Mlle Jelanntnachungen Verordnung über Saatkartoffel aus der Ernte 1918 Vom 2. September 1918. Der Bundesrat hat auf Eru d des 8 3 des Ge⸗ ſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchafllichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914 (Meichs⸗Geſetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaſſen: 8 1. Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunalver⸗ bände, landwirtſchaftliche Berufsvertretungen oder an ſolche Perſonen abgeſetzt werden, die ſie ſelbſt zur Ausfaat verwenden wollen. Der Abſatz darf nur durch den Erzeuger, durch Kommunalverbände oder durch landwirtſchaftliche Berufsvertretungen erfolgen. g 8 Landwirtſchaftliche Vereinigungen, Händler oder Genoſſenſchaften köanen als Vermittler zugezogen werden. § 2. Saatkartoffeln dürfen aus einem Kommunal⸗ verband in einen andern nur geliefert werden, wenn die Lieferung auf Grund eines ſchriftlich abgeſchloſ⸗ 1 und von dem Kommunalverband, aus deſſen ezirk die Kartoffeln geliefert werden, gemäß § 3 genehmigten Vertrages let. 8 3. 5 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vertrag bis zum 15. November 1918 ein⸗ ſchließlich abgeſchloſſen iſt und ſeitens der Erwerber, ſofern pücht landwirtſchaftliche Berufsvertretungen oder Kommunalverbände die Erwerber ſind, eine Beſcheinigung des Kommunalverbandes, in dem die Karteffein zur Ausſaat verwendet werden ſollen, beigebracht wird, daß die Lieferung zur Deckung des Sagtgutbedarfs rwerb erforderlich iſt. Iſt eine landwirtſ e Berüfsdertretung der Er⸗ werber, ſo hat ſie entſprechende, ie einzelnen Beſteller ausgefertſgte Beſchemigu es Kommu⸗ mmunalver⸗ band der Erw der Beſchei⸗ nigung des K alverb übergeordneten Vermittlunzfsſtelle 0 der Verord⸗ nung über die Karroffelvekſorgung vom 18. Juli 1918 — Reichsgeſetzblatt Seſte 738 —). Die Reichs⸗ kartofſelſtelle kann nähere Beſti über die Vorrausſetzungen der Er ini und ihren Inhaßß treffen. Der Antraghauf Ge sbald nach Abſchluß den Vürtrags, um 25. Nov 1918, zu ſtelſ Die Gehehftrigung iſt zu erteilen, wenn die im 8 1, § 3 Abſ. 1, 2 bezeſchnelen Vorausſetzun⸗ vorliegen und die von dez zuſtändigen Stelle feſtge⸗ ns. Richtpreiſe (§S 6 Abf. 2) icht überſchritten ind. Sie kann trotz Vaxrliegen dieſer Vorausſetz⸗ ungen verſagt und ſie bereits erteilt iſt, wi⸗ derrufen werden, wenn bei Erfüllung des Vertrages der Veräußerer mehr als die Hälfte Jer in der Wirtſchaftskarſe errechneten aßlieſerunßs pflichtigen Menge als Saatkarteffeln lieſrn wüde. Die Ge⸗ nehmigung kan er verfigt ode widerrufen werden, wenn deszentz albehößde der Verſa⸗ gung oder dem trufe z 1 Der Kommu and, eſſſn Bezirk die at verwezdeß werden ſollen) iſt nehmigung⸗ oder einem Wider⸗ ing unverzüglich in Kenntnis zu 8 4. Die Kommunalverbände haben bis zum J. De⸗ zember 1918 der Reichskartoffelſtelle eine Ueberſicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen. Die Reichskartoffelſtelle hat die auf Grund der genehmigten Verträge zu liefernden Kartoffein dem Kommunalverband auf die gemäß Verordnung über die Kartoffelverſorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs⸗ geſetzblatt S. 738) aus ſeinem Bezirk zu liefernden Kartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalverband, in deſſen Bezirk zu liefern iſt, ſind die Mengen ent⸗ ſprechend anzurechnen. 8 5. Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben ſind dürfen nur mit Genehmigung des Kommunalver⸗ bandes und, wenn ein Kommunalverband der Er⸗ werber iſt, nur mit Genehmigung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde zu anderen als zu Saatzwecken verwendet werden. Macht die Beſchaffenheit der von einem Kommunalverband erworbenen Kartoffeln einen ſofortigen Verbrauch erforderlich, ſo bedarf es dieſer Genehmigung nicht; der Kommunalver⸗ band hat in dieſem Falle der höheren Verwaltungs⸗ behörde unverzüglich von der anderweiten Verwen⸗ dung Anzeige zu . Die Vorſchriften in 8 2 der Verordnung über die Preiſe für Hulſen⸗, Hack⸗ und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs⸗Geſetzblatt S. 119) gelten nicht für Saatkartoffeln. Die landwirtſchaftlichen Berufsvertretungen können für die in ihren Bezirken gewachſenen Saat⸗ kartoffeln Richtpreiſe feſtſetzen, deren Höhe der Ge⸗ nehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr beſtimmten Behörde bedarf. Soweit die land⸗ wirtſchaftlichen Berufs vertretungen von dieſer Be⸗ fugnis keinen Gebrauch machen, hal die Feſiſetzung von drichtpreiſen durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr beſtimmte e zu erfolgen. 8 7. Verträge über Saatkartoffeln, die vom Ausſchuß für Pflanzkartoffein der landwir ſchaftlichen Körper⸗ ſchaften Deutſchlands als Originalzüchtungen oder Staudenausleſe (Eigenbau) erklärt ſind, ſind an die im 8 3 Abf. 1 Satz 1, Abſ 2 beſtimimten Friſten nicht gebunden; auf ſolche Verträge finden dee Vor⸗ ſchriften im 3 Abſ. 3 Satz 2 u. 3, 84 keine Anwendung. 5 8 Die Landeszentralbehörden erlaſſen die Be⸗ ummungen zur Ausführung dieſer Verordnung. Sie beſtimmen, wer als Kommunalverband, als 12 Verwaltungsbehörde und als landwirtſchaft⸗ liche Verussvertretung im Sinne dieſer Verordnung 5 Fer iſt. Sie können beſtimmen, daß an Stelle Der Stialverbandes deſſen Vorſtand tritt 1 Ausnahmen wet des Kriehsernährungsamts erdnung W den Vorſchriften dieſer Ver⸗ 8 9 Mit Gefängnis bis z 5 5 zu einem und mit N e bis zu zehntauſend J art 585 mit 555 5 1 r wird beſtraft, wer den Vorſchriften 3 88 2 zuwiderhandelt, oder der Vorſchrift —— 4 055 1 die von ihm als Saat⸗ ö orhen ſind, ohne di 0 weh igung zu anderen als 5 S dalgelkederliche der aatzweck WMuiben der Straſe kann auf Tdh ſern nicht nach § 5 der Bundesratsverordnung eine Vorräte, auf die ſich die ſtrafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterſchied, ob ſie dem Täter gehören oder nicht. § 10. Dieſe Verordnung kritt mit dem Tage der Ver⸗ kündigung in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeſtpunkt des außerkrafttretens e Berlin, den 2. September 1918 “wWDDDer Reichskanzler: 55 In Vertretung von Waldow. Verordnung Vom 8. Oktober 1918. Saatkartoffeln betreffend. 2. September 1918 über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 (Reichs⸗Geſetzblatt Seite 1092) wird verordnet, was folgt: Im Sinne der Bundesratsverordnung iſt Landes⸗ zentralbehörde das Miniſterium des Innern, land⸗ wirtſchaftliche Berufsvertretung die Badiſche Land⸗ wirtſchaftskammer, Vermittlungsſtelle nach 8 3 Ab⸗ § 5 die Badiſche Kartoffelverforgung. ö 82 nerhalb eines Kommunalverbandes bedarf der Abſatz von Saatkartoffeln zwiſchen den in 8 1 Abſatz 1 der Bundesratsverordnung bezeichneten Perſonen keiner Genehmigung. Für den Verſand von] Saatkartoffeln innerhalb des Kommunalver⸗ bandes ſowie für den Verſand in auswärtige Kom⸗ muſalverbände gelten die Beſtimmungen unſerer Verhrdnung vom 2. April 1918, Beförderung von Karwpffeln betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungs⸗ Imigülng ber Lieferungs⸗ verträge durch aloſkbauß des Ausfuhr⸗ orts ſowi der Peſcheinigung durch 85 Ahrorts haben die terbünde-dargſf zu achten, doß der Saat⸗ kartoffelverkehr nicht u ig erſchwert wird. Die Entſcheidungen ſind zu gen. Die Lieferung von Saatkarto genehmigter Vorträge iſt 88 keine Fri m auf Grund gebunden. daß die in ihren Bezirk gelieferten Saatkartoſſeln auch tatſächlich zur Ausſaat verwendet werden, ſo⸗ Ausnahme zuläſſig iſt. Die nach § 4 der Bundesratsverordnung vo den Kommunalverbänden vorzulegende Ueberſicht if bei der Badiſchen Kartoffelverſorgung in doppelter Fertigung einzureichen. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Karlsruhe, den 8. Oktober 1918. Großherzogliches Miniſterium des Innern: von Bodman Dr. Schühly. Dieſe Vorſchriften gelten auch für den Verkehr mit Saatkartoffeln aus der Ernte 1919 mit der Maßgabe, daß als Zeitpunkt, bis zu dem Verträge über Saatkartoffeln abzuſchließen ſind, der 30. No⸗ vember 1919 feſtgeſetzt iſt (8 3 Abſatz 1 Satz I). Der Antrag auf Genehmigung iſt a sbald nach Ab⸗ ſchluß des Vertrages ſpäteſtens bis zum 10. Dezember zu ſtellen. Der Verſand von Saatkartoffeln mit der Bahn oder dem Schiff iſt nur mit dem vom Kommunal⸗ verband des Verſandortes geſtempelten Frachtbrief (Expreßgutkarte) und ſofern der Verſand durch eine landwirtſch ftliche Vereinigung erfolgt, auch mit einem von der Geſchäftsſtelle der Badiſchen Kar⸗ toffelverſorgung ausgeſtellten Frachtbrief geſtattet Der Verſand von Saatkortoffeln mit der Bahn oder dem Schiff ohne abgeſtempelten Frachtbrief iſt ver⸗ boten. Der Verſand oder die ſonſtige Verbringung von Saatkartoffeln mit Fuhrwerk oder Kraftwagen in eine andere Gemeinde iſt nur mit einem von dem Bürgermeiſteramt des Verſandortes ausgeſtellten Beförderungsſchein zuläſſig. Der Beförderer hat den Beförderungsſchein bei ſich zu führen. Die Beförderung darf nur an dem Tage er⸗ folgen, welcher von dem Bürgermeiſteramt des Ver⸗ ſandortes als Abgangstag vermerkt iſt. Mannheim, den 23. Oktober 1919 371/11 Bad. Bezirksamt Abt. V b. 4 Wenauntinachung. Vom 26. Oktober 1910 ah iſt bis auf weiteres ag deß Verkehr mit Kraft⸗ foßveit r nicht ausſchließlich Het oder es ſich um fahneugen verboten im fentlichen Intere Fahrten handelt, die hei oder Unglücksfällen ſowie zur Nerbeiſchafff cher Hilfe erforder⸗ lich find. Kraftfahrzeugs en dieſe Voraus- ſetzungen nicht vorliege lagnahmt. Mannheim, den 2 360%4 bezirkzamt — Polizeidirektion PMekanntmachungen er Siabigemeinöge Baßen burg. f e betreffend. ind Heringe men die⸗ eim he 2 0 vorrätig. W'ögen verſch ſelben pfundweiſe z Be Rauntimachung. Die Abgabe von prima Flaſchenwein erfolg, Mittwoch, den 29. Mis.) vormittags von 8 ö uſerem Geſchüftszimmer Krone zu föſen. Ladenburg, den 28. Okt. 1919. Städt. Lebensmittelamt. 86 Der Gemeinde wurde freibleibend angeboten bis 14 Mk. per 100 kg. men bis Sams 8. Jos., vorm. 7. W 1 787 1788 Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom ſatz 1 Satz 3 ſowie höhere Verwaltungsbehörde nach erſtei gerung. den 30. d. Ms., a ie Sladt auf dem jährige Weidener⸗ eiſtbie tenden Ladenburg, den Bürgermeiſteramt: Dr. Fritſch. haltloſe ich gegen jeden eb klagend vorgehen Bargolini. Mlikteilung. 9 geehrten Kundſchaft zur Nachricht, daß unſere Preiſe infolge ſteter Erhöhung des Rohma⸗ terjals und Lebensmittel wie folgt feſtgeſetzt wurden: Mundeſt-Prelſe für Faſſon⸗Anfertigung: 4 1 Sgecco⸗Anzug einreihig 990100 „ » dweirehn 10010 Röck Anzug (Cutapſay) 130 Gehrock 140 Smoking⸗Anzug 40 Frack Anzug 160 Somm Arbeits⸗Hoſen (engl. Leder ete) Arbeits⸗Weſten „ „„ Die Anfertigung eines zu wenden dungsſtückes wird genau berechnet wie fertigung. Trennen, putzen und glatbügel! an dieſen Stücken wird nach Stunden beiechuet. Die Preiſe verſtehen ſich ohne jede Zugabe von Zutaten und ſind 1465 Nette gegen Barzahlung. „ FSchneider⸗Junung Ladenburg. Ge ſehäfts e mpfehlun g. Der verehrl. Einwohnerſchaft von Ladenburg und Umgebung zur Kenntnis, daß ich in meiner Behauſung ein f . Abmönrenanc J. Juto angelegt habe, bitte ich die Einwöhnerſchift hich in meinem Unternehmen unterſtützen zu wollen Auch ämtl. Itepa⸗ raturen prompt ausgeführt. 1440 Beinrich Braun, schühwarenbag 198 Jeſuftenhof 337, 2. Stock. demokratische Jugendgruppe Ladenburg. Am Donnerstag, den 30. Oktober „abends 8 Uhr findet im Nebenzimmer 10 unserer Jugeng. 500 gruppe über „Deutsche eng Nanzzcpche Soziulpolttix Über rleürich Auumd sprechen wird. Im Anschluss hwan findet kreie Diskussion statt. (376 Hierzu laden wir unsere Mitglied und die Mitglieder der Deutschen Denvhkra-— lischen Partei, sowie Freunde und Göhner freundlichst ein mit dem Wunsche, reeht züblreich zu erscheinen. Der Vorstand Nundw. Kreiswinterſchule Ladenburg. Anmeld ingen 150 71. Kurs der Schule köunen nicht mehr engenommen werden. 2. Kurs müſſen bis ber d. J. an den ſpäte Schu Arſtand: Doll Landwirtſchafteinſpektor. D b 466 in der Turſihn erſucht, vollzählig zu NB. Mache Heidelberg am 20. November mit anſchließ Winter 20 Winter⸗Ulſt 110 Hoſe 25 Weſte 22 Saceo 55 Konfirmanden⸗Anzug 70 gage legung. Stadtpfarre feld für die die ibm so zahlreich den, Danksagung. Besonderen Denk de 7 nt trostreichey Hause and am Grabe, sowie wiesen u d für die reichen Blu Im Namen, der Hinterbliebenen: 5 Für die vielen Beweise herzlich eilnahme bei dem Hipscheiden meigg lieben Gatten, unseres guten Vaters Georg Hufnagg wir unseen herzliebsten Daß ner gesang. verein Nugeppund Llenfurg tir erhebenden apgesgig, wie dex zialdemokra 75 5 „ der Sehuk⸗ macherinnußg Kranz nieder- HAnk dem Herrn von Friedrichs Worte im len denen, die letzte gute er mengpeu⸗ tieltrauernd 146 Frau Gertrud Hufnagel Wy. Ladenburg, den 28. Okt 1919 empfehlen nuse lebenden, Kkünz Zu Allerhe cher, ant ligen KHaltige Auswahl in d präparierten 77 riegergräber un 1405 s. 1472 9 leben us Carl Ludwig Dosch „n Sachen, Ermittlunzen, Beobachtung l- Ueberwachungen, Beweismaterial, ziell in Ehe- u. Alimentations-Prosz Privatauskügft Lacke, Recherchen ing Diskretion. I. Detekfio-Lentrale Hannneim, H Ermittelung ay jeder Art . Ssenhaft nud bey räft ig ligt b — Telephon 40 it 101 D Kränze geſchmarßdallex zz weiße und Karl Reinwald, Gürtheg Spülfuvſſ lle Alter 1 — ener Ne 2 7 8 7 1 22 727 52 25 . 7 . * vs Vitſch 888 a. 0 conſed b Frau Müller e e 88 Deſe 1 4 Eln 1467 Herbſtturugang nach dorten beſonders merkſam . „in allen Hapsärbeiten zu bela Tüchliges Mädehen, bewande T per ſoſort 1. Noy / geſucht. Mo fraw vorhanden. Schriesheim, Tal ö Das 2. ſaugenen 2. Noven Die e kommiſſit Geſanget les durch Die d renz mit antreten. Die 8 ſiſchen 2 deutſchen Aus von Bre gen von und ex an die heftig. d gen und Lant Königſte einzutret „Dail amerika annimm der den mit eine Wird. r In ei Sitzung wehrmin Entwurf tung fü! 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