ogl. Braunſchweigiſche TLandes- Lotterie, 8 vom Staate genehmigt und garantirt. Dieſelbe beſteht aus 94,000 Original⸗Looſen und 48,000 Gewinnen: 1 Haupttreffer event. 450,000, 1 Haupttreffer à 300,000, 22 10 „ 150,000, 2 10,000, 5 8000, 1 „ 100,000, 4 6000, „ 75,000, 62 5000, „ 50,000, 6 4000, „ 40,000, 107 3000, „ 30,000, 313 2000, „ 25,000, 623 5 5 5 „ 20,000, 848 1 85 12 15,000, Reichs⸗Mk. u. ſ. w Die erſte Ziehung fin et ſtatt am 15. u. 16. Januar 1880, zu welcher ich Original⸗Looſe Ganze Halbe Viertel Achtel 0 16 Mark 8 Mark 4 Fark 5 Mark & gegen Einſendung des Betrages oder Poſtborſchuß berſende. 0 Jeder Spieler erhält die Gewinnl ſten gratis! N 2 8 0 Wilh. Baſilius, Obereinnehmer der Braunſchw. Landes⸗Lotterle N 11 1 8 in Braunſchweig. 55 Ans Schnil, Sclloſſer empfiehlt ſich im Anfertigen von n Spar ⸗Kochherden und Weener ACKERHANN S u Hahasslihegan. Nachdem wir uns von der vorzüglichen Qualität des Näh- maschinenfadens von G. Ackermann & Cie., Heilbronn, durch selbst angestellte Versuche auf unsern Maschinen überzeugt haben, können wir denselben . Eingetragene 82 c als vollständig ebenbürtig 5 bezeichnen. Im Interesze deutschen Gewerbfleisses geben wir Lerne dieses Zeugniss ab und bitten, sich von der Richtigkeit unserer Aussagen zu Überzeugen. Schopf-Fenchel in Heilbronn. August Mappes in Heidelberg. B. Wollensak in Ravensburg. Ginthum & Daub in Heidelberg, 5 Rob. Kreuser in Stuttgart. J. H. Ehrismann, Mühlhausen i E. 5 5 Aug. Schweizer in Ulm. H. Gnahn in Strassburg iE. F. L. Runge in Nürnberg. EE 2 8 8 8 0 8 D 2 0 0 8 2 0 5 5 5 für alle hieſigen und auswärtigen Zeitungen befindet ſich bei 3 5 Rino Mosse 0 V'&tN Frankfurt a. M. 0 „ en e a eee, 0 Gleiche Preiſe wie bei den Zeitungsexpeditionen ſelbſt. — Bei größeren Auſträgen hiervon noch entſprechende Rabatt- bewilligung. — — n 22 5 [Nachſtehend bringen wir die auf die g 0 Lagerung exploſiver Stoffe (Pulver, Pulbvermunition, Nitrocelluloſe, ſtehende l 5 käufern explofiver Stoffe noch beſon⸗ binnen 14 Tagen anher anzuzeigen. 0 amt Anzeige machen, welches je nach 95 Umſtänden die im Intereſſe der öffent⸗ ungen feſtzuſetzen und deren Erfüll⸗ 1 in dualität den besten engl. Fabrikaten 9 2 Belauntmachung. Den Verkehr mit exploſiven Stoffen betr. Kilogramm vom Bezirksamt geſſahh werden. Die Aufbewahrung deſſelben da nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit feinen und die J Schornſteinrohre in Verbindung ſtehen⸗ Anfertigung, den Verkauf dig unter Verſchluß zu halten iſt und nicht mit Licht betreten werden dar, erfolgen. Die Behältniſſe müſſen den Beſtimmungen in 8 4 Abſ. 1 und entſprechen und bedeckt ſein. Hiernach find exploſive Stoffe in hölzernen Kiſten oder Tonnen, deren Fugen ſo gedichtet ſind, daß ein Au, ſtreuen nicht welche nicht mit eiſernen Reifen oder Bändern verſehen ſind, feſt zu ber packen. Pulver kann in metallene Behälfer (ausgeſchloſſen ſolche von Eiſen) ber packt werden. Feuerwerkskörper, Nitroglycerin, Dynamit, insbeſondere Schieß⸗ baumwolle, exploſive Gemiſche, welche chlor⸗ und pike uſauere Salze enthalten, Knallqueckſilber und Knallſilber,) be— züglichen Beſtimmungen der Verordnung vom 6. Nov. d. J. zur allgemeinen Kenntniß. Die Bürgermeiſterämter der Land⸗ gemeinden werden veranlaßt, unten⸗ f Vekanntmachung den Ver⸗ Zündungen, 1 ders zu eröffnen und wie geſchehen § 28. Perſonen, welche nicht unter die Beſtimmung des § 27 fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der bezirksamtlichen Erlaubniß. 1. Handel mit expl. Stoffen. 8 28 Wer exploſive Stoffe feilzuhalten beabſichtigt, muß zuvor dem Bezirks⸗ 8 29. Größere als die in § 27 bezeichne⸗ ten Mengen ſind außerhalb der Ork⸗ ſchaften in beſonderen Magazinen auf⸗ zube wahren, von deren Sicherheit das Bezirksamt, ſoweit es ſich um mili⸗ täriſche Magazine handelt, das Bezirks⸗ lichen Sicherheit erforderlichen Beding⸗ 2 ung zu überwachen hat. 8 24. 5 f Die Abgabe von exploſiven Stoffen an Perſonen unter 16 Jahren iſt ver⸗ boten. 5 9 25. . Pulver. Pulvermunition, Feuerwe körper und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, ſowie beim Bezirksamt anzumelden. alle ſonſtigen exloſiven Stoffe in jeder Es Ouantität dürfen nur an ſolche Per⸗ ſonen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu beſorgen iſt und welche in dieſer Hinſicht dem Ver⸗ 55 5 Magazine ſind vor dem Beginne des in den Händen der Behörden bleiben. Auf Kriegspulvermagazine ö ungen finden die vorſtehenden Beſtim⸗ käuſer vollkommen bekannt ſind. Wo⸗ mungen keine Anwendung. 1 fern letzteres nicht der Fall iſt, hat ſich i § 30. 1 der Käufer durch ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde auszuweiſen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege ſteht. Dieſes Zeugniß iſt bei der Ab⸗ gabe von Dynamit und Schießbaum⸗ wolle in jedem Falle erforderlich. Die Ortspolizeib hörde hat ſich vor Ertheilung des Zeugniſſes über die Art der beabſichtigten Verwendung und den etwa beabſichtigten Aufbewahr⸗ ungsort zu erkundigen und geeigneten Falls die entſprechenden Maßnahmen mangelung zu treffen. N K An jeder Dynamjtpatroue muß die Bezeichnung „Dynamit“ und die Fir ma der Fabrik deutlich angebracht ſein. Wer ſich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von exploſiven Stoffen befaßt, iſt verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermu⸗ nition und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogran m, ſowie über alle Käufe und Verkäufe ſonſti⸗ ger explodirender Stoffe ein Buch zu führen, welches über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abge⸗ gebenen Quantitäten Aufſchluß gibt. Dieſes Buch, ſowie die nach 8 25 8 de 8 367 Nr. erforderlichen Zeugniſſe ſind der Poli— 1 20 0 eee Deut⸗ zeibehörde auf Verlangen jeder Zeit ſche Reich beſtraft N 1 zur Einſicht offen zu legen. 55 Schlußheſtimmuugen 2. Cagerung eaploſtver Stoffe. 7 J 8 88. a. Pulver, Pulvermunition Feuerwerkslörper und Zün⸗ ungsſtätte, ſowie an der Verbrauchs⸗ ſtätte unterliegt den in § 31 zugegbenen Vorſchriften. b. Andere Sprengſtoffe. 8 32. Für die Aufbewahrung an der Her⸗ ſtellungsſtätte ſind die bei Ertheilung der Konzeſſion — § 16 der Gewerbe⸗ ordnung vom 21. Juni 1869 — vor⸗ geſchriebenen Bedingungen, in Er⸗ ſolcher Vorſchriften die Weiſungen des Bezirksamt zu beachten, De Niederlagen an der Verbrauchs⸗ ſtätte, ſowie die beſonderen Magazine bedürfen der beſonderen Genehmigung und ſind nach den von dem Bezirks⸗ zurichten. Bei den Nederlagen der verwaltung konkurirt in die Militärbehörde (§ 29). Es kann angeordnet werden, daß die Schlüſſel zu den Magazinen den Händen der Behörden bleiben. 3. Strafbeſtimmungen 8 39 32 Wer mit Pulver, Pulvermunitjon, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf 1. im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 2. im Haufe außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten. Auf Nachweis eines beſonderen Be⸗ dürfniſſes kann die Erhöhung des Vor⸗ berührt. Mannheim, den 5. Dez. 1879. Großh. Bezirks⸗Amt. Lang. in allen Farben zum Beſetzen empfiehl Ad. Müſſer, raths unter 2 zeitweilig bis auf 10 billigſt den abgeſonderten Raume, der beſtäg, ſtattfinden kann, und amt in Gemeinſchaft mit der Militür⸗ behörde ſich davon überzeugt hat. Dieſe Gebrauchs zu dem bezeichneten Zwecke 5 kann angeordnet werden, daß die Schlüſſel zu den betr. Magazinen in Feſt⸗ Die Aufbewahrung an der Herſtell⸗ amte zu ertheilenden Vorſchriften ein⸗ 1 Militär⸗ derſelben b Weiſe wie bei ihren Pulvermagazinen Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Die Vorſchriften über milſtörſſche. von Militärperſonen gegleitete Trans⸗ dungen. porte exploſiver Stoffe, ſowie die iner⸗ 1 8 27. nationalen Verabredungen über den Verkehr mit Sprengſtoffen bleiben une n KE 1 7 1 rr Fr „ e F N 1 4 — r