Mekanntmachung. Die Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betr. 8 Unter Aufhebung der bezirkspolizeilichen Vorſchrift vom 29 Dez. 1868 ſowie der ortspolizeilichen Vorſchrift für die Gemeinde Ladenburg vom 26. Juli 1867 ergeht auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsſtrafgeſetz⸗ buches und des Artikels 3 VI des badiſchen Einführungsgeſetzes zum deut⸗ ſchen Strafgeſetzbuch unter Zuſtimmung des Bezirksraths folgende für ſämmt⸗ liche Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Großh. Landescomiſſär für vollziehbar erklärte 5 Wezirſispolizeiliche Vorſchrift. N 1 8 Landſtraßen, ſowie die eine ungepflaſterte Landſtraße begränzenden gepfloſter⸗ ten Rinnen und Gehwege müſſen woͤchentlich zweimal und zwar Mittwoch und Samstag Nachmittag gekehrt und gereinigt werden, Fällt der Kehrtag auf einen Feiertag, ſo iſt die Reinigung am vorhergehenden Werktag vor⸗ zunehmen, a § 2. Die Reinigung der durch die Ortſchaften ziehenden nicht gepflaſt⸗ erten Landſtraßen wird von der Gr. Waſſer⸗ und Straßenbauinſpection vor⸗ genommen. Der zuſammengekehrte Koth und Staub iſt ſofort zu entfernen. 8 § 3. „Die Kandelrinnen ſind bei Vornahme der Reinigung mit reinem Waſſer auszuſpülen. a f Bei trockener Witterung ſind die Straßen vor der Reinigung mit Waſ⸗ ſer zu begießen. 8 4. Die Verbindlichkeit der Reinigung und Begießung der Straßen erſtreckt ſich bis in deren Mitte und liegt nebſt der Verbindlichkeit, den Koth und Staub zu entfernen (§ 2) und die Kandelrinnen auszuſpülen (3) ob: i 1. Bei bewohnten Gebäuden dem Eigenthümer, falls er dasſelbe bewohnt andernfalls dem Miether des unterſten bewohnten Stockwerks. 2. Bei unbewohnten Gebäuden, z. B. Ställen, Scheunen, ferner bei Gärten u. ſ. f. demjenigen, welcher die Grundſtücke benützt. 3. Bei öffentlichen Plätzen der Gemeinde. 8.5. Zur Vornahme beſonderer Reinigung ſind diejenigen verpflcchtet, welche die Verunreinigung der Straße z. B. durch Holz, Streu, Schutt, Jauche u. ſ. f. felbſt verurſacht oder Auftrag zur Vornahme derjenigen Hand⸗ lung gegeben haben, durch welche die Straße verunreinigt wurde. § 6. Iſt der nach § 5 zur Reinigung verpflichtete nicht aufzufinden, ſo hat auf Aufforderung der Ortspolizeibehörde der nach § 4 Verpflichtete die Reinigung vorzunehmen. 8 § 7. Die unter 4 genannten Perſonen ſind in derſelben Reihenfolge und in demſelben Umfange wie zur Reinigung verpflichtet: 4. Das Gras von den Straßen beziehungweiſe Straßenrinnen im Früh⸗ jahr, ſowie auf jede Aufforderung der Ortspolizeibehörde zu ent- fernen. im Winter bei Thau wetter auf Aufforderung der Ortspolizeibehörde den Schnee und das Eis von der Straße bezw. Rinnen und Geh⸗ 8 wege zu entfernen. „bei heißem Wetter oder bei länger anhaltender trockener Witterung die Straße auf Aufforderrung der Polizeibehörde jeden Tag in der Frühe zu begießen. § 8. Die unter 4 bezeichneten Perſonen ſind in der dort bezeichneten Weiſe und Reihenfolge verpflichtet, bei Schneefall einen Fußpfad bis zum Nachbargut offen zu halten und bei eintretendem Glatteis zu ſtreuen. § 9. Das Auslaufenlaſſen von Jauchen, Blut und anderer die Straße verunreinigender oder üble Ausdünſtung verbreitender Flüſſigkeiten auf die Straße iſt unterſagt. 10. Dunghaufen, ſoweit ſie ſich an den Ortsſtraßen oder in Hofräumen, welche gegen die Straßen offen ſind, ſind ſauber aufzuſetzen und gegen die Straße hineinzuwenden. § 11. Die Dungſtätten, ſoweit ſie an den Straßen oder in Hofräumen, welche gegen die Straße offen ſind, ſich befinden, ſind mit gemauerten und verdeckbaren Pfuhllöchern zu verſehen und letztere immer ſo zeitig zu leeren, 16 die Jauche nicht auf die Straße oder in den Straßengraben ablaufen ann. § 12. Zum Ausführen der Abtritte, ſowie auch des flüſſigen Düngers, Gaſſenkoth und überhaupt aller Gegenſtände, welche die Straße verunreinigen können, dürfen nur wohlverwahrte Behälter, welche nichts durchrinnen oder durchfallen laſſen, verwendet werden. i § 13. Bauſchutt und Baumaterialien dürfen nur im Hofraume (bezw. Gärten u. f. f.) aufbewahrt werden; die Straße darf höchſtens 3 Tage zur Lagerung von Bauſchutt urd Baumaterial benützt werden; für eine dieſen Zeitraum überſchreitende Benützung iſt die Erlaubniß bei der Ortspolizeibe⸗ hörde einzuholen. f Jedenfalls darf durch dieſe Lagerung die Straße nicht mehr als ½ verſperrt werden. Der auf der Straße lagernde Bauſchutt und die Baumaterialien ſind des Nachts zu beleuchten, inſofern nicht durch die vorhandene Straßenbeleuchtung dieſe beſondere Beleuchtung unnöthig gemacht iſt. Für die Befolgung der Vorſchrift dieſes § iſt der Bauherr verpflichtet. Bezirks Anwendung. 8 15. Wagen, welche des Nachts auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ſtehen bleiben, ſind mit leuchtenden Laternen zu verſehen, inſofern nicht durch die 8 8 Straßenbeleuchtung dieſe beſondere Beleuchtung unnöͤthig ge⸗ macht iſt. 5 § 16. Das Fahren mit Wagen, Handkarren ꝛc. auf Trottoirs oder 1 . Fußwegen iſt nicht geſtattet. . Das Schleifen, Schlittſchuhlaufen und Fahren mit klein and⸗ schlitten auf Gehwegen iſt unterſagt. 5 „ 8 18. Fenſterläden und dergleichen ſind vom Bewohner zu befeſtigen, daß Vorübergehende nicht daran anſtoßen. n Mannheim geltende . § 1. Die Ortsſtraßen, die durch Ortſchaften ziehenden gepflaſterten 8, 14. Die Verordnung Großh. Handelsminiſterium vom 27. Juni 1872 (Regierungsblatt XXIX) findet auf die Orts⸗ und Vincinalſtraßen des“ 4 8 19. Schießgewehre dürfen nur ſo getragen werden, daß die Münd⸗ in die Höhe gerichtet iſt. . i 0 8. 4 e dürfen auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der Spitze aufwärts getragen werden. ö i 5 8 21 Auf Vicinalwegen darf nicht mit Pflügen gewendet oder durch dieſe der Straßengraben verſehrt und dürfen die Pflüge auf denſelben nicht ſchleift werden. 1 1270 6 22. Werden beim Ackern durch das Austreten des Geſpanns Vicinal⸗ wege verunreinigt, ſo ſind dieſelben von dem Führer des Geſpanns ſofort wieder zu reinigen. f 5 9 28. Uebertretungen der in dieſer Verordnung enthaltenen Vorſchriften werden nach 8 366 Ziffer 10 des Reichsſtrafgeſetzbuches mit Geldſtrafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft. Mannheim. den 3. April 1873. 95 Großh. Bezirksamt. Hebting. Nr. 158. Vorſtehende Vorſchrift bringen wir wiederhold zur Kennt⸗ niß der Ortseinwohner. a 6% „ Ladenburg, den 12. Januar 1880. N 9 Bürgermeiſter⸗ Amt TTT A. Huben. Oeffentliche Aufforderun 55 1 Die Anmeldung zur Stammrolle betr. 0 1 Nr. 53. In Gemäßheit des § 56 der Erſatzordnung werden Militärpflichtigen, welche bei dem Erſatzgeſchäft des Jahres 1880 meldepflich⸗ tig find, aufgefordert ſich zur Stammrolle anzumelden. 1 1. Zur Anmeldung ſind verpflichtet: 5270 a) alle Deutſche, welche im Jahre 1880 das 20 Lebensjahr zurück; legen, alſo im Jahre 1860 geboren find, b) alle früher geborenen Deutſchen, über deren Dienſtpflicht noch nicht entgiltig, durch Ausſchließung, Ausmuſterung, Ueberweiſung zur Erſatzreſerve oder Seewehr, Aushebung für einen Truppen⸗ oder Marinetheil entſchieden iſt, ſofern ſie nicht durch die Erſatzbehörden von der Anmeldung ausdrücklich entbunden oder über das Jaht 1880 hinaus zurückgeſtellt wurden. 2. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderath' desjenigen Ortes, an dem der Militärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen duernden Aufenthalt, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohn⸗ ſitzes und beim Mangel eines inländiſchen Wohnſitzes an dem Geburts⸗ ort, oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem letzten Wohn orf der Eltern geſchehen. 3. Iſt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem ſich nach Ziffer 2 zu melden hat, zeitig abweſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brod⸗ oder Fabrikherrn die Verpflichtung zur Anmeldung. 4. Die Anmeldung hat vom 15. Januar bis 1. Februar zu geſchehen, ſie ſoll enthalten! Zu- und Vorname des Pflichtigen, deſſen Geburtsort, Ge⸗ burtsjahr und Tag, Aufenthaltsort, Religion, Gewerbe oder Stand ſo⸗ dann Name, Gewerbe oder Stand und Wohnſitz der Eltern, ſowie ob dieſe noch leben oder todt ſind. Sofern die Anmeldung nicht am Ge⸗ burtsort erfolgt, iſt ein Geburtszeugniß vorzulegen. Bei wiederholter Anmeldung müſſen die Looſungsſcheine vorgelegt werden. 5. Wer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt, wird mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft. 1 2 Ladenburg, den 5. Januar 1880. Gemeinderath A. Huben 1 4 Anwiderruflich am 30. Januar 1880, Ziehung der Reichenhaller M7 5 PN . Airckenban-Potterie. 90 Haupttreffer: 1 M. 60,000, Mk. 25,000, M. 10,000, 15 Loose à 2 Mk. ſoweit Vorrath, zu haben bei allen Verkaufsſtellen und gegen Poſteinzahlung oder Nachnahme zu beziehen von der General— i A geen t ur Carl Tang, Bankgeſchäft in München, — Auf 10 Looſe ein Freiloos. — — — M. 115. Saar⸗Kohlen! Coiſenthal 1. Horte b 5 Hoſtenbach 1. „ f f Geislautern 1. Wehrden 1. per 200 Ctr. verſendet Bungert-Moſer in Völklingen a. Saar. Nl. 114. Ik. 113. N. 112. folk ilk Nabe Ar. 25 e . !