßen oder in Hofräumen, welche gegen die Straße offen ſind, ſich befinden, ſind mit gemauerten und verdeckbaren Pfuhllöchern zu verſehen und letztere immer ſo zeitig zu leeren, daß die Jauche nicht auf die Straße oder in den Straßengraben ablaufen I Saar⸗Kohlen! Coiſenthal 1. Horte . 5 Mk. 115. kann. Hoſtenbach 1. „ 5 5 8 Mk. 114. 12. Zum Ausführen der Abtritte, ſowie auch des flüſſigen Düngers, Geislautern 1. „ 5 N . Mf. 113. Gaſſenkoth und überhaupt aller Gegenſtände, welche die Straße verunreinigen Wehrden 1 Ml 112 können, dürfen nur wohlverwahrte Behälter, welche nichts durchrinnen oder er 200 Ctr. verſendet 5 5 . a 5 i 7 durchfallen laſſen, verwendet werden. 5 e 5 § 13. Bauſchutt und Baumaterialien dürfen nur im Hofraume (bezw. Bungert-Moſer in Völklingen a. Saar. Gärten u. f. f.) aufbewahrt werden; die Straße darf höchſtens 3 Tage zur 5 Lagerung non Bauſchutt urd Baumaterial benützt werden; für eine dieſen 1 Benützung iſt die Erlaubniß bei der Orlspolize be⸗ Buchen Brennholz Jedenfalls darf durch dieſe Lagerung die Straße nicht mehr als ½ den RTBerkleinert à 50 Nilo Wark 1.6 Der auf der Straße lagernde Bauſchutt und die Baumaterialien ſind des empfiehlt I. V0 901 5 Nachts zu beleuchten, inſofern nicht durch die vorhandene Straßenbeleuchtung 5 1 4 * Beleuchtung unnöthig gemacht iſt. Für die Befolgung der Wurf- Schneide 1 orſchrift dieſes § iſt der Bauherr verpflichtet. n Fi 5 en § 14. Die Verordnung Großh. Handelsminiſterium vom 27. Juni e Herren 6. A. enen K Cos, Dres dere (ckeckeungsblatt XXI89 findet auf die Orts- und Vinemalſtaßen des bvurde die Acguiſition von Abonennten für hier und Umgegend Bezirks Anwendung. übertragen. 8 15. Wagen, welche des Nachts auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Soeben erſchien: ſtehen bleiben, ſind mit leuchtenden Laternen zu verſehen, inſofern nicht durch 1. Der Vormund, ſpannender N. i en à 50 Pf die vorhandene Straßenbeleuchtung dieſe beſondere Beleuchtung unnöͤthig ge⸗ 760 it gegen Nac zahlung dn f und lann ſich jeder Abonnent gegen Nachzahlung don aur M. 12 macht 5 8 1755 5 5 die Prämie (ein Regulator) erwerben. f 5 a 8 16. Das Fahren mit Wagen, Handkarren ꝛc. auf Trottoirs oder 2. Deutſche Heimath, Unterhaltungsblätter, erſcheinen in Jahr 60 ei . iſt nicht geſtattet. Heſte à 10 Pfg. mit Gratis⸗Prämie l 8 Da eifen, Schlittſchuhlaufen und Fahren mit kleinen 5 u weiterer Ausk ſowi . Fit ſich ſchütten auf Gehwegen iſt unterſagt. f Jah en Hand 3 uskunft, f Entgegennahme von Abonnement emfihlt ſich . 8 18. Fenſterläden und dergleichen ſind vom Bewohner des Hauſes ſo f zu befeſtigen, daß Vorübergehende nicht daran anſtoßen. N. FTrippmacher 5 . 5 * 5 8 ie (ein Regulator) kann bei mir eingeſehen werden,