Anlage Velaummuchungen. Vereorduung. (Vom 18. Oktober 1919.) Die Erſparnis von Brennſtoffen und Beleuchtungsmitteln betr. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember 1916 betreffend die Erſparnis von Brennſtoffen und Beleuchtungsmitteln, in der Faſſ⸗ ung vom 26. April 1917 (Reichsgeſetzblatt 1916 Seite 1355, 1917 Seite 379), der Bundesratsverord⸗ nung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsſtellen und die Verſorgungsregel⸗ ung in der Faſſung der Bekanntmachungen vom 4. November 1915, 5. Juni und 6. Juli 1918 (Reichs geſetzblatt 1915 Seite 607, 728, 1916 Seite 439, 673), ſowie auf Grund der Bundesratsverordnung vom 7. November 1918, die wirtſchaftliche Demobll⸗ machung betreffend (Reichsgeſetzblatt Seite 1292), wird verordnet was folgt? 8 J. Gaſt⸗, Speiſe⸗ und Schankwirtſchaften, Kaffees ſowie Vereins⸗ und Geſellſchaftsräume, in 055 Speiſen oder Getränken verabreicht werden, find um 10 Uhr abends zu ſchließen. An den Sams⸗ tagen und Vortagen von Feiertagen dürfen ſie bis 11 Uhr abends geöffnet bleiben. Ausnahmen ſind nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern, jedoch nicht über 11½ Uhr abends zuläſſig. Gaſtwirtſchaften dürfen auch nach den genann⸗ ten Zeiten die für den Aufenthalt der bei ihnen übernachtenden Fremden unentbehrlichen Räume für Verkehr d ſte geöffnet halten. Die in 1 genamite 128 ſind auf die igen Raum beſchränken. Die üb⸗ ſind z 1 „Die Ortspolizeibe⸗ 95 die größeren Betriebe im Einzelfa e, welche Räume hiernach zu ſchließen ſind. In Wirtſchaft rfen warme Speiſen nach 8 uhr abends nicht mehr verabfolgt werden; die ommunalperbände ſind befugt, die Verabfolgung Wißi zeitlich weiter ein⸗ fle N. ieſer Ver⸗ Vosſcheiften, durch 2 eühere Zeit als oſdie die Befugnis zur N zeiftünde, die den Bezirksämtern durch § 3 der Verodnung des Mipiſteriems des Innern vom dez. Juli 1907, Polizeiſfußde betreffend (Geſetzes⸗ und Ite 303), einge⸗ räumt iſt. . triebs iſt zugleich des Reichsſtraftzeſt Theater, Schauſtellunge ieſer e, in denen nkliche Ver⸗ abends zu ſchließen. Lichtſpielhäuſer dürfen erſt von 6 Uhr abends, an Sonn⸗ und Feiertagen, an Samstagen, ſowid an Voragen von den Feiertagen von 3 Uhr ab geöff⸗ net ſein. N 8 5. Offene Verkaufsſtellen müſſen von 6 Uhr abends bis 9 Uhr vormittags geſchloſſen bleiben. An den Samstagen ſowie an den Vortagen vor den Feier⸗ tagen dürfen alle offenen Verkaufsſtellen bis 7 Uhr abends geöffnet ſein. Verkaufsſtellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln als Haupterwerbszweig betrieben wird, dürfen mit dem Verkauf von Lebens⸗ mitteln vor 9 Uhr beginnen. Offene Verkaufsſtellen, in denen ausſchließlich Papierwaren verkauft wer⸗ den, dürfen am 29. und 30. Dezember 1949 bis 7 Uhr abends geöffnet ſein. Die Kommunalverbäade ſind befogt, die Zeiten, während deren die offenen Verkaufsſtellen hiernach geöffnet bleiben dürfen, weiter einzuſchränken. 6 8 6. Unter die Vorſchriften des 8 5 fallen nicht die Apotheken. 91 9 95 5 In Friſeur⸗ und Barbiergeſchäften, die mit einer offenen Verkaufsſtelle verbunden ſind, darf in der Zeit, während deren die offenen Verkaufsſtellen geſchloſſen ſein müſſen, ein Verkauf von Waren nicht ſtattfinden. 0 8 7. Die durch die vorſtehenden Vorſchriften nicht betroffenen gewerblichen Betriebe jeder Art und die nicht behördlichen Büros dürfen von 5 Uhr abends bis 8 Uhr morgens Arbeiter und Angeſtellte nicht beſchäftigen. Dieſe Vorſchrift gilt nicht: a, für Bäckereien und Konditoreien, Badean⸗ ſtalten, Gas⸗, Waſſer⸗ und Elektrizitätswerke, Friſeur⸗ und Barbiergeſchäfte und Verkehrs⸗ anſtalten bei Betrieben mit Schichtarbeiten für die im Schichtwechſel beſchäftigten Perſonen, „ für Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichem Intereſſe unverzüglich vorge⸗ nommen werden müſſen, für die Bewachung von Betriebsanlagen, für Arbeiten zur Reinigung und Inſtandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt iſt, ſowie für Arbeiten, von denen die Wie⸗ deraufnahme des vollen täglichen Betriebs abhängig iſt, ſofern nicht dieſe Arbeiten inner⸗ halb der nach A ſatz 1 zuläſſigen Schichtzeit vorgenommen werden können, für Arbeiten, welche zur Verhütung des Ver⸗ derbens von Rohſtoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugniſſen erforderlich ſind, ſo⸗ ſern uicht dieſe Arbeiten innerhalb der nach Abſotz 1 zuläſſigen Schichtzeit vorgenommen werden können, für Beauſſich igung des Betriebs, ſoweit er 8 gemäß Buchſtabe a bis e ſtattfindet. d in denen gemäß dieſen Beſtimm⸗ gelten berbelchäftigung von Arbeitern und Ange⸗ . oten iſt, dürfen Elektro⸗ oder Gasmo⸗ 8 2 76 fag werden. ündet auch f dies —— 95 e e ungen fallenden Betriebe Anwendu lg. Ausnahmen v a . graphen können in peng aderſchriſten dieſes Para⸗ * bewilligt 5 5 Fällen vom Gewerbe⸗ ewerbli 1 g ſchriften ſind auch die ni e dieſer Vor⸗ winn unterhaltenen Betriebe des Seelung von Ge⸗ meinden und öſfentlichen Verbände . der Ge⸗ * 8.8. . Dinſichtlich der Offenhaltung der offenen Ver⸗ kaufsſtellen an Sonn⸗ und Feiertagen ſowie der Be⸗ ſchäftigungsdauer der Arbeiter und Angeſtellten an dieſen Tagen gelten die Beſtimmungen der Gewer⸗ beordnung und der Verordnung der Reichsregierung vom 5. Februar 1919 über Sonntagsruhe im Han delsgewerbe und in Apotheken (Reichsgeſetzblatt Seite 176). 8 9. Jede Art von Lichtrekla ge, ſowie jede Außen⸗ beleuchtung von Schaufenſtern und von Gebäuden zu gewerblichen Zwecken iſt verboten. Ausnahmen von dem Verbot der Außenbeleuchtung unter Be⸗ ſchränkung auf das unbedingt erforderliche Maß können von dem Kommunalverband zugelaſſen werden Die Beleuchtung der Schaufenſter, der offenen Verkaufsſtellen, der Gaſt⸗, Speiſe⸗ und Schankwirt⸗ ſchaften, Kaffees, Theater, Lichtſpielhäuſer, Fäune, in denen Schauſtellungen ſtattfinden, ſowie der öffentlichen Vergnügungsſtätten aller Art iſt wäh⸗ renb derjenigen Stunden, während deren ſie geöffnet ſein dürfen, auf das unbedingt notwendige Maß zu beſchränken. Die Kommunalverbäude haben die er⸗ forderlichen Anordnungen zu treffen und ihre Ein⸗ haltung zu überwachen. Die offenen Verkaufsſtellen dürfen in der Zeit, in welcher ſie geſchloſſen ſind, nicht beleuchtet ſein. Eine Ausnahme tritt nur inſofern ein, als während je einer halben Stunde vor Beginn und nach Be⸗ endigung der Verkaufszeit die zur Ausführung von vorbereitenden Arbeiten für den Verkauf oder von Aufräumungs⸗ und Reinigungsarbeiten erforderliche Beleuchtung im e geſtattet iſt. 8 § 11. e Kommunalverbände ſind befugt, die Be⸗ nutzyng elektriſch betriebener Perſonenaufzüge zu verhieten. 2 12. Die dauernde Beleuchtung der gemeinſamen Haſisflure und Treppen in Wohngebäuden iſt nach hr abends verboten. Die Kommunalverbände 8 14. Die Beleuchtung der öffentlichlichen traßen und Plätze iſt bis auf das zur Aufrechterhaltl öffentlichen Sicherheit notwendige Maß einzuf ken. Die Kommunalverbände ſind berechtigt, die kr⸗ forderlichen Anordnungen zu treffen. 15 Die elektriſche Straßenbahn und ſtraßenbahn⸗ ähnlichen Kleinbahnen haben ihren Betrieb ſoweit einzuſchränken, wie es ſich irgend mit den Verkehrs⸗ verhältniſſen einſchränken läßt. Sie dürfen an den⸗ jenigen Tagen, an welchen der Staatsbahnbetrieb eingeſtellt wird, den Betrieb nur ſoweit aufrecht erhalten, als er durch Waſſerkraft gedeckt werden kann. 8 16. f Der Betrieb der Badeanſtalten iſt auf das un⸗ bedingt notwendige Maß einzuſchränken. Die Kom⸗ munalverbände haben die erforderlichen Anordnun⸗ gen zu treffen. 8 17 Die Kommunalverbände haben daſür zu ſorgen, K daß innerhalb ihres Bezirks die Verordnungen des Reichskommiſſärs vom 26. Juli und 2. Nove ber 1917, betreffend Sicherſtellung des Be riebs der Gasanſtalten (Reichsanzeiger Nr. 83 vom 3. Aug. und Nr. 263 vom 5. Nov. 917), ſowie vom 9. Sept. 1919 über die Einſchränkung des Verbrauchs elektriſcher Arbeit (Reichsanzeiger Nr. 23 vom 18. September 1919) und die auf Grund derſelben er⸗ laſſenen Verbrauchsregelungen durchgeführt werden. Das Gewerbeauſſichtsamt iſt befugt, im Be⸗ nehmen mit der Landeskohlenſtelle, ſowie nach An⸗ hörung der Arbeitgeber und der Arbeiterausſchüſſe der betroffenen Betriebe Maßnahmen zur beſſeren zeitlichen Verteilung der Belaſtung von Kraftwer⸗ ken anzuordnen. 9 48 Wer den Vorſchriften dieſer Verordnung oder den zu ihrer Durchführung ergehenden Verfügungen der zuſtändigen Stellen zuwiderhandelt, hat außer der gerichtlichen Beſtrafung zu gewärtigen, daß ihm für den unberechtigten Mehrverbrauch von Gas oder Elektrizität ein Aufpreis berechnet und der Gas⸗ oder Strombezug 0 wird. f 1 Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft mit Ausnahme des § 7, deſſen Inkrafttreten durch beſondere Bekanntmachung des Arbeitäminiſteriums beſtimmt werden wird. Die Verordnungen der Badiſchen vorläufigen Volksre⸗ gierung vom 28. März 1919, die Erſparnis von Brennſtoffen und Beleuch ungsmitteln betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 169) und des Staatskommiſſärs für wirtſchaf liche Demobilmach⸗ ung vom 15. Januar 1919, die Erſparung von Heiz⸗ und Beleuchtungsmitteln betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 21) mit Ausnahme des 8 8 Buchſtabe a und des § 12 der letztgenannten Verordnung treten außer Wirkſamkeit. Karlsruhe, den 18 Oktober 1919 Miniſterium des Innern gez. Remmele. Arbeitsminiſterium gez. Rückert Vorſtehende Bekanntmachung bringe mit zur öffentlichen Kenntnis Mannheim, den 25. Oktober 1919. 360/75 bezirk amt — Polizeidirektion — Wenanunemgchung, Ueber die Rückgabe von Gegenſtänden, die aus den von deutſchen Truppen beſetzt gewe⸗ ſenen Gebieten ſtammen. Waffenſtillſtand vereinbarungen verpflichten Deutſchlapd bekanntlich ückgabe beſtimmter Arten vom Gegeaſtänd elder, Wertpapiere, Kunſtgegenfktien de A us den von deulſchen Truppen 0 land verbracht worden ſſind. Friedensvertrags dehnt Ni ſe Erpflichtung au ſtände aller Art aus.-Bie aus den beſetzten Gebieten fortgenommen oder dasſelbſt beſchlagnahmt oder ſequeſtriert worden ſind und auf deutſchein Gebiet feſtgeſtellt werden können. Das Verfahren ſoll von dem im Friedensvertrag vorgeſehenen Wiedergut⸗ machungsausſchuß beſtimmt werden; bis zur Einführ⸗ 5 ung dieſes Verfahrens ſoll die Rückga gabe der Waffenſtillſtandsvereinbarungen fortgeſetzt werden 5 Die hiernach zu bewirkende Reſtitution iſt von der deutſchen Waffenſtillſtandskommiſſion bereits im großen Umfange durchgeführt worden. Es liegt aber im deulſchen Intereſſe, ſtie mit möglichſter Be⸗ ſchleunigung zu Ende zu bringen, und zwar auch inſoweit, als die Verpflichtung zur Rückgabe an ſich erſt mit dem Inkrafttreten des Friedensvertrages begründet wird. Die Rückgabe von Tieren und Maſchinen erfolge zn enen bere ts geregelten beſon⸗ deren Verfahren ö belt ſich nunmehr darum, ie“ Rücklieferzug licher Sachen anderer die Rücklieferung von Haus⸗ nden Kunftgegenſtänden, Went⸗ papieren und Geldern, möglichſt zu beſchleunigen. Perſonen die im Veſitz ſolcher Sachen ſind, die ſich aber ais irgend einen im Zweifel darüber be⸗ b n rechtswirkſamen Er⸗ frei nachweiſen können, rterung der Frage einer igung verzichten wollen, werden ekdung ſpäterer Weiterelgen und Unan⸗ nehmlichkziten gut tun, Aksbaldige Rückgabe der Sachen zudermöglichen An die Beteiligten ergeht demnach folgende Wingengg Aufforderung. geuſtände der bezeichneten Art (p; nahme von Tleden und Maſchinen) h gefordert, dieſe Gegenſtände bis zu 1919 an die Deu a. Main, Gutlen Art, wie namentli 77 Frankfurt ſi Stelle iſt a.) Ort und Zeit der Inbeſitznahme. b.) Der Name des früheren Beſitzers oder der Name nicht bekannt iſt 5 e.) alle Umſtände, die zur Ermittlung des frühe ren Beſitzers dienen tönnen. Die Ablieferung kann ohne Angabe des Namens der abliefernden Perſon erfolgen. Die Angabe des Namens iſt aber wegen der etwa notwendigen Rück⸗ fragen dringend erwünſcht Die mit der Meſtitu⸗ tion beauftragten Stellen werden hinſichtlich der Namen der abliefernden Perſonen zur Verſchwiegen⸗ heit verpflichtet 1 Ueber die Ablieferung der Gegenſtände iſt von der Reſtitufionsſtelle auf Wunſch einer Beſcheinigung auszuſtellen. 0 Wegen näherer Einzelheiten wird von der Reſti⸗ tutionsſtelle Auskunft erteilt. Berlin, den 6. September 1910. Auswärtiges Amt Friedenzabteilung N gez. Simſon. Heliauntmachungen zey Slabigemeilnde Badenlinrg. Reſiauntmachung. Die Abgabe von Rubrkohlen (Eßſtücke) fü⸗ n „ Familie, den Ra Kohlenhändler „den 31. Okt. 560870. Amtsſtell⸗ tlich. 363/9 Friedrich Scprep 1919 auf Stamm Bezugsſchelpe (Krone) vorwitſagz Stammkarſen ſind mitzubringen. Ladenburg, den 30. Oktober 1919. Städt. Lebensmittelamt. 795 Abt. Brennſtoffverſorgung. elſcheine für Fleſſch, erfolgt morgen Frei Butter, Reis 51 (für die Zeit vom von 875 2 e Poſtamt erfolgt am Montag, der ber 1919, vor zmiltags 8— Ladenburg, den 28. Bürgermeiſteramt: 8 Dr. Fritſch. Befauntiachun 9 Am Samstag, den 2 Herheiligenfeſtes dit . 15 95 am Freitag, 98 vormittags 9 den 28.“ Bürgermeiſteramt: Ir, Fritſch. ligen je auf dem Büro Hommen wofhr eine im Vo jihe zu ent (Lebensmittela N Gebühr non 25% 8 kichten iſt N, Ladenburg, den 29. Oktober 1919. + Städt. Lebensmittelamt. le Partei Ladenburg. 790 0 ovbember ds. Lokal zum „Mar⸗ neulum Tagesordnung im Lokal, K zahlreiches Erſcheinen aller Parteigenoſſen erſucht. Zum onlen und fler umd e Sobhie Sämmtliche Schachner in allen Grössen 0 Carl kamm. Huh F 3, 17 Ecke. 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Am Donnerstag, den 30. 0 t im Nebenzim Des Feiertags wegen wir ausbezahlt. 2 8 1483 Demok 1 stat Wobei ein grupps über „eutsche ein anderes Über Humann“ jerag f un „Frledrich sprechen wird. kreie Diskussion statk. Hierzu laden wir Unsere Mitgliecg die Mitglieder der Deutschen Den tischen Partei, sowie Freunde und 69 treundlzehst ein mit dem Wascher zuhlreich zu erscheinen, Der Vorst W . P Kränze in Feſchmarkt olle ⸗Aus fuß Karl Reinwald, ae Wb. 8. . . . . . 8 Für ze nheiligen! ſube Im Apschluds N — Die ang abe des gänzlich dauern fon tüſte liege Gebiets ni die ſoforti, ner weite Lart „B gohlenman ſdellen. Auf der inem die u die Fla den. Es ga perletzte. Die letz en elſaß⸗ Nülhanſen Intonomie Nach eit die Ant umes eit nerika be enzen Fi Die run t. ſie we ümäniſche ri haben berſte Nat ach Bukare ſtumäuien g ür einen 2 m die beſf⸗ Die inte Waſhington gelche den ſiellen latifigzierun Den noch rbeitern un schließen, u 14 Tagen R. wenn di u können. 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