Mefauntmachung. Den Verkehr mit exploſiven Stoffen betr. Nachſtehend bringen wir die auf die Anfertigung, den Verkauf und die Lagerung exploſiver Stoffe (Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, 5 Zündungen, Nitroglycerin, Dynamit, Nitrocelluloſe, insbeſondere Schieß⸗ baumwolle, exploſive Gemiſche, welche chlor und pikeenſauere Salze enthalten, Knallqueckſilber und Knallſilber,) be⸗ züglichen Beſtimmungen der Verordnung vom 6. Nov. d. J zur allgemeinen Kenntniß. Die Bürgermeiſterämter der Land⸗ gemeinden werden veranlaßt, unten⸗ ſtehende Vekanntmachung den Ver⸗ äufern explofiver Stoffe noch beſon⸗ ders zu eröffnen und wie geſchehen binnen 14 Tagen anher anzuzeigen. 1. Handel mit expl. Stoffen. 8 23. Wer erxploſive Stoffe feilzuhalten beabſichtigt, muß zuvor dem Bezirks⸗ amt Anzeige machen, welches je nach Umſtänden die im Intereſſe der öffent⸗ lichen Sicherheit erforderlichen Beding⸗ ungen feſtzuſetzen und deren Erfül⸗ ung zu überwachen hat. § 24. Die Abgabe von exploſiven Stoffen an Perſonen unter 6 Jahren iſt ver⸗ boten. 8 25. Pulbper. Pulvermunition, Feuerwerks⸗ körper und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, ſowie 12 ſonſtigen exloſiven Stoffe in jeder Quantität dürfen nur an ſolche Per⸗ * en abgegeben werden, von welchen in Mißbrauch nicht zu beſorgen iſt und welche in dieſer Hinſicht dem Ver⸗ fäuſer vollkommen bekannt ſind. Wo⸗ fern letzteres nicht der Fall iſt, hat ſich der Käufer durch ein Zeugniß der Ortspolizeibebörde auszuweiſen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege ſteht. Dieſes Zeugniß iſt bei der Ab⸗ abe von Dynamit und Schießbaum⸗ wolle in jedem Falle erforderlich. Die Ortspolizeibehörde hat ſich vor Ertheilung des Zeugniſſes über die 5 etwa beabſichtigten Aufbe wahr⸗ ungsort zu erkundigen und geeigneten Falls die entſprechenden Maßnahmen zu treffen. An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung „Dynamit“ und die Firma der Fabrik deutlich . ein. 26. Wer ſich mit der Anfertigung oder em Verkauf von exploſiven Stoffen befaßt, iſt verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermu⸗ nition und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, ſowie üer alle Käufe und Verläufe ſonſti⸗ ger erplodirender Stoffe ein Buch zu führen, welches über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abge⸗ gebenen Quantitäten Aufſchluß gibt. Dieſes Buch, ſowie die nach 8 25 erforderlichen Zeugniſſe ſind der Poli⸗ zeibehörde auf Verlangen jeder Zeit zur Einſicht offen zu legen. 2. Lagerung eæploſtver Stoffe. a. Pulver, Pulvermunition euerwerkslörper und Zün⸗ dungen. 8 27. Wer mit Pulver, Pulvermunition, . und Zündungen . treibt, darf 1. im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 2. im Haufe außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten. 5 Auf Nachweis eines beſonderen Be⸗ bdauůrrfniſſes kann die Erhöhung des Vor⸗ tetaths unter 2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm dom Bezirksamt geſtattet werden. Die Aufbewahrung deſſelben darf nur in einem auf dem (Speicher) belegenen, mit keinem Seon in Verbindung ſtehen⸗ den abgeſonderten Raume, der beſtän⸗ dig unter Verſchluß zu halten iſt und nicht mit Licht betreten werden darf, erfolgen. Die Behältniſſe müſſen den Beſtimmungen in § 4 Abſ. 1 und 2 entſprechen und bedeckt ſein. Hiernach find exploſive Stoffe in . Kiſten oder Tonnen, deren Fugen ſo gedichtet find, daß ein Aus⸗ ſtreuen nicht ſtattfinden kann, und welche nicht mit eiſernen Reifen oder Bändern verſehen ſind, ſeſt zu ber⸗ packen. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeſchloſſen ſolche von e ver⸗ packt werden. . e 28. d Perſonen, welche nicht unter die Beſtimmung des § 27 fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der bezirksamtlichen Erlaubniß. § 29. Größere als die in § 27 bezeichne⸗ ten Mengen ſind außerhalb der Ort⸗ ſchaften in beſonderen Magazinen auf⸗ zube wahren, von deren Sicherheit das Bezirksamt, ſoweit es ſich um mili⸗ täriſche Magazine handelt, das Bezirks⸗ amt in Gemeinſchaft mit der Militär⸗ behörde ſich davon überzeugt hat. Dieſe Magazine ſind vor dem Beginne des Gebrauchs zu dem bezeichneten Zwecke beim Bezirksamt anzumelden. Es kann angeordnet werden, daß die Schlüſſel zu den betr. Magazinen in den Händen der Behörden bleiben. Auf Kriegspulbermagazine in Feſt⸗ ungen finden die vorſtehenden Beſtim⸗ mungen keine Anwendung. § 30. Die Aufbewahrung an der Herſtell⸗ ungsſtätte, ſowie an der Berbrauchs⸗ ſtätte unterliegt den in § 31 zugegbenen Vorſchriften. b. Andere Sprengſtoffe. 8.32 Für die Aufbewahrung an der Her⸗ ſtellungsſtätte ſind die bei Ertheilung der Konzeſſion — 8 16 der Gewerbe⸗ ordnung vem 21. Juni 1869 — vor⸗ geſchriebenen Bedingungen, in Er⸗ mangelung ſolcher Vorſchriften die Weiſungen des Bezirksamt zu beachten. Die Niederlagen an der Verbrauchs⸗ ſtälte, ſowie die beſonderen Magazine bedürfen der beſonderen Genehmigung und ſind nach den von dem Bezirks⸗ amte zu ertheilenden Vorſchriften ein⸗ zurichten. Bei den Nederlagen der Militär⸗ verwaltung konkurirt in derſelben Weiſe wie bei ihren Pulvermagazinen die Militärbehörde (8 29). Es kann angeordnet werden, daß die Schlüſſel zu den Magazinen in den Händen der Behörden bleiben. 3. Aae enen garen gegen vorſtehende Vorſchriften werden nach § 367 Nr. 5 des Strafgeſetzbuchs für das Deut⸗ ſche Reich beſtraft. 5. Schlußbeſtimmungen § 33. Die Vorſchriften über militäriſche, von Militärperſonen gegleitete Trans⸗ porte exploſiver Stoffe, ſowie die inter⸗ nationalen Verabredungen über den Verkehr mit Sprengſtoffen bleiben un⸗ berührt. Mannheim, den 5. Dez. 1879. Großh. 8 5 Amt. Dachboden Geſangberein Ladlenßurg Wir laden hiermit sämmtliche ordentlichen wie gußeror⸗ dentlichen Herren Mitglieder mit Familie zu dem am . 8 mit vorausgehendem C Samſtag, 10. Januar, Abends /8 Uhr, ſtattfindenden N 82 oncert ausgeführt von dem Mannheimer Septet Töwe, im Gaſthaus zum „Schiff“ ein, mit dem Bemerken, daß der § 8 der Statuten ſtrengſtens durchgeführt wird. 2 ee, e erzogl. 1 Herzog . N Bzraunf Ae 92 Landes- Lotterie, vom Staate genehmigt und garantixt. Dieſelbe beſteht aus 94,000 Original⸗Looſen und 48,000 Gewinnen: 5 1 1 Haupttreffer event. 450,000, 1 Haupttreffer à 12,000, 8 1 5 A 300,000, 22 „ 10,000, 8 1 1 „ 150,000) 2 „ 8000, 1 1 „ 100,000) 4 „ 6000, 1 1 „ 75,000 62 „ 5000, 2 5 „ 50,000, 6 „ 4000, 1 1 „ 40,000, 107 „ 3000, 6 9 „ 30,000, 313 5 2000 1 1 „ 25,000, 623 5 1000, 2 5 5 15 000% 848 75 5 500, e 15,000, Reichs⸗Mk. u. Die erſte Ziehung fin et ſtatt 1 9 am 15. u. 16. Januar 1880, zu welcher ich Original⸗Looſe 5 Ganze Halbe Viertel Achtel 16 Mark 8 Mark 4 Mark 3 Mark 6 gegen Einſendung des Betrages oder Poſtvorſchuß verſende Jeder Spieler 1 5 culhet Jote ö bern 1. Wehrden 1. per 200 Ctr. verſendet erhält die Gewinnliſten gratis! Wilh. Baſilius, Obereinnehmer der Braunſchw. Landes⸗Lotterſe 3 9 50 e Nl. 115. Nl. 14. „ Ml. 113. 5 5 5 Sal. 112. erte in Pöltaingeh d. Aa Bechnungsstellun 98 auf gutem Papier und pract. ſowie — Tabelen Syſtem haben 109 vorräthig Wucherer & Molitor, Buchdruckerei. 8 Hlüsche 8888 in allen Farben zum 75 en em billigſt f b dünn WO Pa. F L empfiehlt Selfutter, lermalzke Adolf Merkel 12 erte 0